Der Rekurs des Verpflichteten ist unzulässig, jener des Sachwalters ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz genannten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs des Verpflichteten:
Der Verpflichtete meint, dass seine prozessuale Handlungsfähigkeit in einem reinen Exekutionsverfahren durch die Konkurseröffnung über sein Vermögen nicht berührt werde. Er bleibe somit legitimiert, Rechtsmittel selbständig - also ohne Genehmigungsakte des Masserverwalters - zu erheben. Die gegenteilige, auf der Vertretertheorie beruhende Ansicht der Rechtsprechung sei nicht sachgerecht, soweit der Masseverwalter - wie hier - die Interessen des Gemeinschuldners verletze.
Entgegen der Ansicht des Gemeinschuldners entspricht es jedoch der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, dass der Masseverwalter in einem reinen Exekutionsverfahren - also nicht im Falle einer kridamäßigen Versteigerung - in Ansehung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten auftritt (Angst in Angst § 133 Rz 35 mzN aus der Rsp [davon grundlegend 3 Ob 8/96 = RZ 1997/17]; Jakusch in Angst, EO-Kommentar § 3 Rz 56, § 65 Rz 10; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 209 Rz 8). Daran ist festzuhalten. Prozesshandlungen des Gemeinschuldners sind an sich zwar durch eine Genehmigung des Masseverwalters sanierbar, ein Sanierungsverfahren ist jedoch dann nicht einzuleiten, wenn der Gemeinschuldner selbständig - also unabhängig von Genehmigungsakten des Masserverwalters - handeln zu können glaubt und auch nur selbständig handeln will (3 Ob 134/00b; 3 Ob 8/96). Gerade das trifft auf den Rekurswerber zu.Entgegen der Ansicht des Gemeinschuldners entspricht es jedoch der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung, dass der Masseverwalter in einem reinen Exekutionsverfahren - also nicht im Falle einer kridamäßigen Versteigerung - in Ansehung des dem Konkurs unterworfenen Vermögens als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten auftritt (Angst in Angst Paragraph 133, Rz 35 mzN aus der Rsp [davon grundlegend 3 Ob 8/96 = RZ 1997/17]; Jakusch in Angst, EO-Kommentar Paragraph 3, Rz 56, Paragraph 65, Rz 10; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar Paragraph 209, Rz 8). Daran ist festzuhalten. Prozesshandlungen des Gemeinschuldners sind an sich zwar durch eine Genehmigung des Masseverwalters sanierbar, ein Sanierungsverfahren ist jedoch dann nicht einzuleiten, wenn der Gemeinschuldner selbständig - also unabhängig von Genehmigungsakten des Masserverwalters - handeln zu können glaubt und auch nur selbständig handeln will (3 Ob 134/00b; 3 Ob 8/96). Gerade das trifft auf den Rekurswerber zu.
Nicht zu leugnen ist, dass die wohlverstandenen Interessen des Gemeinschuldners durch Maßnahmen des Masseverwalters im Zuge des Verwertungsverfahrens beeinträchtigt werden können. Im Grundsätzlichen ist aber einleitend festzuhalten, dass es auch im Interesse eines redlichen Gemeinschuldners liegen muss, seinen Gläubigern die Tilgung ihrer Forderungen unter gleichen Bedingungen nach der im Konkurs noch erzielbaren optimalen Quote zu ermöglichen. Dieses dem Gemeinschuldner und den Gläubigern gemeinsame Interesse wird vom Masseverwalter bei Abwicklung des Konkursverfahrens wahrgenommen (vgl § 81 Abs 2 KO). Dabei sind die bei Vorbereitung und Durchführung der Vermögensverwertung auftretenden Konflikte mit dem Gemeinschuldner nicht im Exekutionsverfahren über Absonderungsansprüche, sondern im Konkursverfahren auszutragen und zu bereinigen, kann doch der Gemeinschuldner seine Interessen im Zuge der Vermögensverwertung selbst wahrnehmen (8 Ob 137/00f; SZ 71/176). Deshalb billigt ihm die aktuelle Rechtsprechung im Konkursverfahren ein Rekursrecht zu, soweit ein solches nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich ein derartiger Ausschluss aus anderen Gründen zwingend ergibt. Dieser Rechtsposition liegt die Erwägung zugrunde, dass das Ziel der Straffung des Verwertungsverfahrens gegenüber dem Recht des Gemeinschuldners auf rechtliches Gehör bei Verwertung der Konkursmasse zurückstehen muss, weil der Gemeinschuldner nur dadurch auf rechtsstaatlich unbedenkliche Art vor der im Konkurs bestehenden Gefahr einer Vermögensverschleuderung ausreichend geschützt