Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 10. 1999 (ON 2) die vorliegende Rechtssache mit dem Verfahren 5 C 684/99g des Erstgerichts zur gemeinsamen Verhandlung verband und den letztgenannten Akt als führend bezeichnete. Dieser betraf - soweit ersichtlich - eine durch die Familiennamen des Erst- und des Zweitbeklagten benannte OEG, die im Verhandlungsprotokoll (ON 6) als Drittbeklagte bezeichnet wurde. Ohne dass die Verbindung nach dem Akteninhalt gemäß § 192 Abs 1 ZPO wieder aufgehoben worden wäre, ergingen Erst- und Berufungsurteil nur in dem den Erst- und Zweitbeklagten betreffenden Verfahren (5 C 941/99a). Dieser Umstand wurde von keiner der Parteien gerügt (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) oder zum Gegenstand eines Ergänzungsantrags (§ 423 ZPO) gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung verbindet ein Vorgehen gemäß § 187 ZPO nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit (RIS-Justiz RS0036717). Erkennen Erst- und Berufungsgericht in verbundenen Rechtssachen nur über einen von ihnen, so liegt insoweit ein Endurteil im Sinn des § 390 Abs 2 ZPO vor; dadurch wird die Verbindung auch ohne entsprechenden Beschluss wieder aufgehoben (vgl 6 Ob 787/81).Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 10. 1999 (ON 2) die vorliegende Rechtssache mit dem Verfahren 5 C 684/99g des Erstgerichts zur gemeinsamen Verhandlung verband und den letztgenannten Akt als führend bezeichnete. Dieser betraf - soweit ersichtlich - eine durch die Familiennamen des Erst- und des Zweitbeklagten benannte OEG, die im Verhandlungsprotokoll (ON 6) als Drittbeklagte bezeichnet wurde. Ohne dass die Verbindung nach dem Akteninhalt gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO wieder aufgehoben worden wäre, ergingen Erst- und Berufungsurteil nur in dem den Erst- und Zweitbeklagten betreffenden Verfahren (5 C 941/99a). Dieser Umstand wurde von keiner der Parteien gerügt (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) oder zum Gegenstand eines Ergänzungsantrags (Paragraph 423, ZPO) gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung verbindet ein Vorgehen gemäß Paragraph 187, ZPO nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit (RIS-Justiz RS0036717). Erkennen Erst- und Berufungsgericht in verbundenen Rechtssachen nur über einen von ihnen, so liegt insoweit ein Endurteil im Sinn des Paragraph 390, Absatz 2, ZPO vor; dadurch wird die Verbindung auch ohne entsprechenden Beschluss wieder aufgehoben vergleiche 6 Ob 787/81).
Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s ausgeführt, der Zwangsverwalter einer Liegenschaft sei im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, und der Verpflichtete sei bei Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als diese mit dem Recht des Verwalters kollidieren. Dem Verpflichteten sei das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es werde vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Dem Zwangsverwalter komme nicht nur die Einziehung von Einkünften und Erträgnissen zu, sondern er schalte den Verpflichteten in allen Fragen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, gleichviel, ob sie nun ordentliche oder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen betreffen, aus (SZ 34/158). Zu den Verwaltungsagenden gehöre auch die Neuvermietung von Bestandobjekten und die Aufkündigung von Bestandverträgen (5 Ob 303/98i). Allerdings werde der Verpflichtete weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig. Er könne auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam seien. Dabei berief sich der erkennende Senat auf die Entscheidungen SZ 28/140, SZ 56/67 und 9 ObA 85/91, die allesamt darin übereinstimmen, dass Verfügungen des Verpflichteten über den Gegenstand der Zwangsverwaltung nur relativ unwirksam seien. In diesem Sinne vertritt auch Angst (in Angst KommzEO § 111 Rz 1) die Auffassung, vom Verpflichteten nach der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter geschlossene Bestandverträge seien relativ unwirksam. Dies bedeute, dass der Bestandnehmer des Verpflichteten einem Bestandnehmer weichen müsse, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten könne, und zwar auch für die Zeit nach der Einstellung der Zwangsverwaltung. Der vom Verpflichteten geschlossene Bestandvertrag werde daher nach der Einstellung der Zwangsverwaltung nur dann voll wirksam, wenn der Zwangsverwalter keinen anderen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Bestandvertrag abgeschlossen hat. Dieser Rechtsansicht ist in konsequenter Fortführung der dargestellten Rechtsprechung beizupflichten, entspricht sie doch dem allgemeinen Grundsatz, dass die relative Nichtigkeit nur von dem durch diese Norm Geschützten geltend gemacht werden kann (Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 249). Der selbst unerlaubt Handelnde soll sich nicht auf die Unerlaubtheit berufen können (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 184).Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s ausgeführt, der Zwangsverwalter einer Liegenschaft sei im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, und der Verpflichtete sei bei Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als diese mit dem Recht des Verwalters kollidieren. Dem Verpflichteten sei das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es werde vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes anstelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Dem Zwangsverwalter komme nicht nur die Einziehung von Einkünften und Erträgnissen zu, sondern er schalte den Verpflichteten in allen Fragen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, gleichviel, ob sie nun ordentliche oder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen betreffen, aus (SZ 34/158). Zu den Verwaltungsagenden gehöre auch die Neuvermietung von Bestandobjekten und die Aufkündigung von Bestandverträgen (5 Ob 303/98i). Allerdings werde der Verpflichtete weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig. Er könne auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam seien. Dabei berief sich der erkennende Senat auf die Entscheidungen SZ 28/140, SZ 56/67 und 9 ObA 85/91, die allesamt darin übereinstimmen, dass Verfügungen des Verpflichteten über den Gegenstand der Zwangsverwaltung nur relativ unwirksam seien. In diesem Sinne vertritt auch Angst (in Angst KommzEO Paragraph 111, Rz 1) die Auffassung, vom Verpflichteten nach der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter geschlossene Bestandverträge seien relativ unwirksam. Dies bedeute, dass der Bestandnehmer des Verpflichteten einem Bestandnehmer weichen müsse, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten könne, und zwar auch für die Zeit nach der Einstellung der Zwangsverwaltung. Der vom Verpflichteten geschlossene Bestandvertrag werde daher nach der Einstellung der Zwangsverwaltung nur dann voll wirksam, wenn der Zwangsverwalter keinen anderen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Bestandvertrag abgeschlossen hat. Dieser Rechtsansicht ist in konsequenter Fortführung der dargestellten Rechtsprechung beizupflichten, entspricht sie doch dem allgemeinen Grundsatz, dass die relative Nichtigkeit nur von dem durch diese Norm Geschützten geltend gemacht werden kann (Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 249). Der selbst unerlaubt Handelnde soll sich nicht auf die Unerlaubtheit berufen können (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 184).
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Beweis- und Tatsachenrüge der Kläger nicht behandelt, weil das Räumungsbegehren bereits auf Grund des unbekämpft feststehenden Sachverhalts abzuweisen ist. Darauf, ob der Zwangsverwalter stillschweigend seine Zustimmung zum Pachtvertrag erklärt hat und ob dieser dazu gemäß § 111 Abs 1 letzter Satz EO der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, kommt es nicht an. Ebensowenig ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob von der Zwangsverwaltung auch das verpachtete Unternehmen betroffen war (vgl insbesondere zur Zulässigkeit der gesonderten Exekutionsführung durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft einerseits und durch Zwangsverwaltung des auf dieser Liegenschaft betriebenen Unternehmens andererseits 3 Ob 100/84; JBl 1995, 123; ÖBA 1999, 62; Angst aaO § 97 Rz 3). Auf den weiters geltend gemachten Aufhebungsgrund des Nichterlags der Bankgarantie kommen die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück.Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Beweis- und Tatsachenrüge der Kläger nicht behandelt, weil das Räumungsbegehren bereits auf Grund des unbekämpft feststehenden Sachverhalts abzuweisen ist. Darauf, ob der Zwangsverwalter stillschweigend seine Zustimmung zum Pachtvertrag erklärt hat und ob dieser dazu gemäß Paragraph 111, Absatz eins, letzter Satz EO der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, kommt es nicht an. Ebensowenig ist es von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob von der Zwangsverwaltung auch das verpachtete Unternehmen betroffen war vergleiche insbesondere zur Zulässigkeit der gesonderten Exekutionsführung durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft einerseits und durch Zwangsverwaltung des auf dieser Liegenschaft betriebenen Unternehmens andererseits 3 Ob 100/84; JBl 1995, 123; ÖBA 1999, 62; Angst aaO Paragraph 97, Rz 3). Auf den weiters geltend gemachten Aufhebungsgrund des Nichterlags der Bankgarantie kommen die Revisionswerber in ihrem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.