Rechtssatz RS0112268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112268
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 160/99s
Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 160/99s
Veröff: SZ 72/112
- 9 ObA 276/99z
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 276/99z
- 8 ObA 190/01a
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 190/01a
Beisatz: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und der Unwirksamkeit der Kündigung ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zu. (T1)
Beisatz: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden. (T2)
- 9 ObA 102/02v
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 102/02v
nur: Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. (T3)
Beis wie T1 nur: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. (T4)
Beis wie T2 nur: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber verstanden werden. (T5)
Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T6)
- 9 ObA 15/05d
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 ObA 15/05d
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß § 105 ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus. (T7)
- 9 ObA 116/11s
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 116/11s
Vgl auch
- 9 ObA 51/13k
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 51/13k
Beis wie T1
- 9 ObA 55/20h
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 55/20h
Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112268
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19990630_OGH0002_009OBA00160_99S0000_001