Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht erforderlich festzustellen, ob eine Überlassung der Mietrechte wirksam auch an die geschiedene Ehegattin des seinerzeitigen Mieters Franz K erfolgt ist oder nicht. Steht nämlich fest, daß zumindest dem älteren der beiden Kinder die Mietrechte übertragen worden sind, so steht dessen eigenes Recht der Passivlegitimation der Verlassenschaft auch dann entgegen, wenn die geschiedene Ehegattin des seinerzeitigen Mieters keine Rechte an der Wohnung erlangt haben sollte. Durch eine Überlassung nach § 19 Abs. 4 MG erlöschen nämlich die Bestandrechte des bisherigen Mieters. Es genügt daher, wenn eine solche Überlassung auch nur an eine Person feststeht.Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht erforderlich festzustellen, ob eine Überlassung der Mietrechte wirksam auch an die geschiedene Ehegattin des seinerzeitigen Mieters Franz K erfolgt ist oder nicht. Steht nämlich fest, daß zumindest dem älteren der beiden Kinder die Mietrechte übertragen worden sind, so steht dessen eigenes Recht der Passivlegitimation der Verlassenschaft auch dann entgegen, wenn die geschiedene Ehegattin des seinerzeitigen Mieters keine Rechte an der Wohnung erlangt haben sollte. Durch eine Überlassung nach Paragraph 19, Absatz 4, MG erlöschen nämlich die Bestandrechte des bisherigen Mieters. Es genügt daher, wenn eine solche Überlassung auch nur an eine Person feststeht.
Was nun die Überlassung an das ältere der beiden Kinder des seinerzeitigen Mieters anlangt, erkennt die Revision selbst, daß auch Minderjährigkeit des in der Wohnung zurückgebliebenen nahen Angehörigen kein Hindernis für die Überlassung der Mietrechte nach § 19 Abs. 4 MG bildet, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen (MietSlg. 31 448, 16 403 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, an die der OGH gebunden ist, hat Franz K bei seinem Auszug im Jahre 1964 seine Mietrechte ua. auch seinem älteren Kind überlassen. Daß der Übertragungswille vorlag, steht somit für den OGH bindend fest. Die Überlassung kann auch schlüssig erfolgen (MietSlg. 32 413, 31 447, 30 449 ua.). Zumindest eine derartige schlüssige Annahme der Überlassung der Wohnung an das ältere Kind des seinerzeitigen Mieters wurde aber von den Untergerichten angenommen. Die gesamten Umstände des Einzelfalles sprechen auch dafür, daß eine solche Annahme erfolgt ist. Demnach muß von einer Überlassung nach § 19 Abs. 4 MG ausgegangen werden.Was nun die Überlassung an das ältere der beiden Kinder des seinerzeitigen Mieters anlangt, erkennt die Revision selbst, daß auch Minderjährigkeit des in der Wohnung zurückgebliebenen nahen Angehörigen kein Hindernis für die Überlassung der Mietrechte nach Paragraph 19, Absatz 4, MG bildet, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen (MietSlg. 31 448, 16 403 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, an die der OGH gebunden ist, hat Franz K bei seinem Auszug im Jahre 1964 seine Mietrechte ua. auch seinem älteren Kind überlassen. Daß der Übertragungswille vorlag, steht somit für den OGH bindend fest. Die Überlassung kann auch schlüssig erfolgen (MietSlg. 32 413, 31 447, 30 449 ua.). Zumindest eine derartige schlüssige Annahme der Überlassung der Wohnung an das ältere Kind des seinerzeitigen Mieters wurde aber von den Untergerichten angenommen. Die gesamten Umstände des Einzelfalles sprechen auch dafür, daß eine solche Annahme erfolgt ist. Demnach muß von einer Überlassung nach Paragraph 19, Absatz 4, MG ausgegangen werden.
Einer derartigen Übertragung der Mietrechte steht auch die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen werden Teile der Wohnung vom älteren Kind des seinerzeitigen Mieters zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt. Demnach sind gemäß § 42 Abs. 4 MG diese Teile der Wohnung einer Exekution entzogen. Die Tatsache der Exekutionsbewilligung besagt nichts Gegenteiliges, weil die Frage der Tauglichkeit des in Exekution gezogenen Objektes in das Gebiet des Vollzuges der Exekution fällt, weshalb die Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechts bei der Bewilligung der Exekution dann nicht geprüft werden muß, wenn die Unpfändbarkeit nicht von vornherein feststeht (vgl. Heller - Berger - Stix III 2336). Sohin werden jene Teile der Wohnung, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des älteren Kindes des seinerzeitigen Mieters dienen, von der Exekution nicht berührt. Hiezu kommt, daß durch die Zwangsverwaltung der Mietrechte das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und seinem Bestandgeber nicht berührt wird (Heller - Berger - Stix III 2459). Mit Recht haben daher die Untergerichte den Standpunkt vertreten, die Zwangsverwaltung könne die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Der Hinweis der Revision auf MietSlg. 2833 ist nicht zielführend. Es sei der Revision zugegeben, daß der veröffentlichte Rechtssatz mißverständlich ist. Die diesem Rechtssatz zugrunde liegende Entscheidung (2 Ob 450/53) hatte einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand. Ausdrücklich führt diese Entscheidung aus, daß das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam macht, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken, und auch nur dieser gegenüber. Von einer allgemeinen Unwirksamkeit auch Dritten gegenüber spricht diese Entscheidung nicht.Einer derartigen Übertragung der Mietrechte steht auch die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen werden Teile der Wohnung vom älteren Kind des seinerzeitigen Mieters zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt. Demnach sind gemäß Paragraph 42, Absatz 4, MG diese Teile der Wohnung einer Exekution entzogen. Die Tatsache der Exekutionsbewilligung besagt nichts Gegenteiliges, weil die Frage der Tauglichkeit des in Exekution gezogenen Objektes in das Gebiet des Vollzuges der Exekution fällt, weshalb die Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechts bei der Bewilligung der Exekution dann nicht geprüft werden muß, wenn die Unpfändbarkeit nicht von vornherein feststeht vergleiche Heller - Berger - Stix römisch drei 2336). Sohin werden jene Teile der Wohnung, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des älteren Kindes des seinerzeitigen Mieters dienen, von der Exekution nicht berührt. Hiezu kommt, daß durch die Zwangsverwaltung der Mietrechte das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und seinem Bestandgeber nicht berührt wird (Heller - Berger - Stix römisch drei 2459). Mit Recht haben daher die Untergerichte den Standpunkt vertreten, die Zwangsverwaltung könne die Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht beeinträchtigen. Der Hinweis der Revision auf MietSlg. 2833 ist nicht zielführend. Es sei der Revision zugegeben, daß der veröffentlichte Rechtssatz mißverständlich ist. Die diesem Rechtssatz zugrunde liegende Entscheidung (2 Ob 450/53) hatte einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand. Ausdrücklich führt diese Entscheidung aus, daß das mit der Zwangsverwaltung verbundene Verbot privatrechtliche Verfügungen des Verpflichteten nur insoweit unwirksam macht, als sich diese zum Nachteil der betreibenden Partei auswirken, und auch nur dieser gegenüber. Von einer allgemeinen Unwirksamkeit auch Dritten gegenüber spricht diese Entscheidung nicht.