Rechtssatz RS0029254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029254
Entscheidungsdatum
06.09.2000
Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (§ 54 Abs 2 ASGG).Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 601/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 601/91
Veröff: SZ 64/100 = EvBl 1992/21 S 88 = WBl 1991,391 = RdW 1992,22 = Arb 10952 = ecolex 1991,873
- 9 ObA 63/00f
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 63/00f
Gegenteilig; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspurch auf Ersatz des den Tarif der Sozialversicherungsträger übersteigenden Teils der Kosten für eine in Ausstattung und Qualität der BS-V entsprechenden Bildschirmarbeitsbrille. (T1)
Schlagworte
Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, Nebenpflichten, Fürsorgepflicht, Brille, Arbeitnehmerschutzgesetz, Verpflichtung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029254
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00601_9100000_001