Rechtssatz RS0002823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002823
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Eine vor Einführung des Zwangsverwalters (nach Bewilligung der Zwangsverwaltung) durch den Verpflichteten eingebrachte Klage, die Ansprüche der zwangsverwalteten Masse betrifft, ist nicht nichtig, sondern fortzusetzen, wobei das Klagebegehren dahingehend zu modifizieren ist, dass der Klagsbetrag zu Handen des Zwangsverwalters zu bezahlen sei.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 343/55
Entscheidungstext OGH 25.05.1955 1 Ob 343/55
Veröff: SZ 28/140
- 7 Ob 27/56
Entscheidungstext OGH 25.10.1956 7 Ob 27/56
Ähnlich
- 9 ObA 85/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 85/91
Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbotes - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können. (T1)
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse kann § 7 KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden. (T2)
Beisatz: Von anhängigen Verfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen; es steht ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten. (T3)
Veröff: SZ 74/54
- 1 Ob 229/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 229/00h
Auch; Beisatz: Verfügungen des Verpflichteten über den Gegenstand der Zwangsverwaltung sind nur relativ unwirksam. (T4)
Veröff: SZ 74/94
- 8 ObS 6/05y
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft samt Hotelbetrieb kommt es daher nicht zu einem Betriebsübergang im Sinn des AVRAG. (T5)
- 9 Ob 10/10a
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 10/10a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
- 6 Ob 101/15v
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 101/15v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 7 Ob 50/18f
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 50/18f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002823
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0010OB00343_5500000_001