Entscheidungsgründe:
Seit 1956 war Ignaz S***** Hauptmieter der verfahrensbetroffenen Wohnung. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1980/1981 wohnte er dort mit seiner Ehegattin, der Beklagten, und dem gemeinsamen Sohn Ewald S*****. Es wurde ein gemeinsamer Haushalt geführt und gemeinsam gewirtschaftet; seit Ewald S***** berufstätig war, gab er seinen Eltern unregelmäßig Kostgeld. Nach der Pensionierung zog Ignaz S***** gemeinsam mit der Beklagten nach Güssing in ein eigenes Haus; die Beiden beabsichtigten nicht mehr, in die Mietwohnung zurückzukehren. Ewald S***** blieb in der Mietwohnung. Er wohnt sohin seit 1956 durchgehend in dieser Wohnung, eine andere Wohnung besitzt er nicht. Die Wohnungsüberlassung wurde dem Vermieter (Rechtsvorgänger des Klägers) weder von Ignaz S***** noch von der Beklagten angezeigt. Auch als Ignaz S***** am 7.8.1984 in Güssing starb, teilte die Beklagte, der sein Nachlaß eingeantwortet wurde, dies dem Vermieter nicht mit. Siewar wie ihr Sohn Ewald S***** der (Rechts-)Meinung, daß nach dem Tod ihres Mannes die Mietrechte automatisch auf sie übergingen. Sie zahlte auch nach dem Auszug aus der Mietwohung (seit 1980/81) und selbst nach dem Tod ihres Gatten stets unter dessen Namen den Mietzins, sodaß in den Zinslisten Ignaz S***** nach wie vor als Mieter aufschien.Seit 1956 war Ignaz S***** Hauptmieter der verfahrensbetroffenen Wohnung. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1980 aus 1981, wohnte er dort mit seiner Ehegattin, der Beklagten, und dem gemeinsamen Sohn Ewald S*****. Es wurde ein gemeinsamer Haushalt geführt und gemeinsam gewirtschaftet; seit Ewald S***** berufstätig war, gab er seinen Eltern unregelmäßig Kostgeld. Nach der Pensionierung zog Ignaz S***** gemeinsam mit der Beklagten nach Güssing in ein eigenes Haus; die Beiden beabsichtigten nicht mehr, in die Mietwohnung zurückzukehren. Ewald S***** blieb in der Mietwohnung. Er wohnt sohin seit 1956 durchgehend in dieser Wohnung, eine andere Wohnung besitzt er nicht. Die Wohnungsüberlassung wurde dem Vermieter (Rechtsvorgänger des Klägers) weder von Ignaz S***** noch von der Beklagten angezeigt. Auch als Ignaz S***** am 7.8.1984 in Güssing starb, teilte die Beklagte, der sein Nachlaß eingeantwortet wurde, dies dem Vermieter nicht mit. Siewar wie ihr Sohn Ewald S***** der (Rechts-)Meinung, daß nach dem Tod ihres Mannes die Mietrechte automatisch auf sie übergingen. Sie zahlte auch nach dem Auszug aus der Mietwohung (seit 1980/81) und selbst nach dem Tod ihres Gatten stets unter dessen Namen den Mietzins, sodaß in den Zinslisten Ignaz S***** nach wie vor als Mieter aufschien.
Der Kläger kündigte der Beklagten die Mietwohnung aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 4, 5 und 6 MRG auf.Der Kläger kündigte der Beklagten die Mietwohnung aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 5 und 6 MRG auf.
Die Beklagte erhob gegen die gerichtliche Aufkündigung vom 6.10.1989 Einwendungen, bestritt das Vorliegen der Kündigungsgründe sowie ihre passive Klagslegitimation, weil ihr Sohn Ewald S***** gemäß § 19 Abs 4 MietG nach Überlassung der Wohnung Hauptmieter geworden sei.Die Beklagte erhob gegen die gerichtliche Aufkündigung vom 6.10.1989 Einwendungen, bestritt das Vorliegen der Kündigungsgründe sowie ihre passive Klagslegitimation, weil ihr Sohn Ewald S***** gemäß Paragraph 19, Absatz 4, MietG nach Überlassung der Wohnung Hauptmieter geworden sei.
Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang die Kündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen, das Gericht zweiter Instanz in des dieses Urteil zur nähreren Prüfung des Einwands der (vom Erstgericht verneinten) Passivlegitimation der Beklagten ohne Rekurszulassung aufgehoben hatte, gab das Erstgericht im zweiten Rechtsgang (ohne ausdrückliche Aufrechterhaltung der Aufkündigung) dem Räumungsbegehren statt. Es stellte weiter fest, daß Ignaz S***** beim Auszug im Jahr 1980/81 mit seinem Sohn Ewald keine Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung und damit der Mietrechte getroffen, ihm aber die weitere Benützung der Wohnung gestattet habe. Es folgerte daraus rechtlich, daß auch keine konkludente Willensübereinstimmung über die Übertragung der Mietrechte vorgelegen sei, zumal Ewald S***** (wie die Beklagte) der Meinung gewesen sei, daß die Beklagte nach dem Tod des Ignaz S***** Mieterin werde, und die Mietzinszahlungen weiterhin durch die Beklagte unter dem Namen des Ignaz S***** vorgenommen worden seien. Es bestünden sohin die im § 863 ABGB für die Ablehnung stillschweigender Übereinkunft normierten Zweifel am Rechtsfolgewillen des Iganz und des Ewald S***** hinsichtlich der Wohnungsüberlassung. Da im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters keine eintrittsberechtigten Personen mit ihm in der aufgekündigten Wohnung gelebt hätten, sei der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG erfüllt.Nachdem das Erstgericht im ersten Rechtsgang die Kündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen, das Gericht zweiter Instanz in des dieses Urteil zur nähreren Prüfung des Einwands der (vom Erstgericht verneinten) Passivlegitimation der Beklagten ohne Rekurszulassung aufgehoben hatte, gab das Erstgericht im zweiten Rechtsgang (ohne ausdrückliche Aufrechterhaltung der Aufkündigung) dem Räumungsbegehren statt. Es stellte weiter fest, daß Ignaz S***** beim Auszug im Jahr 1980/81 mit seinem Sohn Ewald keine Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung und damit der Mietrechte getroffen, ihm aber die weitere Benützung der Wohnung gestattet habe. Es folgerte daraus rechtlich, daß auch keine konkludente Willensübereinstimmung über die Übertragung der Mietrechte vorgelegen sei, zumal Ewald S***** (wie die Beklagte) der Meinung gewesen sei, daß die Beklagte nach dem Tod des Ignaz S***** Mieterin werde, und die Mietzinszahlungen weiterhin durch die Beklagte unter dem Namen des Ignaz S***** vorgenommen worden seien. Es bestünden sohin die im Paragraph 863, ABGB für die Ablehnung stillschweigender Übereinkunft normierten Zweifel am Rechtsfolgewillen des Iganz und des Ewald S***** hinsichtlich der Wohnungsüberlassung. Da im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters keine eintrittsberechtigten Personen mit ihm in der aufgekündigten Wohnung gelebt hätten, sei der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG erfüllt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Passivlegitimation der Beklagten als Alleinerbin des seinerzeit verbliebenen Hauptvermieters, nahm allerdings nicht den Kündigungsgrund der Z 6, sondern jenen der Z 5 des § 30 Abs 2 MRG als gegeben an.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Passivlegitimation der Beklagten als Alleinerbin des seinerzeit verbliebenen Hauptvermieters, nahm allerdings nicht den Kündigungsgrund der Ziffer 6,, sondern jenen der Ziffer 5, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG als gegeben an.