Begründung:
Der Antragteller ist ebenso wie die Antragsgegnerin eine kollektivvertragsfähige Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Die Behauptung des Antragstellers, daß von dem nicht auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkten Feststellungsantrag eine Vielzahl von Arbeitnehmern erfaßt werde, für die keine von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossenen Kollektivverträge bestehen, wurde von der Antragsgegnerin nicht bestritten und ergibt sich überdies aus der Natur des Antrages. Es ist daher davon auszugehen, daß von dem vorliegenden Antrag mehr als drei Arbeitnehmer erfaßt werden, für die der Antragsteller die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 6 ArbVG nicht verloren hat. Beide Parteien sind sohin im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragteller ist ebenso wie die Antragsgegnerin eine kollektivvertragsfähige Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Die Behauptung des Antragstellers, daß von dem nicht auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkten Feststellungsantrag eine Vielzahl von Arbeitnehmern erfaßt werde, für die keine von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossenen Kollektivverträge bestehen, wurde von der Antragsgegnerin nicht bestritten und ergibt sich überdies aus der Natur des Antrages. Es ist daher davon auszugehen, daß von dem vorliegenden Antrag mehr als drei Arbeitnehmer erfaßt werden, für die der Antragsteller die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 6, ArbVG nicht verloren hat. Beide Parteien sind sohin im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß jeder Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeit ein Bildschirmgerät benützt, Anspruch auf Beistellung spezieller Sehhilfen durch den Arbeitgeber für die betreffende Arbeit hat, sofern ihre Verwendung medizinisch notwendig ist, und daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, die in diesem Zusammenhang auftretenden Kosten zu tragen. Der Antragsteller führte aus, daß Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen besonderen Belastungen und damit verbundener Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Im besonderen könne die erhöhte Beanspruchung der Augen durch die Bildschirmtätigkeit zu einem Ansteigen der Augenbeschwerden führen, die sich vor allem in Augenflimmern, Augenbrennen, Nachlassen der Sehschärfe und Kopfschmerzen äußerten. Darüber hinaus schlügen sich unkorrigierte Fehlsichtigkeiten auch in einer verstärkten Zwangshaltung nieder und führten zu Beschwerden des Bewegungsapparates. Die Arbeit an Bildschirmen beeinflusse im wesentlichen die Sehfunktionen, Akkommodation und Adaptation. Die mangelnde Konturenschärfe der Bildschirmzeichen erschwere die Akkommodation. Die großen Kontraste der Flächenhelligkeiten im Gesichtsfeld am Bildschirmarbeitsplatz könne die Adaptation stören und das Sehvermögen negativ beeinflussen; insbesondere die Leuchtdichteoszillation der Bildschirmzeichen könne eine wichtige Ursache für Augenbeschwerden sein. Personen, bei denen der Sehabstand zum Datensichtgerät durch Akkommodationskräfte nicht mehr scharf eingestellt werden können, müßten mit erheblichen Beschwerden rechnen, die durch eine geeignete Sehhilfe vermieden werden könnten. Im Normalfall könne eine geeignete Sehhilfe dieses fehlende Sehvermögen kompensieren; in manchen Fällen ergebe sich jedoch die Notwendigkeit einer speziellen, arbeitsplatzbezogenen Korrektur, einer sogenannten "Bildschirmarbeitsbrille". Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die normale Sehhilfe für einen Leseabstand angepaßt worden sei, der dem vom Arbeitsplatz vorgegebenen Sehabstand nicht entspreche, oder wenn erst durch die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz die Korrektur der Fehlsichtigkeit notwendig werde oder aber durch die Bildschirmarbeit eine besondere Ausgestaltung der Brillengläser erforderlcih sei. Die Korrektur solle grundsätzlich monofokal erfolgen.
Mehrstärkengläser seien nur zulässig, wenn eine Angleichung der Sehabstände zu verschiedenen Arbeitsmitteln nicht durchführbar sei und das Auge des Arbeitnehmers dies erfordere. In besonderen Fällen seien zur Vermeidung zusätzlicher Reflexe entspiegelte Brillen erforderlich. Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen könne spezielle Korrekturen von Fehlsichtigkeiten erforderlich machen. Werde trotz ärztlicher Befürwortung eine "Bildschirmarbeitsbrille" nicht verwendet, komme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung der Fehlsichtigkeit. Damit führe die unkorrigierte Fehlsichtigkeit zu einer weiteren Beeinträchtigung oder sogar Aufhebung des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers, also zu einer weiteren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, aber auch zu einer Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers.
Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beistellung (Übernahme der Kosten) einer "Bildschirmarbeitsbrille" sei die in den §§ 18 AngG und 1157 ABGB normierte Verpflichtung, auf seine Kosten die Dienstleistungen so zu gestalten und bezüglich der beizustellenden Räumlichkeiten und Gerätschaften dafür zu sorgen, daß der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sei. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es auch, die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht durch Überforderung zu gefährden, und sei somit auf die Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausgerichtet. Überdies begründeten die Normen des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes, soweit sie überhaupt als Arbeitsbedingungen geeignet seien, zugleich auch vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers. Nach § 2 ASchG müsse ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen erreicht werden, die für eine dem allgemeinen Zustand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie der Ergonomie, entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen sorgten. § 11 ASchG bestimme, daß Arbeitnehmern die für ihren persönlichen Schutz notwendige und geeignete Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen sei, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht werden könne oder andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar seien. Gemäß § 66 AAV sei jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen bestehe, ein geeigneter Augenschutz zur Verfügung zu stellen. Die individuelle Disposition des Arbeitnehmers sei zwar auch kausal für die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsbrille, stehe jedoch der Pflicht des Arbeitgebers auf Kostentragung nicht entgegen, weil die Fehlsichtigkeit allein eine von der normalen Korrektur abweichende Spezialkorrektur nicht erfordern würde. Die individuelle Fehlsichtigkeit des Arbeitnehmers sei daher für die Frage der Kostentragung von nur untergeordneter Bedeutung, weil die erforderliche spezielle Sehhilfe gerade aufgrund der Gefahr der durch das Bildschirmgerät ausgelösten Gesundheitsgefährdung notwendig werde. Wenn die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz auch ein gewisses Maß an Fehlsichtigkeit des Arbeitnehmers voraussetze, könne dies für die Kostenübernahme nicht relevant sein, weil die anfallenden Kosten ausschließlich aus der Bildschirmtätigkeit resultierten und der jeweilige Arbeitnehmer für alle anderen notwendigen Lebensverrichtungen entweder keine oder eine andere Korrektur seiner Sehfähigkeit benötige. Normale Korrekturen der Fehlsichtigkeit, die ausschließlich aufgrund der individuellen Prädisposition des Arbeitnehmers notwendig seien, würden ohnehin durch Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt. Die in anderen Normen wie etwa § 137 ASVG allenfalls festgelegten Kostentragungspflichten berührten somit nicht die grundsätzliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, die für den Arbeitsplatz erforderlichen Bildschirmarbeitsbrillen zur Verfügung zu stellen.Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beistellung (Übernahme der Kosten) einer "Bildschirmarbeitsbrille" sei die in den Paragraphen 18, AngG und 1157 ABGB normierte Verpflichtung, auf seine Kosten die Dienstleistungen so zu gestalten und bezüglich der beizustellenden Räumlichkeiten und Gerätschaften dafür zu sorgen, daß der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sei. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es auch, die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht durch Überforderung zu gefährden, und sei somit auf die Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausgerichtet. Überdies begründeten die Normen des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzes, soweit sie überhaupt als Arbeitsbedingungen geeignet seien, zugleich auch vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers. Nach Paragraph 2, ASchG müsse ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen erreicht werden, die für eine dem allgemeinen Zustand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie der Ergonomie, entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen sorgten. Paragraph 11, ASchG bestimme, daß Arbeitnehmern die für ihren persönlichen Schutz notwendige und geeignete Schutzausrüstung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen sei, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht werden könne oder andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar seien. Gemäß Paragraph 66, AAV sei jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen bestehe, ein geeigneter Augenschutz zur Verfügung zu stellen. Die individuelle Disposition des Arbeitnehmers sei zwar auch kausal für die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsbrille, stehe jedoch der Pflicht des Arbeitgebers auf Kostentragung nicht entgegen, weil die Fehlsichtigkeit allein eine von der normalen Korrektur abweichende Spezialkorrektur nicht erfordern würde. Die individuelle Fehlsichtigkeit des Arbeitnehmers sei daher für die Frage der Kostentragung von