Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, und zwar trotz der Bestimmung des § 527 ZPO., da Entscheidungen, die sich zwar äußerlich als Aufhebungsbeschluß darstellen, sachlich aber eine Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses bedeuten, auch ohne Rechtskraftvorbehalt der weiteren Anfechtung unterliegen (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. II S. 1400; ZBl. 1926 Nr. 162, ZBl. 1931 Nr. 14, RSpr. 1930 Nr. 365, SZ. XII 17, 1 Ob 80/47, 2 Ob 347/51).Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, und zwar trotz der Bestimmung des Paragraph 527, ZPO., da Entscheidungen, die sich zwar äußerlich als Aufhebungsbeschluß darstellen, sachlich aber eine Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses bedeuten, auch ohne Rechtskraftvorbehalt der weiteren Anfechtung unterliegen (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch zwei S. 1400; ZBl. 1926 Nr. 162, ZBl. 1931 Nr. 14, RSpr. 1930 Nr. 365, SZ. römisch zwölf 17, 1 Ob 80/47, 2 Ob 347/51).
Dem Revisionsrekurs selbst kommt aber Berechtigung nicht zu.
Die dem Zwangsverwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden Geschäftsbefugnisse und Berechtigungen, die in den §§ 110 bis 112 EO. aufgezählt sind, treten nicht mit der Bewilligung oder der Anmerkung der Zwangsverwaltung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter, also mit dessen Einführung, in Kraft (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl. S. 170, 174, 176; Pollak, System, 2. Aufl. III S. 947; SZ. X 296, ZBl. 1929 Nr. 123, ImmZ. 1935 H. 15 S. 2).Die dem Zwangsverwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden Geschäftsbefugnisse und Berechtigungen, die in den Paragraphen 110 bis 112 EO. aufgezählt sind, treten nicht mit der Bewilligung oder der Anmerkung der Zwangsverwaltung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter, also mit dessen Einführung, in Kraft (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl. S. 170, 174, 176; Pollak, System, 2. Aufl. römisch drei S. 947; SZ. römisch zehn 296, ZBl. 1929 Nr. 123, ImmZ. 1935 H. 15 S. 2).
Hinsichtlich der vor Einführung des Zwangsverwalters durch den Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse, die sich auf die Verwaltung oder die Einkünfte der Liegenschaft beziehen, kann der Verwalter die Weiterführung des Prozesses übernehmen. Es besteht hiezu aber keine gesetzliche Notwendigkeit, zumal es genügt, wenn der Verpflichtete das Klagebegehren dahin modifiziert, daß die auf die Verwaltung oder die Erträgnisse der Liegenschaft sich beziehenden Zahlungen zuhanden des Zwangsverwalters zu erfolgen haben (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 418). Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Umstand, daß der Verpflichtete keineswegs durch die bewilligte Zwangsverwaltung handlungs- oder prozeßunfähig wird. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können (EvBl. 1936 Nr. 403).Hinsichtlich der vor Einführung des Zwangsverwalters durch den Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse, die sich auf die Verwaltung oder die Einkünfte der Liegenschaft beziehen, kann der Verwalter die Weiterführung des Prozesses übernehmen. Es besteht hiezu aber keine gesetzliche Notwendigkeit, zumal es genügt, wenn der Verpflichtete das Klagebegehren dahin modifiziert, daß die auf die Verwaltung oder die Erträgnisse der Liegenschaft sich beziehenden Zahlungen zuhanden des Zwangsverwalters zu erfolgen haben (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch eins S. 418). Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Umstand, daß der Verpflichtete keineswegs durch die bewilligte Zwangsverwaltung handlungs- oder prozeßunfähig wird. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können (EvBl. 1936 Nr. 403).
Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat mit Recht das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß aufgehoben. Denn abgesehen davon, daß die gegenständliche Klage vor der Einführung des Zwangsverwalters eingebracht wurde, wozu die klagende Partei berechtigt gewesen ist, hat diese das Klagebegehren bereits dahin modifiziert, daß das eingeklagte Benützungsentgelt samt den sonstigen Nebengebühren zuhanden des Zwangsverwalters zu bezahlen ist. Im übrigen muß der Zwangsverwalter nicht die weitere Prozeßführung übernehmen, sondern kann der Verpflichtete selbst den Rechtsstreit weiterführen, wenn dies mit Zustimmung des Zwangsverwalters geschieht. Eine solche Zustimmung muß aber angenommen werden, da der Zwangsverwalter selbst als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten ist, wenn auch über diesen Antrag selbst noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Durch den Hinweis der beklagten Partei, daß im Sinne des § 99 EO. mit der Bewilligung, die schon am 22. Mai 1954 zugestellt worden sei, der Klägerin jede Verfügung über die Einkünfte versagt worden sei, ist für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Denn es fehlt in der Exekutionsordnung an einer Verfügung - abgesehen von dem strafbaren Tatbestand der Exekutionsvereitelung -, wie die Reaktion gegen die Verletzung dieses Verbotes des § 99 EO. zu erfolgen hat (SZ. XVI 140); im übrigen steht dem Verpflichteten vor Einführung des Zwangsverwalters trotz dieses Verbotes das Recht zu, die notwendigen Handlungen, betreffend die Verwaltung und die Einkünfte zu treffen, so daß auch vor diesem Zeitpunkt die Überreichung einer Klage zur Eintreibung eines Benützungsentgeltes möglich ist (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 394).Durch den Hinweis der beklagten Partei, daß im Sinne des Paragraph 99, EO. mit der Bewilligung, die schon am 22. Mai 1954 zugestellt worden sei, der Klägerin jede Verfügung über die Einkünfte versagt worden sei, ist für den Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Denn es fehlt in der Exekutionsordnung an einer Verfügung - abgesehen von dem strafbaren Tatbestand der Exekutionsvereitelung -, wie die Reaktion gegen die Verletzung dieses Verbotes des Paragraph 99, EO. zu erfolgen hat (SZ. römisch sechzehn 140); im übrigen steht dem Verpflichteten vor Einführung des Zwangsverwalters trotz dieses Verbotes das Recht zu, die notwendigen Handlungen, betreffend die Verwaltung und die Einkünfte zu treffen, so daß auch vor diesem Zeitpunkt die Überreichung einer Klage zur Eintreibung eines Benützungsentgeltes möglich ist (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 394).
Aus diesen Erwägungen lag daher eine Nichtigkeit des Verfahrens nicht vor, so daß mit Recht das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß behoben hat.