Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Parteien ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Parteien ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Judikatur enthält zwar § 3 AVRAG keine ausdrückliche Regelung über ein Kündigungsverbot, es sind aber Kündigungen, die nur wegen des Betriebsüberganges erfolgen, wegen Verstoßes gegen die Schutzziele dieser die Richtlinie 77/187/EWG (nunmehr 2000/23/EG) umsetzenden Bestimmung gemäß § 879 ABGB unwirksam (vgl RIS-Justiz RS0108456 und RIS-Justiz RS0102122 jeweils mwN etwa SZ 70/171, SZ 71/216 uva).Nach ständiger Judikatur enthält zwar Paragraph 3, AVRAG keine ausdrückliche Regelung über ein Kündigungsverbot, es sind aber Kündigungen, die nur wegen des Betriebsüberganges erfolgen, wegen Verstoßes gegen die Schutzziele dieser die Richtlinie 77/187/EWG (nunmehr 2000/23/EG) umsetzenden Bestimmung gemäß Paragraph 879, ABGB unwirksam vergleiche RIS-Justiz RS0108456 und RIS-Justiz RS0102122 jeweils mwN etwa SZ 70/171, SZ 71/216 uva).
Nicht nur in diesem Zusammenhang hat aber der Oberste Gerichtshof
auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer den
Anspruch aus der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht unbefristet geltend machen kann, sondern
im Interesse der Rechtssicherheit und dem Klarstellunginteresse des
Arbeitgebers ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen ist (vgl
RIS-Justiz RS0112268 mwN, vgl grundsätzlich 9 ObA 160/99s = Arb
11.892 = ASoK 2000, 150 = DRdA 2000/34 [Binder] = WBl 2000/24 = ZAS
2000/13, 118 [Gahleitner]; OGH 1. 12. 1999, 9 ObA 276/99z = ASoK
2000, 328 = RdW 2000/748; Celar, Die Aufgriffsobliegenheit des
Arbeitnehmers bei Betriebsübergang, ecolex 2000, 772 ua). Zutreffend
haben nun bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass hier die
konkrete Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen des
Betriebsüberganges erst mehr als vier Jahre nach deren Ausspruch
erfolgte und damit die Arbeitnehmer gegen diese
"Aufgriffsobliegenheit" verstoßen haben. In der "Bewerbung" um einen
Arbeitsplatz bei der Beklagten kann eine solche Geltendmachung der
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und des Anspruches auf Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht gesehen werden, setzt
sie doch vielmehr Wirksamkeit der Kündigung voraus. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen kann allerdings nicht von einer fixen Frist
von sechs Monaten zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und
der Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen werden. Vielmehr ist
diese fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter
Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der
Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu
machen, zu bestimmen (vgl in diesem Zusammenhang insb Kerschner in
seiner Besprechung der Aufgriffsobliegenheit im Zusammenhang mit
einer nach § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz unwirksamen Kündigung
DRdA 2001, 40; ähnlich unter Abwägung der besonderen Umstände
Gahleitner in der Darstellung Betriebsschließung oder
Betriebsübergang DRdA 2000, 426 ff, ähnlich auch Binder in seiner
Entscheidungsbesprechung zu DRdA 2000/34, wobei er allerdings eine
Obergrenze von sechs Monaten annimmt). Dass in diesem Zusammenhang
einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung
zukommen kann, ergibt sich schon aus dem Gebot der effektiven
Umsetzung der Richtlinie (vgl etwa EuGH 17. 9. 1997 C-54/96 = AnwBl
1997, 802 = ZER 1998/11 uva; OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 63/00f = DRdA
2001/29) und der richtlinienkonformen Interpretation (vgl RIS-Justiz RS0102121 mit zahlreichen wN etwa SZ 70/101 und SZ 70/219). Die Richtlinie sieht (vgl Art 7 der RL 2001/23/EG) und sah auch damals (vgl Art 6 der Richtlinie 77/187/EWG) zwar primär nur eine Information der Belegschaftsvertretung vor, (nunmehr subsidiär der einzelnen Arbeitnehmer - Art 7 Abs 6 der RL 2001/23/EG), jedoch wirkt sich die Verletzung dieser Verpflichtung auch auf die faktische Möglichkeit der Geltendmachung durch den einzelnen Arbeitnehmer aus. Dies ist ist hier aber ohne Relevanz, da die Arbeitnehmer ohnehin von dem wesentlichen Sachverhalt Kenntnis hatten. Auch die "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG setzen eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung voraus und können daher nicht als Geltendmachung von deren Unwirksamkeit und des Fortsetzungsanspruches gegenüber der beklagten Partei wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden. Dass bereits in diesen Verfahren eine dementsprechende Geltendmachung erfolgt wäre, wurde nicht festgestellt. Auch wurden diese Verfahren allesamt bereits Jahre vor der nunmehrigen Geltendmachung Ende 1999 Anfang 2000 ohne entsprechenden Prozesserfolg beendet.2001/29) und der richtlinienkonformen Interpretation vergleiche RIS-Justiz RS0102121 mit zahlreichen wN etwa SZ 70/101 und SZ 70/219). Die Richtlinie sieht vergleiche Artikel 7, der RL 2001/23/EG) und sah auch damals vergleiche Artikel 6, der Richtlinie 77/187/EWG) zwar primär nur eine Information der Belegschaftsvertretung vor, (nunmehr subsidiär der einzelnen Arbeitnehmer - Artikel 7, Absatz 6, der RL 2001/23/EG), jedoch wirkt sich die Verletzung dieser Verpflichtung auch auf die faktische Möglichkeit der Geltendmachung durch den einzelnen Arbeitnehmer aus. Dies ist ist hier aber ohne Relevanz, da die Arbeitnehmer ohnehin von dem wesentlichen Sachverhalt Kenntnis hatten. Auch die "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach Paragraph 105, ArbVG setzen eine arbeitsrechtlich wirksame Kündigung voraus und können daher nicht als Geltendmachung von deren Unwirksamkeit und des Fortsetzungsanspruches gegenüber der beklagten Partei wegen Verstoßes gegen Paragraph 3, AVRAG verstanden werden. Dass bereits in diesen Verfahren eine dementsprechende Geltendmachung erfolgt wäre, wurde nicht festgestellt. Auch wurden diese Verfahren allesamt bereits Jahre vor der nunmehrigen Geltendmachung Ende 1999 Anfang 2000 ohne entsprechenden Prozesserfolg beendet.
Insgesamt war daher der Revision der klagenden Parteien nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.