Die Beklagte und der Nebenintervenient haben in allen Instanzen ihre Rechtsauffassung, die Dienstverhältnisse der Klägerinnen seien nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, ua damit begründet, daß die Klägerinnen nicht zur Arbeit erschienen seien, das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt und bis zur Eröffnung des Konkurses keinerlei Lohnforderungen gestellt hätten. Sie haben damit Einwendungen erhoben, die es erforderlich machen, die Frage zu prüfen, ob im Falle eines Betriebsüberganges nach § 3 AVRAG der Aufgriff der in einer Kündigung (oder in der ihr gleichzuhaltenden Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Erwerber) liegenden Gesetzesumgehung unbefristet möglich ist bzw. welche Fristen einzuhalten sind.Die Beklagte und der Nebenintervenient haben in allen Instanzen ihre Rechtsauffassung, die Dienstverhältnisse der Klägerinnen seien nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, ua damit begründet, daß die Klägerinnen nicht zur Arbeit erschienen seien, das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt und bis zur Eröffnung des Konkurses keinerlei Lohnforderungen gestellt hätten. Sie haben damit Einwendungen erhoben, die es erforderlich machen, die Frage zu prüfen, ob im Falle eines Betriebsüberganges nach Paragraph 3, AVRAG der Aufgriff der in einer Kündigung (oder in der ihr gleichzuhaltenden Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Erwerber) liegenden Gesetzesumgehung unbefristet möglich ist bzw. welche Fristen einzuhalten sind.
In Lehre und Rechtsprechung wurde bereits mehrmals die Auffassung vertreten, daß im Falle einer unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der - weitere Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende - Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Dies wurde ua mit einem Klarstellungsinteresse des Vertragspartners begründet, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung entlassungs- bzw. kündigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wurde (Arb 11.023; RdW 1998,35; Kuderna, Gedanken zu einer individualrechtlichen und materiellrechtlichen Gestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht, DRdA 1974, 49 ff [59]; derselbe, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [8]; Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 398 ff).
Auch im Zusammenhang mit der unzulässigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge von Betriebsübergängen nach § 3 AVRAG wurde in der Lehre wiederholt betont, daß der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers befristet ist. Tomandl (Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht 80f) verlangt, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Kündigung unverzüglich nach Kenntnis des Arbeitnehmers vom Betriebsübergang erfolgen muß. Demgegenüber gehen Holzer (Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 379), Krejci (Betriebsübergang 83) und Geist (ZAS 1997, 51) davon aus, daß sich als absolute Obergrenze für eine rechtzeitige Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs ein Zeitraum von sechs Monaten empfiehlt, zumal der Gesetzgeber "diese Maximalfrist .... für die Geltendmachung von Ansprüchen in den Fällen der unbegründeten Auflösung aus wichtigem Grund" vorsehe, "in denen das Verdikt der Rechtswidrigkeit besonders schwer" wiege (Holzer, aaO 379).Auch im Zusammenhang mit der unzulässigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge von Betriebsübergängen nach Paragraph 3, AVRAG wurde in der Lehre wiederholt betont, daß der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers befristet ist. Tomandl (Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht 80f) verlangt, daß die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Kündigung unverzüglich nach Kenntnis des Arbeitnehmers vom Betriebsübergang erfolgen muß. Demgegenüber gehen Holzer (Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 379), Krejci (Betriebsübergang 83) und Geist (ZAS 1997, 51) davon aus, daß sich als absolute Obergrenze für eine rechtzeitige Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs ein Zeitraum von sechs Monaten empfiehlt, zumal der Gesetzgeber "diese Maximalfrist .... für die Geltendmachung von Ansprüchen in den Fällen der unbegründeten Auflösung aus wichtigem Grund" vorsehe, "in denen das Verdikt der Rechtswidrigkeit besonders schwer" wiege (Holzer, aaO 379).
Zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage (§ 613a BGB) vertrat das BAG die Auffassung, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses "unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen" gegenüber dem Betriebserwerber stellen muß. Damit betrachtet er den Gleichklang zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers hergestellt, für den letzterem in Deutschland im Anschluß an die §§ 4, 7 dKSchG eine Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen zugebilligt wird. Das BAG erachtete es als mit dem Gebot der notwendigen Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Beteiligten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Unklaren zu lassen. Der Zweck des Bestandschutzes rechtfertige keine Phasen vermeidbarer Ungewißheit (ZIP 1999, 670 [672]).Zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage (Paragraph 613 a, BGB) vertrat das BAG die Auffassung, daß der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses "unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen" gegenüber dem Betriebserwerber stellen muß. Damit betrachtet er den Gleichklang zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers hergestellt, für den letzterem in Deutschland im Anschluß an die Paragraphen 4, 7, dKSchG eine Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen zugebilligt wird. Das BAG erachtete es als mit dem Gebot der notwendigen Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Beteiligten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Unklaren zu lassen. Der Zweck des Bestandschutzes rechtfertige keine Phasen vermeidbarer Ungewißheit (ZIP 1999, 670 [672]).
