Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Kranführer bei der *****. H***** GesmbH & Co KG (in der Folge: H***** KG) bzw bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit 1979 war er Mitglied des Betriebsrates, seit 1983 dessen Vorsitzender.
Die H***** KG befand sich zuletzt in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Um einen Konkurs des Unternehmens zu vermeiden, wurden in der Zeit von Mai bis Anfang Juli 1995 mit Ausnahme des Klägers alle Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse auf die Beklagte "umgemeldet". Diese sollte die operativen Aktivitäten der H***** KG fortführen und beenden. Die Beklagte übernahm nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch sämtliche Baustellen der H***** KG, deren Betriebsmittel, deren Kundenstock und deren gesamte betriebliche Organisation, die Betriebsmittel allerdings nur auf Grund einer Nutzungsvereinbarung. Bis zu dieser Betriebsübernahme war die Beklagte ausschließlich auf dem Tiefbausektor tätig; nun wurde neben dem bisherigen Betrieb der Beklagten der Betrieb der H***** KG als "Abteilung Hochbau" weitergeführt. Zur besseren Auslastung dieser Abteilung wurden auch einige Neuaufträge akquiriert. Die H***** KG bestand zwar weiter, entfaltete aber keine operative Tätigkeit mehr; mit 30. 7. 1998 legte sie ihre Gewerbeberechtigung zurück.
Dem Kläger wurde von der Beklagten erklärt, er werde nur übernommen, wenn er sein Betriebsmandat zurücklege und eidesstättig erkläre, sich nicht mehr als Betriebsrat zu betätigen. Da er dies ablehnte, wurde er weiterhin als Arbeitnehmer der H***** KG geführt, obwohl auch er auf den von der Beklagten übernommenen Baustellen arbeitete.
Bis Ende Februar 1996 waren nur mehr drei der übernommenen Baustellen nicht abgeschlossen. Dementsprechend reduzierte die Beklagte den Beschäftigtenstand; die verbliebenen Baustellen wurden mit Arbeitspartien von je vier bis fünf Arbeitnehmern betrieben. Am 27. 2. 1997 wurden die betrieblichen Agenden des von der Beklagten übernommenen Betriebs zu Ende geführt. Seit diesem Zeitpunkt ist der übernommene Betrieb stillgelegt; die Beklagte betreibt seither keine Hochbauagenda mehr und unterhält auf dem Hochbausektor auch keine Beziehungen mehr zu Kunden und Lieferanten. Die Maschinen und Geräte der H***** KG wurden an verschiedene Erwerber, teilweise auch an die Beklagte, verkauft.
Bei der H***** KG war zuletzt am 26. 5. 1994 ein Betriebsrat gewählt worden, der sich am 27. 6. 1994 konstituiert hatte. Außer dem Kläger wurden noch Johann F***** und Ferdinand H***** gewählt; Konrad M*****, Franz B***** und Wilhelm N***** waren Ersatzmitglieder. F***** (Mitglied) und M***** (Ersatzmitglied) "tauschten" allerdings ihre Funktionen. F***** wurde am 28. 12. 1995 gekündigt; H***** am 3. 1. 1996, B***** am 5. 1. 1996, N***** am 16. 1. 1996 und M***** am 18. 1. 1996. Die gerichtliche Zustimmung zu diesen Kündigungen wurde nicht eingeholt. Nur N***** erhielt von der Beklagten eine Wiedereinstellungszusage, allerdings gänzlich unbestimmt, für Frühjahr 1996, je nach Auftragslage. Die Beklagte stellte keinen der genannten Arbeitnehmer wieder ein. Sie lud im Februar 1996 jene Arbeitnehmer, die sie zu Saisonbeginn weiterbeschäftigen wollte, schriftlich zu einer Besprechung ein. Der Kläger und die übrigen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder des Betriebsrates wurden nicht eingeladen; sie erfuhren von Arbeitskollegen, die bei der Besprechung entsprechende Fragen gestellt hatten, dass die nicht Eingeladenen nicht mehr gebraucht würden. B*****, H*****, F***** und N***** nahmen im Frühjahr 1996 Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern auf, M***** ging mit 1. 5. 1996 in Pension. B*****, H***** und F***** erhoben am 12. 9. 1996 Klagen gegen die Beklagte, mit denen sie die Feststellung begehren, dass ihre Dienstverhältnisse ungelöst aufrecht sind. Die Verfahren sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des hier zu beurteilenden Verfahrens unterbrochen.
