Rechtssatz RS0111711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111711
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben.a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG haben.
b) Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit (hier: PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 403/98g
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 403/98g
Veröff: SZ 72/61
- 10 ObS 365/98v
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 365/98v
Ähnlich; nur: Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben. (T1); Beisatz: Hier: Magnetresonanz-Tomographie (MRT)-Untersuchung (T2); Veröff: SZ 72/98
- 10 ObS 6/99a
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 6/99a
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 102/99v
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 102/99v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn in Gesamtverträgen vorgesehen ist, dass nicht jeder Vertragspartner alle notwendigen Leistungen erbringen darf, auf die der Versicherte Anspruch hat, so bedeutet dies noch keine Einschränkung des Krankenbehandlungsanspruches. (T3)
- 10 ObS 336/00k
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 336/00k
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertragsarzt ist im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet, sondern hat den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen. (T4); Beisatz: Hier: Echokardiographie. (T5)
- 10 ObS 79/10f
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 79/10f
Vgl auch; Beisatz: Darf ein Vertragsfacharzt für Radiologie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund gesamtvertraglicher Verrechnungsbeschränkungen eine Computertomographie mit dem Krankenversicherungsträger nicht verrechnen, besteht auch für einen Versicherten, der eine Computertomographie bei einem Wahlfacharzt für Radiologie in Anspruch nimmt, kein Anspruch auf eine Kostenerstattung gemäß § 131 Abs 1 ASVG. (T6)
- 10 ObS 3/18s
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 3/18s
Vgl auch; nur: Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte. (T7)
- 10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111711
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_010OBS00403_98G0000_001