Zu 1.:
Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der Verfahrensrüge (unterbliebene Einvernahme von beantragten Zeugen) ist entgegenzuhalten, dass ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN). Zur Rechtsrüge, welche in der - von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen (wonach eine neue Untervermietung aufgrund des kollabierten Markts in Graz nicht möglich gewesen wäre) abweichenden - Behauptung kulminiert, dass die Klägerin ohne schuldhafte Säumnis des Exekutionsgerichts das Objekt zumindest teilkostendeckend untervermieten hätte können, ist lediglich anzumerken, dass der Verpflichtete weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig wird. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht (absolut) ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam sind (1 Ob 229/00h; 1 Ob 23/01s; je mwN).Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Der Verfahrensrüge (unterbliebene Einvernahme von beantragten Zeugen) ist entgegenzuhalten, dass ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden kann (Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN). Zur Rechtsrüge, welche in der - von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen (wonach eine neue Untervermietung aufgrund des kollabierten Markts in Graz nicht möglich gewesen wäre) abweichenden - Behauptung kulminiert, dass die Klägerin ohne schuldhafte Säumnis des Exekutionsgerichts das Objekt zumindest teilkostendeckend untervermieten hätte können, ist lediglich anzumerken, dass der Verpflichtete weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig wird. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht (absolut) ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam sind (1 Ob 229/00h; 1 Ob 23/01s; je mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu 2.:
Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre (RIS-Justiz RS0037271). Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist dies für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0036717; 4 Ob 569/95 uva).
Im Verfahren 20 Cg 2/07g gegen die Erstbeklagte beträgt der Streitwert 15.633,43 EUR. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Berufungsgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil dieses erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (vgl 4 Ob 10/08m).Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Berufungsgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil dieses erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig vergleiche 4 Ob 10/08m).
Im Verfahren 20 Cg 162/06k gegen den Zweitbeklagten übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt ebenfalls 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. Das Berufungsgericht ließ auch hier die ordentliche Revision nicht zu. Es wird daher diesbezüglich über den nachträglichen Zulassungsantrag gemäß § 508 ZPO zu entscheiden haben.Im Verfahren 20 Cg 162/06k gegen den Zweitbeklagten übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt ebenfalls 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. Das Berufungsgericht ließ auch hier die ordentliche Revision nicht zu. Es wird daher diesbezüglich über den nachträglichen Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden haben.
Im Hinblick auf diese Ausführungen sind die Akten - abgesehen von der Entscheidung über die außerordentliche Revision im Verfahren 20 Cg 162/06k gegen die Erstbeklagte - dem Erstgericht zurückzustellen.