Bei der Beklagten hatte zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes der H***** KG ebenfalls ein Betriebsrat bestanden, dessen Tätigkeitsdauer im Juni 1996 endete. Die am 18. 7. 1996 durchgeführte Wahl eines neuen Betriebsrates wurde auf Grund einer vom Kläger angestrengten Klage rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt.
Die H***** KG kündigte das Dienstverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 1. 12. 1995 für den 17. 12. 1995. Seit diesem Tag erbrachte der Kläger weder für die H***** KG noch für die Beklagte weitere Arbeitsleistungen. Auch die Beklagte sprach mehrere Kündigungen aus, und zwar mit Schreiben vom 5. 2. 1996, vom 3. 9. 1996, vom 19. 12. 1996 und vom 3. 3. 1997 sowie mit Schriftsatz vom 17. 4. 1998. Seit 2. 6. 1998 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber.
Der Kläger begehrte in erster Instanz von der Beklagten zuletzt S 752.904,49 sA (Lohn, Feiertagsentgelt, aliquote Weihnachtsremuneration und Trennungsgeld für Mai 1996 bis Mai 1998). Die Beklagte sei neuer Inhaber des Betriebs der H***** KG geworden und sei durch die Übernahme dieses in seiner Identität davon nicht berührten Betriebs ex lege in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten. Sämtliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers seien unwirksam, weil der Betriebsrat der H***** KG bei der Beklagten fortbestanden habe und der Kläger als Betriebsratmitglied nur mit Zustimmung des Gerichtes hätte gekündigt werden können. Die Arbeitsverhältnisse der Mitbetriebsräte des Klägers seien während des Winters 1995/96 lediglich karenziert gewesen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt den vom Kläger behaupteten Betriebsübergang; der Kläger sei weiterhin Arbeitnehmer der H***** KG geblieben. Überdies sei die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat zum 1. 12. 1995 bereits erloschen gewesen, weil der Betrieb der H***** KG zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt gewesen sei und die weiteren Betriebsratsmitglieder und alle Ersatzmitglieder ihre Funktion niedergelegt gehabt hätten. Im für die Beklagte ungünstigsten Fall sei die Kündigung vom 5. 2. 1996 wirksam, weil um die Jahreswende 1995/96 sämtliche weitere Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder gekündigt geworden seien und spätestens damit der Betriebsrat funktionsunfähig geworden sei. Damit habe auch für den Kläger kein Kündigungsschutz mehr bestanden. Die Kündigungen der weiteren Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder seien wirksam, weil sie von den Betroffenen - soweit überhaupt eine gerichtliche Anfechtung erfolgt sei - beträchtlich verspätet angefochten worden seien. Seit der mit August 1996 erfolgten Fertigstellung der übernommenen Baustellen betreibe die Beklagte keine Hochbauaktivitäten mehr, sodass jedenfalls mit diesem Zeitpunkt der allenfalls übernommene Betrieb stillgelegt sei. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt habe daher für den Kläger kein Kündigungsschutz mehr bestanden.