nur untergeordneter Bedeutung, weil die erforderliche spezielle Sehhilfe gerade aufgrund der Gefahr der durch das Bildschirmgerät ausgelösten Gesundheitsgefährdung notwendig werde. Wenn die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz auch ein gewisses Maß an Fehlsichtigkeit des Arbeitnehmers voraussetze, könne dies für die Kostenübernahme nicht relevant sein, weil die anfallenden Kosten ausschließlich aus der Bildschirmtätigkeit resultierten und der jeweilige Arbeitnehmer für alle anderen notwendigen Lebensverrichtungen entweder keine oder eine andere Korrektur seiner Sehfähigkeit benötige. Normale Korrekturen der Fehlsichtigkeit, die ausschließlich aufgrund der individuellen Prädisposition des Arbeitnehmers notwendig seien, würden ohnehin durch Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt. Die in anderen Normen wie etwa Paragraph 137, ASVG allenfalls festgelegten Kostentragungspflichten berührten somit nicht die grundsätzliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, die für den Arbeitsplatz erforderlichen Bildschirmarbeitsbrillen zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Arbeit am Bildschirm verursache grundsätzlich keine irreversiblen Sehstörungen, sondern allenfalls Beschwerden. Bei ausreichender Akkommodationsfähigkeit benötige der Rechtsichtige daher auch für die Bildschirmarbeit keine Brille, der Fehlsichtige nur die übliche richtige Fernkorrektion. Nur wenn eine Person nicht mehr über eine ausreichende Akkommodationsfähigkeit verfüge (Presbyopie), seien differenzierte Betrachtungen über die Besonderheiten einer Brille für Bildschirmarbeit angebracht. Die notwendige Fernkorrektur werde durch den einzuhaltenden Sehabstand bestimmt. Mit fortschreitendem Alter trete zunächst die Presbyopie für übliches Schriftgut auf und erst später für den vom Auge weiter entfernten Bildschirm. Aufgabe der Bildschirmbrille sei es daher, die entweder altersbedingte oder sonstige Einschränkung der Sehleistung für den speziellen Sehabstand von rund 70 cm bei Bildschirmarbeit auszugleichen. Eine unkorrigierte Fehlsichtigkeit würde zu einer verstärkten Beanspruchung und damit zu vermehrten Beschwerden des Sehsystems führen und die Neigung zu einer unnatürlichen Körperhaltung erhöhen, wodurch wiederum eine zusätzliche Belastung des Halte- und Stützapparates verursacht würde. Somit entspreche die Bildschirmarbeitsbrille einem Heilbehelf gemäß § 137 Abs 1 ASVG, der zur Wiederherstellung, Festigung und Verbesserung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gemäß § 133 Abs 2 ASVG beitrage. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenversicherung sei das Vorliegen einer Fehlsichtigkeit, die mit einer speziellen Bildschirmbrille soweit korrigiert werden könne, daß auch die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse - zu denen auch der Arbeitsplatz gehöre - zu sorgen, gewährleistet sei. Sollte hingegen trotz ärztlicher Befürwortung die Verwendung einer Bildschirmbrille unterbleiben, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Verschlechterung der Fehlsichtigkeit und damit des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers zu rechnen. Da somit eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert sei, habe der Krankenversicherungsträger die Kosten hiefür zu übernehmen. Der Antragsteller berufe sich zu Unrecht auf die §§ 2 und 11 ASchG iVm § 66 der AAV (Schutz der Augen und des Gesichts). Mit dem Schutz der Augen im Sinne des § 11 ASchG und des § 66 der AAV solle vor allem eine Gefährdung der Augen und des Gesichts durch mechanische oder chemische Einwirkungen von außen vermieden werden. Hinsichtlich der Brille komme eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn sie den Schutz des Arbeitnehmers vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bezwecke. Es handle sich dabei um eine Schutzbrille. Nach den bisherigen medizinischen Erkenntnissen gingen aber vom Bildschirm keine Gesundheitsgefahren aus, vor denen jemand mittels Brille geschützt werden müsse. Bei der Bildschirmbrille handle es sich nicht um eine Schutzbrille im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften, sondern um eine reine Korrekturbrille, die einen unabhängig vom Datensichtgerät bereits vorhandenen Sehfehler oder eine Sehschwäche ausgleichen solle. Aus den Arbeitnehmerschutzbestimmungen könne daher eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Bildschirmarbeitsbrillen nicht abgeleitet werden. Auch mit der Fürsorgepflicht könne eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten einer Bildschirmbrille zur Gänze oder teilweise zu tragen, nicht begründet werden. Die Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB bzw. § 18 AngG sei eine Vorstufe zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen und verpflichte den Arbeitgeber, die betrieblichen Einrichtungen oder die geforderten Dienstleistungen so zu gestalten, daß Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Der Arbeitgeber sei aufgrund der Fürsorgepflicht daher zur ergonomischen Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes verpflichtet. Aus dieser Fürsorgepflicht könne jedoch keine weitergehende Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden, einem Behinderten die vollen bzw. (bei Selbstbehalt) anteiligen Kosten von Körperersatzstücken zu ersetzen. Von der Fürsorgepflicht werde die Beseitigung aller Gefahren umfaßt, die im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers gelegen seien, nicht aber der Ausgleich körperlicher Mängel des Arbeitnehmers durch Brillen, Hörgeräte oder Körperersatzstücke.Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag abzuweisen. Die Arbeit am Bildschirm verursache grundsätzlich keine irreversiblen Sehstörungen, sondern allenfalls Beschwerden. Bei ausreichender Akkommodationsfähigkeit benötige der Rechtsichtige daher auch für die Bildschirmarbeit keine Brille, der Fehlsichtige nur die übliche richtige Fernkorrektion. Nur wenn eine Person nicht mehr über eine ausreichende Akkommodationsfähigkeit verfüge (Presbyopie), seien differenzierte Betrachtungen über die Besonderheiten einer Brille für Bildschirmarbeit angebracht. Die notwendige Fernkorrektur werde durch den einzuhaltenden Sehabstand bestimmt. Mit fortschreitendem Alter trete zunächst die Presbyopie für übliches Schriftgut auf und erst später für den vom Auge weiter entfernten Bildschirm. Aufgabe der Bildschirmbrille sei es daher, die entweder altersbedingte oder sonstige Einschränkung der Sehleistung für den speziellen Sehabstand von rund 70 cm bei Bildschirmarbeit auszugleichen. Eine unkorrigierte Fehlsichtigkeit würde zu einer verstärkten Beanspruchung und damit zu vermehrten Beschwerden des Sehsystems führen und die Neigung zu einer unnatürlichen Körperhaltung erhöhen, wodurch wiederum eine zusätzliche Belastung des Halte- und Stützapparates verursacht würde. Somit entspreche die Bildschirmarbeitsbrille einem Heilbehelf gemäß Paragraph 137, Absatz eins, ASVG, der zur Wiederherstellung, Festigung und Verbesserung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ASVG beitrage. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenversicherung sei das Vorliegen einer Fehlsichtigkeit, die mit einer speziellen Bildschirmbrille soweit korrigiert werden könne, daß auch die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse - zu denen auch der Arbeitsplatz gehöre - zu sorgen, gewährleistet sei. Sollte hingegen trotz ärztlicher Befürwortung die Verwendung einer Bildschirmbrille unterbleiben, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Verschlechterung der Fehlsichtigkeit und damit des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers zu rechnen. Da somit eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert sei, habe der Krankenversicherungsträger die Kosten hiefür zu übernehmen. Der Antragsteller berufe sich zu Unrecht auf die Paragraphen 2 und 11 ASchG in Verbindung mit Paragraph 66, der AAV (Schutz der Augen und des Gesichts). Mit dem Schutz der Augen im Sinne des Paragraph 11, ASchG und des Paragraph 66, der AAV solle vor allem eine Gefährdung der Augen und des Gesichts durch mechanische oder chemische Einwirkungen von außen vermieden werden. Hinsichtlich der Brille komme eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter diesem Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn sie den Schutz des Arbeitnehmers vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bezwecke. Es handle sich dabei um eine Schutzbrille. Nach den bisherigen medizinischen Erkenntnissen gingen aber vom Bildschirm keine Gesundheitsgefahren aus, vor denen jemand mittels Brille geschützt werden müsse. Bei der Bildschirmbrille handle es sich nicht um eine Schutzbrille im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften, sondern um eine reine Korrekturbrille, die einen unabhängig vom Datensichtgerät bereits vorhandenen Sehfehler oder eine Sehschwäche ausgleichen solle. Aus den Arbeitnehmerschutzbestimmungen könne daher eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Bildschirmarbeitsbrillen nicht abgeleitet werden. Auch mit der Fürsorgepflicht könne eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten einer Bildschirmbrille zur Gänze oder teilweise zu tragen, nicht begründet werden. Die Fürsorgepflicht nach Paragraph 1157, ABGB bzw. Paragraph 18, AngG sei eine Vorstufe zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen und verpflichte den Arbeitgeber, die betrieblichen Einrichtungen oder die geforderten Dienstleistungen so zu gestalten, daß Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Der Arbeitgeber sei aufgrund der Fürsorgepflicht daher zur ergonomischen Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes verpflichtet. Aus dieser Fürsorgepflicht könne jedoch keine weitergehende Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden, einem Behinderten die vollen bzw. (bei Selbstbehalt) anteiligen Kosten von Körperersatzstücken zu ersetzen. Von der Fürsorgepflicht werde die Beseitigung aller Gefahren umfaßt, die im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers gelegen seien, nicht aber der Ausgleich körperlicher Mängel des Arbeitnehmers durch Brillen, Hörgeräte oder Körperersatzstücke.
Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.