werden kann (8 Ob 137/00f; ZIK 2000, 131; SZ 67/98). Neben der Rechtsmittellegitimation - auch im Falle einer Verletzung von Anhörungsrechten (ecolex 1992, 160) - hat der Gemeinschuldner gemäß § 84 Abs 3 KO ein Beschwerderecht gegen Maßnahmen des Masseverwalters (ecolex 1992, 160). Er kann ferner Weisungen des Konkursgerichts an den Masseverwalter gemäß § 84 Abs 1 KO anregen (SZ 46/75).Nicht zu leugnen ist, dass die wohlverstandenen Interessen des Gemeinschuldners durch Maßnahmen des Masseverwalters im Zuge des Verwertungsverfahrens beeinträchtigt werden können. Im Grundsätzlichen ist aber einleitend festzuhalten, dass es auch im Interesse eines redlichen Gemeinschuldners liegen muss, seinen Gläubigern die Tilgung ihrer Forderungen unter gleichen Bedingungen nach der im Konkurs noch erzielbaren optimalen Quote zu ermöglichen. Dieses dem Gemeinschuldner und den Gläubigern gemeinsame Interesse wird vom Masseverwalter bei Abwicklung des Konkursverfahrens wahrgenommen vergleiche Paragraph 81, Absatz 2, KO). Dabei sind die bei Vorbereitung und Durchführung der Vermögensverwertung auftretenden Konflikte mit dem Gemeinschuldner nicht im Exekutionsverfahren über Absonderungsansprüche, sondern im Konkursverfahren auszutragen und zu bereinigen, kann doch der Gemeinschuldner seine Interessen im Zuge der Vermögensverwertung selbst wahrnehmen (8 Ob 137/00f; SZ 71/176). Deshalb billigt ihm die aktuelle Rechtsprechung im Konkursverfahren ein Rekursrecht zu, soweit ein solches nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich ein derartiger Ausschluss aus anderen Gründen zwingend ergibt. Dieser Rechtsposition liegt die Erwägung zugrunde, dass das Ziel der Straffung des Verwertungsverfahrens gegenüber dem Recht des Gemeinschuldners auf rechtliches Gehör bei Verwertung der Konkursmasse zurückstehen muss, weil der Gemeinschuldner nur dadurch auf rechtsstaatlich unbedenkliche Art vor der im Konkurs bestehenden Gefahr einer Vermögensverschleuderung ausreichend geschützt werden kann (8 Ob 137/00f; ZIK 2000, 131; SZ 67/98). Neben der Rechtsmittellegitimation - auch im Falle einer Verletzung von Anhörungsrechten (ecolex 1992, 160) - hat der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO ein Beschwerderecht gegen Maßnahmen des Masseverwalters (ecolex 1992, 160). Er kann ferner Weisungen des Konkursgerichts an den Masseverwalter gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO anregen (SZ 46/75).
Aus der soeben erläuterten Rechtsstellung des Gemeinschuldners ergibt sich, dass dessen Interessen im Konkursverfahren umfassend geschützt sind. Es besteht daher - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - kein Bedürfnis danach, die Stellung des Masseverwalters als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldner und Verpflichteten in einem reinen Exekutionsverfahren vor dem Hintergrund des Gesichtspunkts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen kann der Gemeinschuldner als Verpflichteter eines reinen Exekutionsverfahrens durch Vertretungshandlungen des Masseverwalters im Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gar nicht beschnitten sein, werden doch die Anhörungsrechte eines solchen Verpflichteten durch den Masseverwalter ausgeübt. Auf Grundlage des § 112 Abs 2 EO ist daher, wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten einzuvernehmen.Aus der soeben erläuterten Rechtsstellung des Gemeinschuldners ergibt sich, dass dessen Interessen im Konkursverfahren umfassend geschützt sind. Es besteht daher - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - kein Bedürfnis danach, die Stellung des Masseverwalters als gesetzlichen Vertreter des Gemeinschuldner und Verpflichteten in einem reinen Exekutionsverfahren vor dem Hintergrund des Gesichtspunkts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen kann der Gemeinschuldner als Verpflichteter eines reinen Exekutionsverfahrens durch Vertretungshandlungen des Masseverwalters im Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gar nicht beschnitten sein, werden doch die Anhörungsrechte eines solchen Verpflichteten durch den Masseverwalter ausgeübt. Auf Grundlage des Paragraph 112, Absatz 2, EO ist daher, wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten einzuvernehmen.