Schließlich stellte die Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Übernahme von Baustellen der H***** KG keinen Betriebsübergang darstelle und dass die übernommenen Baustellen keine Betriebe und Betriebsteile iS des § 34 ArbVG seien.Schließlich stellte die Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Übernahme von Baustellen der H***** KG keinen Betriebsübergang darstelle und dass die übernommenen Baustellen keine Betriebe und Betriebsteile iS des Paragraph 34, ArbVG seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 378.031,31 sA statt; das Mehrbegehren des Klägers und den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten wies es ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, dass der Betrieb der H***** KG unter Wahrung seiner Identität von der Beklagten übernommen worden sei, die daher gemäß § 3 AVRAG ex lege in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei. Ungeachtet der seither einheitlichen Leitung habe der Betrieb der H***** KG neben dem bisherigen Betrieb der Beklagten weiterbestanden, weshalb auch der Betriebsrat des übergegangenen Betriebes fortbestanden habe. Bis auf die Kündigung vom 3. 3. 1997 seien daher sämtliche gegenüber dem Kläger ausgespochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Die noch von der H***** KG ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil die H***** KG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Die folgenden Kündigungen durch die Beklagte seien unwirksam, weil sie entgegen § 120 ArbVG ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen worden seien. Hingegen sei die Kündigung vom 3. 3. 1997 wirksam, weil zum 27. 2. 1997 der auf die Beklagte übergegangene Betrieb dauernd eingestellt worden sei, weswegen mit diesem Tag gemäß § 62 Z 1 ArbVG die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates - und damit auch der besondere Bestandschutz des Klägers - geendet habe. Die Ansprüche des Klägers seien daher für die Zeit vom 18. 12. 1995 bis zum 5. 3. 1997 berechtigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei abzuweisen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 378.031,31 sA statt; das Mehrbegehren des Klägers und den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten wies es ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, dass der Betrieb der H***** KG unter Wahrung seiner Identität von der Beklagten übernommen worden sei, die daher gemäß Paragraph 3, AVRAG ex lege in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei. Ungeachtet der seither einheitlichen Leitung habe der Betrieb der H***** KG neben dem bisherigen Betrieb der Beklagten weiterbestanden, weshalb auch der Betriebsrat des übergegangenen Betriebes fortbestanden habe. Bis auf die Kündigung vom 3. 3. 1997 seien daher sämtliche gegenüber dem Kläger ausgespochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Die noch von der H***** KG ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil die H***** KG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Die folgenden Kündigungen durch die Beklagte seien unwirksam, weil sie entgegen Paragraph 120, ArbVG ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen worden seien. Hingegen sei die Kündigung vom 3. 3. 1997 wirksam, weil zum 27. 2. 1997 der auf die Beklagte übergegangene Betrieb dauernd eingestellt worden sei, weswegen mit diesem Tag gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates - und damit auch der besondere Bestandschutz des Klägers - geendet habe. Die Ansprüche des Klägers seien daher für die Zeit vom 18. 12. 1995 bis zum 5. 3. 1997 berechtigt, das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei abzuweisen.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte es das Ersturteil, das im Zuspruch von S 29.091 sA unangefochten geblieben war, als Teilurteil, soweit damit das Klagebegehren abgewiesen wurde und dem Kläger - einschließlich des unangefochten gebliebenen Zuspruchs - S 277.550,75 samt 4 % Zinsen seit 27. 3. 1998 zugesprochen wurden. Im Übrigen - nämlich im Zuspruch weiterer S 100.480,56 sA und im Kostenpunkt - hob es das Ersturteil mit Beschluss auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsauffassung, dass die Beklagte den Betrieb der H***** KG übernommen habe und daher gemäß § 3 AVRAG in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei, dass der Betrieb - und damit auch der Betriebsrat der H***** KG - bei der Beklagten fortbestanden habe und daher der Kläger Kündigungsschutz genossen habe. Wie das Erstgericht ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 3. 