Rechtssatz RS0002660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002660
Entscheidungsdatum
14.04.2011
Rechtssatz
Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung, sondern die Verfügungsbefugnis. Dieser Mangel ist von amtswegen wahrzunehmen. Die mangelnde Verfügungsberechtigung des Masseverwalter (zur Aufkündigung) kann nicht nach §§ 6 7 ZPO saniert werden.Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung, sondern die Verfügungsbefugnis. Dieser Mangel ist von amtswegen wahrzunehmen. Die mangelnde Verfügungsberechtigung des Masseverwalter (zur Aufkündigung) kann nicht nach Paragraphen 6, 7 ZPO saniert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/66
Entscheidungstext OGH 29.09.1966 5 Ob 270/66
Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18347 = MietSlg 18819 (25)
- 7 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 669/82
Veröff: MietSlg 34737 = MietSlg 34783 (29)
- 3 Ob 556/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 556/89
nur: Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. (T1)
- 5 Ob 303/98i
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i
Auch; nur: Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist nur der Zwangsverwalter berechtigt. (T2)
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
nur T2; nur: Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung. (T3); Veröff: SZ 74/54
- 1 Ob 229/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 229/00h
nur T2; Veröff: SZ 74/94
- 3 Ob 52/01w
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 52/01w
Vgl; Beisatz: Soweit die Befugnis des Zwangsverwalters reicht, sind andere Personen - so auch der Masseverwalter - von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen. (T4)
- 6 Ob 68/11k
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 68/11k
Vgl aber; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002660
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19660929_OGH0002_0050OB00270_6600000_002