Der Oberste Gerichtshof hat zur Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers im Falle der unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsüberganges noch nicht
abschließend Stellung genommen. In der Entscheidung SZ 69/56 (=DRdA
1996/52 [Gahleitner] = ZAS 1997, 51 [Geist]) hat er lediglich
ausgeführt, daß die in § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG normierte Monatsfrist, die dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ermöglichen soll, nicht anwendbar sei. Im übrigen erachtete er im dort zu beurteilenden Fall die Geltendmachung der Nichtigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als rechtzeitig, weil für den Arbeitnehmer die Verschlechterung erst nachträglich erkennbar geworden sei (kritisch dazu: Geist, aaO 55).ausgeführt, daß die in Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 AVRAG normierte Monatsfrist, die dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ermöglichen soll, nicht anwendbar sei. Im übrigen erachtete er im dort zu beurteilenden Fall die Geltendmachung der Nichtigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als rechtzeitig, weil für den Arbeitnehmer die Verschlechterung erst nachträglich erkennbar geworden sei (kritisch dazu: Geist, aaO 55).
Der erkennende Senat ist im Lichte des insofern einhelligen Meinungsstandes ebenfalls der Auffassung, daß der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang iS § 3 AVRAG nicht unbefristet geltend gemacht werden kann, sondern - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden muß. Dies ist hier jedenfalls nicht erfolgt, weshalb nähere Ausführungen darüber, innerhalb welcher Frist der Fortsetzungsanspruch hätte geltend gemacht werden müssen bzw. wann diese Frist zu laufen beginnt, entbehrlich sind. Zum einen fällt im zu beurteilenden Fall die Weigerung des Betriebserwerbers, die Arbeitsverhältnisse fortzusetzen, mit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmer vom Betriebsübergang Kenntnis erlangten, zusammen. Zum anderen haben die Klägerinnen trotz dieser unmißverständlichen Weigerung ihren Fortsetzungsanspruch während der gesamten Dauer der Betriebsführung durch den Erwerber nie geltend gemacht und ihre Lohnforderungen erstmals im mehr als 10 Monate nach dem Betriebsübergang eröffneten Konkursverfahren erhoben. Damit haben sie aber die ihnen offenstehende Frist nach allen in Betracht kommenden Rechtsauffassungen über deren Dauer überschritten, sodaß sie sich nicht mehr auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Vorpächter mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin berufen können. Daß die Zweit- und die Drittklägerin im Juli 1995 einige Male unbezahlt aushalfen und daß die Erstklägerin mit 15. 1. 1996 ein neues Dienstverhältnis zur späteren Gemeinschuldner einging, das bis zum 31. 3. 1996 bestand, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil diese Umstände deutlich machen, daß die Klägerinnen gerade nicht von der Fortsetzung ihrer Dienstverhältnisse mit dem Vorpächter ausgingen und sich mit dieser Situation abfanden.Der erkennende Senat ist im Lichte des insofern einhelligen Meinungsstandes ebenfalls der Auffassung, daß der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang iS Paragraph 3, AVRAG nicht unbefristet geltend gemacht werden kann, sondern - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden muß. Dies ist hier jedenfalls nicht erfolgt, weshalb nähere Ausführungen darüber, innerhalb welcher Frist der Fortsetzungsanspruch hätte geltend gemacht werden müssen bzw. wann diese Frist zu laufen beginnt, entbehrlich sind. Zum einen fällt im zu beurteilenden Fall die Weigerung des Betriebserwerbers, die Arbeitsverhältnisse fortzusetzen, mit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmer vom Betriebsübergang Kenntnis erlangten, zusammen. Zum anderen haben die Klägerinnen trotz dieser unmißverständlichen Weigerung ihren Fortsetzungsanspruch während der gesamten Dauer der Betriebsführung durch den Erwerber nie geltend gemacht und ihre Lohnforderungen erstmals im mehr als 10 Monate nach dem Betriebsübergang eröffneten Konkursverfahren erhoben. Damit haben sie aber die ihnen offenstehende Frist nach allen in Betracht kommenden Rechtsauffassungen über deren Dauer überschritten, sodaß sie sich nicht mehr auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Vorpächter mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin berufen können. Daß die Zweit- und die Drittklägerin im Juli 1995 einige Male unbezahlt aushalfen und daß die Erstklägerin mit 15. 1. 1996 ein neues Dienstverhältnis zur späteren Gemeinschuldner einging, das bis zum 31. 3. 1996 bestand, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil diese Umstände deutlich machen, daß die Klägerinnen gerade nicht von der Fortsetzung ihrer Dienstverhältnisse mit dem Vorpächter ausgingen und sich mit dieser Situation abfanden.