3. 1997 beendet worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt der übernommene Betrieb dauernd eingestellt gewesen sei und damit kein Bestandschutz mehr für den Kläger bestanden habe. Der Einwand der Beklagten, der Kündigungsschutz sei früher weggefallen, weil der Betriebsrat schon durch die Kündigungen aller weiterer Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder funktionsunfähig geworden sei, sei unzutreffend, weil die Kündigungen des Betriebsratsmitglieds H***** und - sofern man vom Ausscheiden F***** aus dem Betriebsrat ausgehe - des nachrückenden Ersatzmitglieds B***** mangels Zustimmung des Gerichtes unwirksam geblieben seien. Diese Unwirksamkeit sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass sich die Gekündigten nicht mehr zur Arbeit gemeldet hätten. Es sei die Beklagte gewesen, die im Frühjahr 1996 eine neuerliche Beschäftigung der Gekündigten abgelehnt habe. Diese seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitsbereitschaft immer wieder von neuem zu bekunden. Dass sie letztlich andere Arbeitsverhältnisse eingegangen seien, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie dazu zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Vermeidung des Einwandes, sie hätten es absichtlich versäumt, anderweitig Entgelt zu verdienen, genötigt gewesen seien. Die Betroffenen hätten die Kündigungen am 12. 9. 1996 auch angefochten; eine unverzügliche Klageführung, wie sie die Beklagte für erforderlich halte, sei nicht notwendig. Damit habe der Betriebsrat aber bis zur Stilllegung des Betriebs fortbestanden.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsauffassung, dass die Beklagte den Betrieb der H***** KG übernommen habe und daher gemäß Paragraph 3, AVRAG in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei, dass der Betrieb - und damit auch der Betriebsrat der H***** KG - bei der Beklagten fortbestanden habe und daher der Kläger Kündigungsschutz genossen habe. Wie das Erstgericht ging auch das Berufungsgericht davon aus, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 3. 3. 1997 beendet worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt der übernommene Betrieb dauernd eingestellt gewesen sei und damit kein Bestandschutz mehr für den Kläger bestanden habe. Der Einwand der Beklagten, der Kündigungsschutz sei früher weggefallen, weil der Betriebsrat schon durch die Kündigungen aller weiterer Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder funktionsunfähig geworden sei, sei unzutreffend, weil die Kündigungen des Betriebsratsmitglieds H***** und - sofern man vom Ausscheiden F***** aus dem Betriebsrat ausgehe - des nachrückenden Ersatzmitglieds B***** mangels Zustimmung des Gerichtes unwirksam geblieben seien. Diese Unwirksamkeit sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass sich die Gekündigten nicht mehr zur Arbeit gemeldet hätten. Es sei die Beklagte gewesen, die im Frühjahr 1996 eine neuerliche Beschäftigung der Gekündigten abgelehnt habe. Diese seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitsbereitschaft immer wieder von neuem zu bekunden. Dass sie letztlich andere Arbeitsverhältnisse eingegangen seien, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie dazu zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Vermeidung des Einwandes, sie hätten es absichtlich versäumt, anderweitig Entgelt zu verdienen, genötigt gewesen seien. Die Betroffenen hätten die Kündigungen am 12. 9. 1996 auch angefochten; eine unverzügliche Klageführung, wie sie die Beklagte für erforderlich halte, sei nicht notwendig. Damit habe der Betriebsrat aber bis zur Stilllegung des Betriebs fortbestanden.
Hingegen sei die Berufung der Beklagten gegen den Zuspruch von Trennungsgeld berechtigt, weil die für diesen Zuspruch erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlten. Insofern sei daher das Ersturteil aufzuheben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Seiten.
Der Kläger bekämpft es, soweit darin die vom Erstgericht vorgenommene Abweisung des Teilbegehrens von S 374.873,18 sA bestätigt wurde. Er macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass auch diesem Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil, soweit es den Zuspruch eines S 29.091,- übersteigenden Betrags bestätigt. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung im bekämpften Umfang im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt; hingegen kommt der Revision der Beklagten teilweise Berechtigung zu.