Rechtssatz RS0050616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050616
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Aus dem Begriff "persönlicher Schutz" in § 11 Abs 1 ASchG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Gesetzgeber bei der Schutzausrüstung auf die persönliche Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers abstellen wollte, da mit diesem Begriff nur die dem Arbeitnehmer persönlich zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung als subsidiärer Behelfe von anderen, an der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Betriebsmittel und der Arbeitsvorgänge ansetzenden Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff ASchG abgegrenzt werden sollte.Aus dem Begriff "persönlicher Schutz" in Paragraph 11, Absatz eins, ASchG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Gesetzgeber bei der Schutzausrüstung auf die persönliche Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers abstellen wollte, da mit diesem Begriff nur die dem Arbeitnehmer persönlich zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung als subsidiärer Behelfe von anderen, an der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Betriebsmittel und der Arbeitsvorgänge ansetzenden Schutzmaßnahmen im Sinne der Paragraphen 3, ff ASchG abgegrenzt werden sollte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 601/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 601/91
Veröff: SZ 64/100 = EvBl 1992/21 S 88 = WBl 1991,391 = Arb 10952 = RdW 1992,22 = ecolex 1991,873
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050616
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00601_9100000_002