Da somit die Klägerinnen ihrer Obliegenheit zum rechtzeitigen Aufgriff der (allenfalls) unzulässigen Verweigerung der Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht entsprochen haben, erweisen sich ihre Klagebegehren als unberechtigt, ohne daß es einer Erörterung der Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage bedarf, ob und mit welchen Wirkungen ein Betriebsübergang iS § 3 AVRAG stattgefunden hat bzw. welche Wirkungen allfällige Austrittserklärungen gegenüber dem Vorpächter außerten.Da somit die Klägerinnen ihrer Obliegenheit zum rechtzeitigen Aufgriff der (allenfalls) unzulässigen Verweigerung der Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse nicht entsprochen haben, erweisen sich ihre Klagebegehren als unberechtigt, ohne daß es einer Erörterung der Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage bedarf, ob und mit welchen Wirkungen ein Betriebsübergang iS Paragraph 3, AVRAG stattgefunden hat bzw. welche Wirkungen allfällige Austrittserklärungen gegenüber dem Vorpächter außerten.
Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG**2, 279) § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; Ris-Justiz RS0043850; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519). Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs Recht bekommen hat. Dadurch ist gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof devolviert, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 1983).Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG**2, 279) Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; Ris-Justiz RS0043850; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519,). Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs Recht bekommen hat. Dadurch ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof devolviert, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 1983).
Dem Rekurs der Klägers ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn der Abweisung der Klagebegehrens zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für das Verfahren erster Instanz ist zunächst von einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 408.117,62 und ab der Tagsatzung ON 24 (infolge der Einschränkung des Begehrens der Erstklägerin) von einer Bemessungsgrundlage von S 387.503,49 auszugehen. Für die Adressenbekanntgabe (verbunden mit dem Antrag, einen Zeugen zu laden, dessen Ladung bereits beschlossen war) stehen der Beklagten Kosten nicht nach TP 3 sondern nur nach TP 1 RAT zu. Die für das erstinstanzliche Verfahren ermittelten Gesamtkosten der Beklagten und des Nebenintervenienten sind von den Klägerinnen im Verhältnis ihrer Forderungen, daher im ersten Verfahrensabschnitt im Verhältnis 25 : 37,5 : 37,5 und im zweiten Verfahrensabschnitt im Verhältnis 21 : 39,5 : 39,5, zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für das Verfahren erster Instanz ist zunächst von einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 408.117,62 und ab der Tagsatzung ON 24 (infolge der Einschränkung des Begehrens der Erstklägerin) von einer Bemessungsgrundlage von S 387.503,49 auszugehen. Für die Adressenbekanntgabe (verbunden mit dem Antrag, einen Zeugen zu laden, dessen Ladung bereits beschlossen war) stehen der Beklagten Kosten nicht nach TP 3 sondern nur nach TP 1 RAT zu. Die für das erstinstanzliche Verfahren ermittelten Gesamtkosten der Beklagten und des Nebenintervenienten sind von den Klägerinnen im Verhältnis ihrer Forderungen, daher im ersten Verfahrensabschnitt im Verhältnis 25 : 37,5 : 37,5 und im zweiten Verfahrensabschnitt im Verhältnis 21 : 39,5 : 39,5, zu tragen.
Für das Verfahren zweiter Instanz beträgt die Bemessungsgrundlage nur mehr S 298.912,69. Für die Berufung waren der Beklagten antragsgemäß 150 % Einheitssatz zuzusprechen. Damit sind aber gemäß § 29 Abs 9 RAT auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Kosten abgegolten. Dem Nebenintervenienten, der in zweiter Instanz nur die Berufungsverhandlung verrichtet hat, stehen hiefür nur 50 % Einheitssatz zu. Die für die zweite Instanz ermittelten Kosten der Beklagten und des Nebenintervenienten sind - ebenso wie die der Beklagten aufgelaufenen Kosten dritter Instanz - von den Klägerinnen im Verhältnis ihrer im Rechtsmittelverfahren noch offenen Forderungen - also im Verhältnis 27 : 36,5 : 36,5 - zu tragen.Für das Verfahren zweiter Instanz beträgt die Bemessungsgrundlage nur mehr S 298.912,69. Für die Berufung waren der Beklagten antragsgemäß 150 % Einheitssatz zuzusprechen. Damit sind aber gemäß Paragraph 29, Absatz 9, RAT auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Kosten abgegolten. Dem Nebenintervenienten, der in zweiter Instanz nur die Berufungsverhandlung verrichtet hat, stehen hiefür nur 50 % Einheitssatz zu. Die für die zweite Instanz ermittelten Kosten der Beklagten und des Nebenintervenienten sind - ebenso wie die der Beklagten aufgelaufenen Kosten dritter Instanz - von den Klägerinnen im Verhältnis ihrer im Rechtsmittelverfahren noch offenen Forderungen - also im Verhältnis 27 : 36,5 : 36,5 - zu tragen.