Nach allen voranstehenden Erwägungen ist der Rekurs des Gemeinschuldners somit als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs des Zwangsverwalters:
2. 1. Dass die betreibenden Gläubiger hier ein durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten unberührt gebliebenes Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltungsmasse erlangten, wurde bereits vom Rekursgericht richtig dargelegt. Insofern genügt ein Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe ferner etwa SZ 23/228). Das Rekursgericht erläuterte überdies, weshalb der Abschluss des Mietvertrags vom 25. 9. 2000 nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher gemäß § 112 Abs 1 EO der Zustimmung des Exekutionsgerichts bedarf. Diese Ansicht steht mit der Rechtslage schon deshalb im Einklang, weil die Mieterin auch ermächtigt werden soll, bauliche Veränderungen am Bestandobjekt zu veranlassen (siehe Angst aaO § 112 Rz 4; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 112 Rz 1 je mN aus der Rsp).2. 1. Dass die betreibenden Gläubiger hier ein durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten unberührt gebliebenes Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltungsmasse erlangten, wurde bereits vom Rekursgericht richtig dargelegt. Insofern genügt ein Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (siehe ferner etwa SZ 23/228). Das Rekursgericht erläuterte überdies, weshalb der Abschluss des Mietvertrags vom 25. 9. 2000 nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher gemäß Paragraph 112, Absatz eins, EO der Zustimmung des Exekutionsgerichts bedarf. Diese Ansicht steht mit der Rechtslage schon deshalb im Einklang, weil die Mieterin auch ermächtigt werden soll, bauliche Veränderungen am Bestandobjekt zu veranlassen (siehe Angst aaO Paragraph 112, Rz 4; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 112, Rz 1 je mN aus der Rsp).
2. 2. Das soeben erörterte, vom Konkurs abgesonderte exekutive Befriedigungsrecht der betreibenden Parteien bezieht sich auf die Erzielung von Erträgnissen aus der Verwaltung der Liegenschaft des Gemeinschuldners bis zur vollständigen Tilgung der betriebenen Forderungen. Wie aus § 111 Abs 1 EO folgt, ist der Abschluss eines Mietvertrags ein typisches Geschäft im Zuge der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft. Soweit die Befugnis des Zwangsverwalters reicht, sind andere Personen - so auch der Masseverwalter - von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen (5 Ob 303/98i [allgemein zur Problemlage]; SZ 39/157 [speziell zur Konkurrenz zwischen Zwangsverwalter und Masseverwalter]).2. 2. Das soeben erörterte, vom Konkurs abgesonderte exekutive Befriedigungsrecht der betreibenden Parteien bezieht sich auf die Erzielung von Erträgnissen aus der Verwaltung der Liegenschaft des Gemeinschuldners bis zur vollständigen Tilgung der betriebenen Forderungen. Wie aus Paragraph 111, Absatz eins, EO folgt, ist der Abschluss eines Mietvertrags ein typisches Geschäft im Zuge der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft. Soweit die Befugnis des Zwangsverwalters reicht, sind andere Personen - so auch der Masseverwalter - von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen (5 Ob 303/98i [allgemein zur Problemlage]; SZ 39/157 [speziell zur Konkurrenz zwischen Zwangsverwalter und Masseverwalter]).
2. 3. Einem vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Geschäft hat das Exekutionsgericht zuzustimmen, wenn es der Erzielung von Erträgnissen zur Tilgung der betriebenen Forderungen als Zweck der Zwangsverwaltung dient und in seinen Rechtsfolgen über diesen Zweck nicht hinausgeht (idS Angst aaO § 112 Rz 6). Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass sich die vom Masseverwalter wahrzunehmenden Interessen in Konkurrenz mit den auf Absonderungsrechten beruhenden Befriedigungsrechten der betreibenden Gläubiger - im Falle einer Mehrzahl an realistischen Maßnahmen zur Erzielung von Verwaltungserträgnissen - nur in Hinsicht auf die für eine raschere Beendigung der Exekution günstigere Variante durchsetzen kann. Eine solche Lösung stünde im Einklang mit dem vom Zwangsverwalter zutreffend dargelegten Zweck des § 112 EO, die - auch den Masse- und Konkursgläubigern als Befriedigungsfonds dienende - Vermögenssubstanz des Verpflichteten durch eine Verwaltungsmaßnahme nicht weiter zu belasten, als es für eine rasche und vollständige Befriedigung der betreibenden Gläubiger notwendig ist. Entgegen der Ansicht des Zwangsverwalters kann dem Masseverwalter daher eine Beschwer selbst