Rechtssatz RS0004007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004007
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach § 19 Abs 4 MG nicht entgegen.Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. Die Zwangsverwaltung kann daher die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Insbesonders steht sie auch einer Übertragung der Mietrechte nach Paragraph 19, Absatz 4, MG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 573/83
Veröff: SZ 56/67
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Auch; Beisatz: Der Verpflichtete kann Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam sein können. (T1); Veröff: SZ 74/54
- 1 Ob 229/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 229/00h
Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer des Verpflichteten muss einem Bestandnehmer weichen, der sein Recht aus einem während der Dauer der Zwangsverwaltung mit dem Zwangsverwalter geschlossenen Bestandvertrag ableiten kann, und zwar auch für die Zeit nach der Einstellung der Zwangsverwaltung. Der vom Verpflichteten geschlossene Bestandvertrag wird daher nach der Einstellung der Zwangsverwaltung nur dann voll wirksam, wenn der Zwangsverwalter keinen anderen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Bestandvertrag abgeschlossen hat. (T2); Veröff: SZ 74/94
- 1 Ob 21/08g
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 21/08g
Auch; nur: Das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot macht privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken und auch nur dieser gegenüber. (T3)
- 9 Ob 10/10a
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 10/10a
nur T3
- 7 Ob 50/18f
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 50/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004007
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0070OB00573_8300000_001