Vorerst ist auf die eingehende und zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen. Den Ausführungen der Revisionswerber ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
Richtig ist, dass den Arbeitgeber nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage des ASchG (BGBl 1972/234) keine Verpflichtung zum Ersatz einer Bildschirmarbeitsbrille traf. Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf eine zum Erhalt seiner Arbeitskraft erforderliche Brille gegenüber der Krankenversicherung, soferne es sich dabei um einen Heilbehelf handelte (WBl 1991, 378 [Mosler]). Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ordnet in Art 9 Abs 3 an, dass Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese Maßnahme darf in keinem Falle zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen. Der Schutz der Augen und des Sehvermögens kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein. Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Maßnahmen der Richtlinie als Pflichten des Arbeitgebers oder im Rahmen der Sozialversicherung umsetzen (DRdA 1996, 361 [Mosler]).Richtig ist, dass den Arbeitgeber nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage des ASchG (BGBl 1972/234) keine Verpflichtung zum Ersatz einer Bildschirmarbeitsbrille traf. Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf eine zum Erhalt seiner Arbeitskraft erforderliche Brille gegenüber der Krankenversicherung, soferne es sich dabei um einen Heilbehelf handelte (WBl 1991, 378 [Mosler]). Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ordnet in Artikel 9, Absatz 3, an, dass Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese Maßnahme darf in keinem Falle zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen. Der Schutz der Augen und des Sehvermögens kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein. Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Maßnahmen der Richtlinie als Pflichten des Arbeitgebers oder im Rahmen der Sozialversicherung umsetzen (DRdA 1996, 361 [Mosler]).
Diese Richtlinie wurde hinsichtlich der Bildschirmbrille durch § 68 Abs 3 Z 4 ASchG (BGBl 1994/450) mit der Maßgabe des Abs 4 so umgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen dürfen (Andexlinger in ecolex 1995, 358). Aufgrund des § 67 ASchG (Bildschirmarbeitsplätze) und § 68 ASchG (besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit) erging die am 1. 5. 1998 in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung (= BS-V; BGBl 1998/124). Diese bestimmt in § 12 Abs 1, dass den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Während aus den §§ 3 und 68 Abs 4 ASchG abzuleiten ist, dass die Kosten für die Bildschirmbrille auf keinen Fall zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, ergibt sich aus § 3 ASchG wie auch aus der speziellen Bestimmung des § 68 Abs 4 ASchG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Über die Kostentragungspflicht enthalten die Bestimmungen des ASchG keine positive Anordnung (Gruber, Anmerkungen zu einigen Bestimmungen der BS-V, Wer hat die Kosten der Bildschirmbrille zu tragen? ASoK 1998, 301). § 12 Abs 3 BS-V sieht vor, dass die Kosten von Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, von den Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.Diese Richtlinie wurde hinsichtlich der Bildschirmbrille durch Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG (BGBl 1994/450) mit der Maßgabe des Absatz 4, so umgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen dürfen (Andexlinger in ecolex 1995, 358). Aufgrund des Paragraph 67, ASchG (Bildschirmarbeitsplätze) und Paragraph 68, ASchG (besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit) erging die am 1. 5. 1998 in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung (= BS-V; BGBl 1998/124). Diese bestimmt in Paragraph 12, Absatz eins,, dass den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Während aus den Paragraphen 3 und 68 Absatz 4, ASchG abzuleiten ist, dass die Kosten für die Bildschirmbrille auf keinen Fall zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, ergibt sich aus Paragraph 3, ASchG wie auch aus der speziellen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, ASchG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Über die Kostentragungspflicht enthalten die Bestimmungen des ASchG keine positive Anordnung (Gruber, Anmerkungen zu einigen Bestimmungen der BS-V, Wer hat die Kosten der Bildschirmbrille zu tragen? ASoK 1998, 301). Paragraph 12, Absatz 3, BS-V sieht vor, dass die Kosten von Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, von den Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Der Schutz der Augen und des Sehvermögens als Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems ist insoweit verwirklicht, als § 133 Abs 2 ASVG bzw § 62 Abs 2 B-KUVG als Zielsetzung der ausreichenden, zweckmäßigen und nicht das Maß des Notwendigen überschreitenden Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit (Dienstfähigkeit), der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, normiert (ZAS 1994/18 [Tomandl]). Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat somit gemäß § 65 Abs 1 B-KUVG im Rahmen der medizinischen Indikation gegenüber dem Krankenversicherungsträger auch auf eine Brille als Heilbehelf stets dann Anspruch, wenn die Arbeitsfähigkeit bzw die Gesundheit dadurch erhalten wird, dass durch die Brille die bei der beruflichen Tätigkeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw beseitigt werden. Ist daher eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, so hat der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten zu übernehmen (Anm von Löschnigg zu DRdA 1992/14; ders EDVuR 1986 H 1, 14; Die Kosten der Bildschirmbrille, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte; Gruber aaO). Durch § 12 Abs 3 BS-V ist hingegen klargestellt, dass die Kosten von Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.Der Schutz der Augen und des Sehvermögens als Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems ist insoweit verwirklicht, als Paragraph 133, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG als Zielsetzung der ausreichenden, zweckmäßigen und nicht das Maß des Notwendigen überschreitenden Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit (Dienstfähigkeit), der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, normiert (ZAS 1994/18 [Tomandl]). Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat somit gemäß Paragraph 65, Absatz eins, B-KUVG im Rahmen der medizinischen Indikation gegenüber dem Krankenversicherungsträger auch auf eine Brille als Heilbehelf stets dann Anspruch, wenn die Arbeitsfähigkeit bzw die Gesundheit dadurch erhalten wird, dass durch die Brille die bei der beruflichen Tätigkeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw beseitigt werden. Ist daher eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, so hat der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten zu übernehmen Anmerkung von Löschnigg zu DRdA 1992/14; ders EDVuR 1986 H 1, 14; Die Kosten der Bildschirmbrille, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte; Gruber aaO). Durch Paragraph 12, Absatz 3, BS-V ist hingegen klargestellt, dass die Kosten von Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Der Leistungsumfang richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, letztlich der Satzung im Zusammenhang mit den Gesamtverträgen mit den Optikern. Brillen sind in § 137 Abs 1 ASVG ausdrücklich beispielsweise als Heilbehelf genannt, während in § 65 Abs 1 B-KUVG eine ausdrückliche Anführung unterblieb, was aber den Charakter der Brille als Heilbehelf nicht in Frage stellt. Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren (Löschnigg zu DRdA 1992/14). In welcher Art der Sozialversicherungsträger seiner Leistungspflicht nachkommt, liegt in seinem Ermessen. Gewährt er die medizinisch erforderliche Nahbrille nicht, riskiert er das Vorliegen einer nicht ausreichenden Krankenbehandlung durch keinen oder einen nicht ausreichenden Heilbehelf (Löschnigg EDVuR 1986 H 1, 14 f). Der Gesamtvertrag, der die Verrechnung der Leistungen mit den Vertragsoptikern im Rahmen von Tarifen regelt, umfasst die Verrechnung von Standardfällen. Die Einschränkung der Verrechenbarkeit ist grundsätzlich zulässig, weil sie berechtigte Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht (10 ObS 403/98g; 10 ObS 102/99v). Wird die medizinisch zu beurteilende Fehlsichtigkeit des Versicherungsnehmers durch die zur Erhaltung der Arbeits- bzw Dienstfähigkeit medizinisch indizierte Brille erfolgreich ausgeglichen, so hat er keinen über die Tarifleistungen hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Versicherungsträger, wenn die Tarifleistungen vom medizinischen Standpunkt den Zweck der vom Arzt verschriebenen Bildschirmbrille im Wesentlichen erfüllen. Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen Heilbehelfen ist aufgrund des ökonomischen Aspekts bei der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen die billigere Ausführung zu wählen (ZAS 1994/18 [Tomandl]).Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Der Leistungsumfang richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, letztlich der Satzung im Zusammenhang mit den Gesamtverträgen mit den Optikern. Brillen sind in Paragraph 137, Absatz eins, ASVG ausdrücklich beispielsweise als Heilbehelf genannt, während in Paragraph 65, Absatz eins, B-KUVG eine ausdrückliche Anführung unterblieb, was aber den Charakter der Brille als Heilbehelf nicht in Frage stellt. Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren (Löschnigg zu DRdA 1992/14). In welcher Art der Sozialversicherungsträger seiner Leistungspflicht nachkommt, liegt in seinem Ermessen. Gewährt er die medizinisch erforderliche Nahbrille nicht, riskiert er das Vorliegen einer nicht ausreichenden Krankenbehandlung durch keinen oder einen nicht ausreichenden Heilbehelf (Löschnigg EDVuR 1986 H 1, 14 f). Der Gesamtvertrag, der die Verrechnung der Leistungen mit den Vertragsoptikern im Rahmen von Tarifen regelt, umfasst die Verrechnung von Standardfällen. Die Einschränkung der Verrechenbarkeit ist grundsätzlich zulässig, weil sie berechtigte Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht (10 ObS 403/98g; 10 ObS 102/99v). Wird die medizinisch zu beurteilende Fehlsichtigkeit des Versicherungsnehmers durch die zur Erhaltung der Arbeits- bzw Dienstfähigkeit medizinisch indizierte Brille erfolgreich ausgeglichen, so hat er keinen über die Tarifleistungen hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Versicherungsträger, wenn die Tarifleistungen vom medizinischen Standpunkt den Zweck der vom Arzt verschriebenen Bildschirmbrille im Wesentlichen erfüllen. Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen Heilbehelfen ist aufgrund des ökonomischen Aspekts bei der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen die billigere Ausführung zu wählen (ZAS 1994/18 [Tomandl]).
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ergänzung des Sachverhalts dahin, ob ein Glas der Firma Swarovski, das inklusive einer einfachen Entspiegelung S 1.138 kostet, mit einem von den Krankenkassentarifen abgedeckten Glas, das S 90 kostet, wozu allerdings auch eine Entspiegelung käme, wirkungsgleich ist. Es steht fest, dass der Versicherungsträger eine tarifmäßige Leistung erbracht hat, sohin eine, zu der er allen Versicherungsnehmern gegenüber grundsätzlich verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zu einer übertarifmäßigen Kostentragung lässt sich der BS-V nicht entnehmen. Die Parteien haben auch eine solche Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers aufgrund der Bestimmungen der Satzung im vorliegenden Fall konkret nicht behauptet oder vorgebracht, dass die Kassenleistung ein nicht ausreichender, die medizinische Fehlsichtigkeit deckender Heilbehelf gewesen wäre. Daher hat den den Tarif überschreitenden Kostenanteil für besondere Gläser und Entspiegelung, den der Sozialversicherungsträger nicht übernommen hat und der ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz dient, nach den Bestimmungen des ASchG und der BS-V der Arbeitgeber zu tragen.
Daraus dass ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, zu der ausschließlich dieser in einem Vertragsverhältnis steht, im ASchG oder in der BS-V hinsichtlich der Bildschirmbrille nicht normiert ist, § 98 ASVG einer Zession eines allfälligen Kostenerstattungsanspruches des Versicherten für einen Heilbehelf an den Arbeitgeber entgegensteht, folgt, dass die Maßnahmen der Richtlinie im Rahmen der Sozialversicherung nicht dahin umgesetzt wurden, konkret einen Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V als Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger zu schaffen. Dass dies Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich daraus, dass beispielsweise an anderer Stelle in § 57 Abs 3 ASchG ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Unfallversicherung auf Ersatz von Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist daher nicht von der Grundtendenz des Arbeitnehmerschutzes abgewichen, dass der Arbeitgeber nach den öffentlich-rechtlichen vor allem an den Arbeitgeber gerichteten Bestimmungen des ASchG auch verpflichtet ist, auf seine Kosten für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Zielrichtung des ASchG Sorge zu tragen (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht7, 945).Daraus dass ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, zu der ausschließlich dieser in einem Vertragsverhältnis steht, im ASchG oder in der BS-V hinsichtlich der Bildschirmbrille nicht normiert ist, Paragraph 98, ASVG einer Zession eines allfälligen Kostenerstattungsanspruches des Versicherten für einen Heilbehelf an den Arbeitgeber entgegensteht, folgt, dass die Maßnahmen der Richtlinie im Rahmen der Sozialversicherung nicht dahin umgesetzt wurden, konkret einen Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V als Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger zu schaffen. Dass dies Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich daraus, dass beispielsweise an anderer Stelle in Paragraph 57, Absatz 3, ASchG ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Unfallversicherung auf Ersatz von Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist daher nicht von der Grundtendenz des Arbeitnehmerschutzes abgewichen, dass der Arbeitgeber nach den öffentlich-rechtlichen vor allem an den Arbeitgeber gerichteten Bestimmungen des ASchG auch verpflichtet ist, auf seine Kosten für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Zielrichtung des ASchG Sorge zu tragen (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht7, 945).
