Rechtssatz RS0016119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016119
Geschäftszahl
4Ob25/63; 9ObA276/99z
Entscheidungsdatum
01.12.1999
Rechtssatz
Im Sinne des § 863 ABGB ist anzunehmen, daß sich ein Dienstnehmer der Kündigung gefügt hat, wenn er über ein Jahr lang dem Dienstgeber gegenüber nie den Standpunkt eingenommen hat, seine Kündigung sei rechtsunwirksam, wenn er während dieses Zeitraumes nie die ihm bei aufrechtem Dienstverhältnis gebührende Entlohnung gefordert, die ihm auf Grund der Kündigung zustehende Abfertigung entgegengenommen und ein anderes Dienstverhältnis angetreten hat.Im Sinne des Paragraph 863, ABGB ist anzunehmen, daß sich ein Dienstnehmer der Kündigung gefügt hat, wenn er über ein Jahr lang dem Dienstgeber gegenüber nie den Standpunkt eingenommen hat, seine Kündigung sei rechtsunwirksam, wenn er während dieses Zeitraumes nie die ihm bei aufrechtem Dienstverhältnis gebührende Entlohnung gefordert, die ihm auf Grund der Kündigung zustehende Abfertigung entgegengenommen und ein anderes Dienstverhältnis angetreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0016119
Dokumentnummer
JJR_19630514_OGH0002_0040OB00025_6300000_002