vor Einleitung eines die verwaltete Liegenschaft erfassenden Verwertungsverfahrens im Konkurs (siehe zur Konkurrenz zwischen der Zwangsverwaltung und konkursrechtlichen Verwertungsmaßnahmen SZ 69/232) nicht abgesprochen werden, würde doch eine den Zweck der Zwangsverwaltung überschreitende Verwaltungsmaßnahme unzulässigerweise auch in das vom Masseverwalter für den Verpflichteten als Gemeinschuldner wahrzunehmende Interesse eingreifen, optimale Voraussetzungen für die (wenigstens teilweise) Befriedigung der Gläubiger im Konkurs zu schaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein die Liegenschaft über Gebühr belastendes Mietrecht den im Konkurs erzielbaren Verwertungserlös erheblich beeinträchtigen kann. Der Masseverwalter kann daher im Rahmen der von ihm im Exekutionsverfahren wahrzunehmenden Interessen auch nicht an die Billigung des eingangs dargestellten Mietvertrags durch den Gemeinschuldner gebunden sein, zumal es dabei, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung ankommt.2. 3. Einem vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Geschäft hat das Exekutionsgericht zuzustimmen, wenn es der Erzielung von Erträgnissen zur Tilgung der betriebenen Forderungen als Zweck der Zwangsverwaltung dient und in seinen Rechtsfolgen über diesen Zweck nicht hinausgeht (idS Angst aaO Paragraph 112, Rz 6). Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass sich die vom Masseverwalter wahrzunehmenden Interessen in Konkurrenz mit den auf Absonderungsrechten beruhenden Befriedigungsrechten der betreibenden Gläubiger - im Falle einer Mehrzahl an realistischen Maßnahmen zur Erzielung von Verwaltungserträgnissen - nur in Hinsicht auf die für eine raschere Beendigung der Exekution günstigere Variante durchsetzen kann. Eine solche Lösung stünde im Einklang mit dem vom Zwangsverwalter zutreffend dargelegten Zweck des Paragraph 112, EO, die - auch den Masse- und Konkursgläubigern als Befriedigungsfonds dienende - Vermögenssubstanz des Verpflichteten durch eine Verwaltungsmaßnahme nicht weiter zu belasten, als es für eine rasche und vollständige Befriedigung der betreibenden Gläubiger notwendig ist. Entgegen der Ansicht des Zwangsverwalters kann dem Masseverwalter daher eine Beschwer selbst vor Einleitung eines die verwaltete Liegenschaft erfassenden Verwertungsverfahrens im Konkurs (siehe zur Konkurrenz zwischen der Zwangsverwaltung und konkursrechtlichen Verwertungsmaßnahmen SZ 69/232) nicht abgesprochen werden, würde doch eine den Zweck der Zwangsverwaltung überschreitende Verwaltungsmaßnahme unzulässigerweise auch in das vom Masseverwalter für den Verpflichteten als Gemeinschuldner wahrzunehmende Interesse eingreifen, optimale Voraussetzungen für die (wenigstens teilweise) Befriedigung der Gläubiger im Konkurs zu schaffen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein die Liegenschaft über Gebühr belastendes Mietrecht den im Konkurs erzielbaren Verwertungserlös erheblich beeinträchtigen kann. Der Masseverwalter kann daher im Rahmen der von ihm im Exekutionsverfahren wahrzunehmenden Interessen auch nicht an die Billigung des eingangs dargestellten Mietvertrags durch den Gemeinschuldner gebunden sein, zumal es dabei, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entscheidung ankommt.
Beizutreten ist der Ansicht des Zwangsverwalters, dass das Exekutionsgericht im Verfahren nach § 112 EO nicht allfällige Anfechtungssachverhalte nach den Tatbeständen der §§ 29 ff KO zu prüfen hat.Beizutreten ist der Ansicht des Zwangsverwalters, dass das Exekutionsgericht im Verfahren nach Paragraph 112, EO nicht allfällige Anfechtungssachverhalte nach den Tatbeständen der Paragraphen 29, ff KO zu prüfen hat.
Dem Rekurs ist im Ergebnis somit nicht Folge zu geben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Masseverwalter als Vertreter des Verpflichteten anzuhören und in der Folge über den Zustimmungsantrag des Zwangsverwalters unter Bedachtnahme auf die voranstehenden Ausführungen neuerlich zu entscheiden haben.
3. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 113 EO. Der Zwangsverwalter hat nur einen Belohnungsanspruch für seine Geschäftsführung, jedoch keinen Kostenersatzanspruch gegen eine der Parteien des Exekutionsverfahrens nach § 78 iVm §§ 40 ff ZPO.3. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraph 113, EO. Der Zwangsverwalter hat nur einen Belohnungsanspruch für seine Geschäftsführung, jedoch keinen Kostenersatzanspruch gegen eine der Parteien des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraphen 40, ff ZPO.