Durch das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 68 Abs 3 Z 4 ASchG, den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers gemäß § 137 ASVG, Brillen als Heilbehelfe zur Verfügung zu stellen, für den Bereich der Bildschirmarbeit nunmehr mit den Pflichten des Arbeitgebers überlagert (Mosler aaO DRdA 1996, 361 f). Aus der dem Arbeitnehmerschutz zugrunde liegenden Pflicht des Arbeitgebers, diesen zu gewährleisten und für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, ohne dass den Arbeitnehmer Kosten belasten dürfen, folgt aber auch grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers, die hiefür auflaufenden Kosten zu tragen, soferne diese Arbeitgeberpflicht nicht eine andere gesetzliche Erstattungspflicht einschränkt. Eine solche Einschränkung lässt sich dem § 12 Abs 3 BS-V nicht entnehmen, weil dieser nicht auf den bestimmten Umfang einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers hinweist, die Kosten des Sehbehelfs generell ganz oder teilweise zu übernehmen, noch darauf, dass er eine Ersatzpflicht im Rahmen von gesetzlich normierten Leistungspflichten des Sozialversicherungsträgers vorsieht. Demgemäß hat der Normengeber nur darauf abgestellt, inwieweit der Sozialversicherungsträger tatsächlich im üblichen, sohin im tariflichen Umfang diese Kosten übernommen hat.Durch das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG, den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 137, ASVG, Brillen als Heilbehelfe zur Verfügung zu stellen, für den Bereich der Bildschirmarbeit nunmehr mit den Pflichten des Arbeitgebers überlagert (Mosler aaO DRdA 1996, 361 f). Aus der dem Arbeitnehmerschutz zugrunde liegenden Pflicht des Arbeitgebers, diesen zu gewährleisten und für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, ohne dass den Arbeitnehmer Kosten belasten dürfen, folgt aber auch grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers, die hiefür auflaufenden Kosten zu tragen, soferne diese Arbeitgeberpflicht nicht eine andere gesetzliche Erstattungspflicht einschränkt. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Paragraph 12, Absatz 3, BS-V nicht entnehmen, weil dieser nicht auf den bestimmten Umfang einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers hinweist, die Kosten des Sehbehelfs generell ganz oder teilweise zu übernehmen, noch darauf, dass er eine Ersatzpflicht im Rahmen von gesetzlich normierten Leistungspflichten des Sozialversicherungsträgers vorsieht. Demgemäß hat der Normengeber nur darauf abgestellt, inwieweit der Sozialversicherungsträger tatsächlich im üblichen, sohin im tariflichen Umfang diese Kosten übernommen hat.
Ob der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit einer ärztlichen Brillenverordnung vertraut hat oder sich mit einer abschlägigen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, keine über den Tarif hinausgehenden Kosten zu übernehmen, zufrieden gibt, ist nicht entscheidend. Da der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V hat, sind daher auch die Ausstattungserfordernisse lediglich in dem dadurch bestimmten notwendigen Ausmaß des Arbeitnehmerschutzes determiniert und klargestellt, dass nur in diesem Rahmen ein Kostenersatzanspruch gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Ausstattung und Qualität geht über den Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinaus, sodass die dafür aufgelaufenen Kosten auch nicht im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung dem Arbeitgeber aufgelastet werden dürfen.
Da kein Leistungsumfang des Sozialversicherungsträgers gesetzlich nicht determiniert ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht auf Ansprüche gegen dem Sozialversicherungsträger verweisen noch ihm die Durchsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren vorschreiben.
Die Revisionen sind daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.