Der Rekurs ist wegen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und im Ergebnis insofern berechtigt, als er die Spruchreife der Sache geltend macht.
Im hier zu beurteilenden Fall steht nicht in Zweifel, dass die betreffende ärztliche Leistung, nämlich die Massage als physiotherapeutische Behandlung, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches gehört. Die Parteien des Gesamtvertrages haben in der Honorarordnung, die einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildet (§ 30 Abs 1 Gesamtvertrag), auch entsprechende Leistungspositionen verankert, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich (also vor allem nach dem Ärztegesetz) in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden dürfen. Wie unstrittig ist, findet sich die Massagebehandlung in den Tarifen der Honorarordnung für Vertragsfachärzte der physikalischen Medizin und für praktische Ärzte mit einer besonderen Berechtigung, nicht jedoch im Tarif für Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie. Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen und mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (E vom 30. 3. 1999, 10 ObS 403/98g, teilw veröff. in ARD 5040/9/99 und ZASB 1999, 28 RIS-Justiz RS0111711; auf diese Entscheidung kann verwiesen werden), ist damit - aus der Sicht des Gesamtvertrages und der Honorarordnung - die entsprechende Behandlung den Vertragsfachärzten für physikalische Medizin und bestimmten praktischen Ärzten vorbehalten. Jedenfalls hat aber jeder bei der beklagten Partei Krankenversicherte die Möglichkeit, die betreffende Leistung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Diese gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit ist grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Solche Beschränkungen dienen vorrangig dazu, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern. Dabei handelt es sich entweder um ärztliche Leistungen, die eine besondere Qualifikation des Arztes erfordern, oder um Leistungen, die besondere Kosten verursachen, etwa weil sie den Einsatz teurer Geräte erfordern. Wenn daher in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches (Schrammel, Veränderung des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht? ZAS 1986, 145, 152 mwN; 10 ObS 403/98g). Insoweit hat sich der Vertragsarzt durch die Akzeptanz des Gesamtvertrages den in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Steuerungsmechanismen unterworfen, die notwendig sind, um eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungserbringung sicherzustellen. Die Aussicht, vom Versicherten eine Honorarzahlung verlangen zu können, würde nämlich einen Anreiz schaffen, die betreffenden verrechnungsbeschränkten Leistungen dennoch zu erbringen (Grillberger aaO). Dies könnte dazu führen, dass die verrechnungsberechtigten Ärzte einen Teil ihrer Patienten verlieren. Es gehört daher zu den durch Gesamtvertrag geregelten Pflichten der Vertragsärzte, sich an derartige Einschränkungen zu halten. Wie der Oberste Gerichtshof weiters ausgeführt hat, wirkt damit eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Behandlungen und Untersuchungen auch auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte, also Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Versicherungsträger stehen. Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich nicht um ärztliche Leistungen, die auf Kosten der Beklagten nicht in Anspruch genommen werden könnten, sondern um solche, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt wurde. Die beklagte Partei ist daher etwa nicht verpflichtet, ihren Vertragsärzten für Neurologie und Psychiatrie rein physikalische Behandlungen zu honorieren. Daraus folgt aber, dass auch der Versicherte keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben kann, sondern eine solche Behandlung nur als "Privatpatient" auf eigene Kosten in Anspruch nehmen kann. Zu der Frage, ob ein Facharzt für Neurologie nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes berechtigt ist, solche Behandlungen vorzunehmen (vgl die Entscheidung vom 9. 2. 1999, 10 ObS 340/98t, teilw veröff. ARD 5017/1799 und DRdA 1999, 406 [Flemmich]), braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Selbst wenn man diese Frage bejahte, ergibt sich daraus noch nicht die Verrechenbarkeit solcher erbrachter Leistungen gegenüber dem Krankenversicherungsträger und letztlich die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Versicherten (nochmals 10 ObS 403/98g). Ein Fall des § 131 Abs 3 ASVG (dringende Inanspruchnahme des nächst erreichbaren Arztes) liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die von der Revisionswerberin als verfassung- bzw gesetzwidrig bezeichneten Bestimmungen der Krankenordnung sind nicht präjudiziell.Im hier zu beurteilenden Fall steht nicht in Zweifel, dass die betreffende ärztliche Leistung, nämlich die Massage als physiotherapeutische Behandlung, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches gehört. Die Parteien des Gesamtvertrages haben in der Honorarordnung, die einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildet (Paragraph 30, Absatz eins, Gesamtvertrag), auch entsprechende Leistungspositionen verankert, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich (also vor allem nach dem Ärztegesetz) in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden dürfen. Wie unstrittig ist, findet sich die Massagebehandlung in den Tarifen der Honorarordnung für Vertragsfachärzte der physikalischen Medizin und für praktische Ärzte mit einer besonderen Berechtigung, nicht jedoch im Tarif für Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie. Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen und mit ausführlicher Begründung dargelegt hat (E vom 30. 3. 1999, 10 ObS 403/98g, teilw veröff. in ARD 5040/9/99 und ZASB 1999, 28 RIS-Justiz RS0111711; auf diese Entscheidung kann verwiesen werden), ist damit - aus der Sicht des Gesamtvertrages und der Honorarordnung - die entsprechende Behandlung den Vertragsfachärzten für physikalische Medizin und bestimmten praktischen Ärzten vorbehalten. Jedenfalls hat aber jeder bei der beklagten Partei Krankenversicherte die Möglichkeit, die betreffende Leistung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Diese gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit ist grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Solche Beschränkungen dienen vorrangig dazu, die flächendeckende medizinische Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern. Dabei handelt es sich entweder um ärztliche Leistungen, die eine besondere Qualifikation des Arztes erfordern, oder um Leistungen, die besondere Kosten verursachen, etwa weil sie den Einsatz teurer Geräte erfordern. Wenn daher in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches (Schrammel, Veränderung des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht? ZAS 1986, 145, 152 mwN; 10 ObS 403/98g). Insoweit hat sich der Vertragsarzt durch die Akzeptanz des Gesamtvertrages den in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Steuerungsmechanismen unterworfen, die notwendig sind, um eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungserbringung sicherzustellen. Die Aussicht, vom Versicherten eine Honorarzahlung verlangen zu können, würde nämlich einen Anreiz schaffen, die betreffenden verrechnungsbeschränkten Leistungen dennoch zu erbringen (Grillberger aaO). Dies könnte dazu führen, dass die verrechnungsberechtigten Ärzte einen Teil ihrer Patienten verlieren. Es gehört daher zu den durch Gesamtvertrag geregelten Pflichten der Vertragsärzte, sich an derartige Einschränkungen zu halten. Wie der Oberste Gerichtshof weiters ausgeführt hat, wirkt damit eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Behandlungen und Untersuchungen auch auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte, also Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Versicherungsträger stehen. Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich nicht um ärztliche Leistungen, die auf Kosten der Beklagten nicht in Anspruch genommen werden könnten, sondern um solche, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt wurde. Die beklagte Partei ist daher etwa nicht verpflichtet, ihren Vertragsärzten für Neurologie und Psychiatrie rein physikalische Behandlungen zu honorieren. Daraus folgt aber, dass auch der Versicherte keinen Kostenerstattungsanspruch nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG haben kann, sondern eine solche Behandlung nur als "Privatpatient" auf eigene Kosten in Anspruch nehmen kann. Zu der Frage, ob ein Facharzt für Neurologie nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes berechtigt ist, solche Behandlungen vorzunehmen vergleiche die Entscheidung vom 9. 2. 1999, 10 ObS 340/98t, teilw veröff. ARD 5017/1799 und DRdA 1999, 406 [Flemmich]), braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Selbst wenn man diese Frage bejahte, ergibt sich daraus noch nicht die Verrechenbarkeit solcher erbrachter Leistungen gegenüber dem Krankenversicherungsträger und letztlich die Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Versicherten (nochmals 10 ObS 403/98g). Ein Fall des Paragraph 131, Absatz 3, ASVG (dringende Inanspruchnahme des nächst erreichbaren Arztes) liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die von der Revisionswerberin als verfassung- bzw gesetzwidrig bezeichneten Bestimmungen der Krankenordnung sind nicht präjudiziell.
Dem Rekurs war daher im Ergebnis Folge zu geben. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof über einen solchen Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist, und zwar auch zum Nachteil des Rekurswerbers (SSV-NF 4/84 mwN; Rechberger/Kodek, ZPO 1116 in Rz 5 zu § 519). Das Klagebegehren war daher, soweit es nicht bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde, auch im restlichen Umfang abzuweisen.Dem Rekurs war daher im Ergebnis Folge zu geben. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof über einen solchen Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist, und zwar auch zum Nachteil des Rekurswerbers (SSV-NF 4/84 mwN; Rechberger/Kodek, ZPO 1116 in Rz 5 zu Paragraph 519,). Das Klagebegehren war daher, soweit es nicht bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde, auch im restlichen Umfang abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.