Rechtssatz RS0069122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069122
Geschäftszahl
1Ob238/71; 5Ob102/75; 1Ob534/77; 1Ob724/78; 3Ob193/78; 7Ob616/79; 3Ob52/79; 1Ob830/82; 7Ob573/83; 1Ob505/85; 8Ob626/91; 3Ob225/14f; 8Ob8/18m
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift.Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. Er ist daher auch für eine allfällige Kündigung passiv legitimiert. Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 238/71
Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 238/71
Veröff: MietSlg 23449
- 5 Ob 102/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 102/75
Veröff: MietSlg 27434
- 1 Ob 534/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 1 Ob 534/77
- 1 Ob 724/78
Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 724/78
- 3 Ob 193/78
Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 193/78
nur: Die im Gesetz vorgesehene Verständigung des Vermieters ist eine bloße Ordnungsvorschrift. (T1)
- 7 Ob 616/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 616/79
Beisatz: Die Verletzung der Anzeigenpflicht hat nur zur Folge, daß der die Wohnung verlassende Mieter dem Verwalter weiterhin zur Zinszahlung verpflichtet bleibt. (T2)
- 3 Ob 52/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 52/79
nur T1
- 1 Ob 830/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 830/82
nur: Ist die Wohnung einem nahen Angehörigen im Sinne des § 19 Abs 4 MG überlassen worden, ohne daß hievon der Vermieter verständigt wurde, dann sind die Mietrechte kraft Gesetzes auf den nahen Angehörigen übergegangen. (T3) nur T1
- 7 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 573/83
nur T3; Beisatz: Die Überlassung gemäß § 19 Abs 4 MG kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. (T4) Veröff: SZ 56/67
- 1 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 505/85
Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,218
- 8 Ob 626/91
Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 626/91
nur T3; nur T1; Beis wie T4
- 3 Ob 225/14f
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 225/14f
Auch; nur T1
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0069122
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19711014_OGH0002_0010OB00238_7100000_001