Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Mit Recht weist die beklagte Partei zwar darauf hin, daß die klagende Partei ihre Klage ausdrücklich nur auf den Klagsgrund der Nichtzahlung des Pachtzinses im Sinne des § 1118 ABGB gestützt hat (siehe den in der Tagsatzung vom 8. Juli 1988 vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes ON 3). Ob es aus diesem Grund dem Berufungsgericht verwehrt war dem Klagebegehren auf Grund eines anderen Rechtsgrundes stattzugeben (SZ 56/94; RdW 1986, 271, anderer Ansicht jedoch teilweise das Schrifttum, zB Holzer in seiner Besprechung von JBl 1986, 537 mit weiteren Nachweisen) kann unerörtert bleiben, weil das Klagebegehren auch nach § 1118 ABGB berechtigt ist. Die Unterlassung einer Beschlußfassung über die Höhe des geschuldeten Zinsbetrages im Sinne des § 33 Abs 3 MRG wird von der beklagten Partei im Revisionsverfahren nicht gerügt, sodaß der Unterscheidung, ob Pacht oder Miete vorliegt, keine Bedeutung mehr zukommt.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Mit Recht weist die beklagte Partei zwar darauf hin, daß die klagende Partei ihre Klage ausdrücklich nur auf den Klagsgrund der Nichtzahlung des Pachtzinses im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützt hat (siehe den in der Tagsatzung vom 8. Juli 1988 vorgetragenen Inhalt des Schriftsatzes ON 3). Ob es aus diesem Grund dem Berufungsgericht verwehrt war dem Klagebegehren auf Grund eines anderen Rechtsgrundes stattzugeben (SZ 56/94; RdW 1986, 271, anderer Ansicht jedoch teilweise das Schrifttum, zB Holzer in seiner Besprechung von JBl 1986, 537 mit weiteren Nachweisen) kann unerörtert bleiben, weil das Klagebegehren auch nach Paragraph 1118, ABGB berechtigt ist. Die Unterlassung einer Beschlußfassung über die Höhe des geschuldeten Zinsbetrages im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, MRG wird von der beklagten Partei im Revisionsverfahren nicht gerügt, sodaß der Unterscheidung, ob Pacht oder Miete vorliegt, keine Bedeutung mehr zukommt.
Der Zinsrückstand an sich ist, abgesehen von der geltend gemachten Tilgung durch Aufrechnung, nicht strittig. Eine Mahnung vor Klagseinbringung erfolgte nicht. Doch ersetzt die Zustellung der Räumungsklage nach ständiger Rechtsprechnung die Einmahnung im Sinne des § 1118 ABGB (MietSlg 37.184 ua). Da die Zustellung der Räumungsklage zu eigenen Handen erfolgt und hierüber ein Zustellnachweis hergestellt wird (§§ 21 und 22 ZustG), ersetzt sie auch die im Pachtvertrag für die Mahnung vorgeschriebene mildere Form eines Einschreibbriefes (Rummel in Rummel ABGB Rz 7 zu § 886). Die Zustellung der Räumungsklage an die beklagte Partei erfolgte im vorliegenden Fall am 1. Juli 1988. Ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB berechtigender sogenannter qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Unter Termin wird dabei der nächstfolgende Zinsfälligkeitstermin verstanden (MietSlg 35.225). Das war nach dem Pachtvertrag der 10. Juli 1988. Um der Bestimmung des Pachtvertrages Rechnung zu tragen, daß zwischen Mahnung und Auflösungserklärung zehn Werktage liegen müssen, wäre diese Frist um einige Tage zu verlängern. Diese Frist mußte nicht ausdrücklich bestimmt werden, sondern es genügte, daß sie tatsächlich eingeräumt wurde (MietSlg 34.264 ua). In der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Mietzinsrückstandes liegt der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung (MietSlg 34.264, 37.184).Der Zinsrückstand an sich ist, abgesehen von der geltend gemachten Tilgung durch Aufrechnung, nicht strittig. Eine Mahnung vor Klagseinbringung erfolgte nicht. Doch ersetzt die Zustellung der Räumungsklage nach ständiger Rechtsprechnung die Einmahnung im Sinne des Paragraph 1118, ABGB (MietSlg 37.184 ua). Da die Zustellung der Räumungsklage zu eigenen Handen erfolgt und hierüber ein Zustellnachweis hergestellt wird (Paragraphen 21 und 22 ZustG), ersetzt sie auch die im Pachtvertrag für die Mahnung vorgeschriebene mildere Form eines Einschreibbriefes (Rummel in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 886,). Die Zustellung der Räumungsklage an die beklagte Partei erfolgte im vorliegenden Fall am 1. Juli 1988. Ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB berechtigender sogenannter qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termines den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Unter Termin wird dabei der nächstfolgende Zinsfälligkeitstermin verstanden (MietSlg 35.225). Das war nach dem Pachtvertrag der 10. Juli 1988. Um der Bestimmung des Pachtvertrages Rechnung zu tragen, daß zwischen Mahnung und Auflösungserklärung zehn Werktage liegen müssen, wäre diese Frist um einige Tage zu verlängern. Diese Frist mußte nicht ausdrücklich bestimmt werden, sondern es genügte, daß sie tatsächlich eingeräumt wurde (MietSlg 34.264 ua). In der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Mietzinsrückstandes liegt der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung (MietSlg 34.264, 37.184).
Gemäß § 111 Abs 1 EO ist der Zwangsverwalter zur Erhebung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Bestandzinses legitimiert. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Bestandgebers der Konkurs eröffnet wurde, solange der Zwangsverwalter nicht enthoben wurde (SZ 39/157). Eine Überprüfung der Berechtigung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist außerhalb dieses Exekutionsverfahrens nicht möglich. Solange der Zwangsverwalter bestellt ist, ob zu Recht oder nicht, ist er als Organ des Gerichtes legitimiert, sein Amt auszuüben. Jede andere Auslegung würde zu unerträglichen Verwicklungen führen. Daher ist weder zu untersuchen, ob die betriebene Forderung anfechtungsfest ist oder nicht, noch ob auf Grund eines gegen die inländische Zweigniederlassung ergangenen Exekutionstitels Exekution gegen die ausländische Hauptniederlassung geführt werden kann.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, EO ist der Zwangsverwalter zur Erhebung der Räumungsklage wegen Nichtzahlung des Bestandzinses legitimiert. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Bestandgebers der Konkurs eröffnet wurde, solange der Zwangsverwalter nicht enthoben wurde (SZ 39/157). Eine Überprüfung der Berechtigung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist außerhalb dieses Exekutionsverfahrens nicht möglich. Solange der Zwangsverwalter bestellt ist, ob zu Recht oder nicht, ist er als Organ des Gerichtes legitimiert, sein Amt auszuüben. Jede andere Auslegung würde zu unerträglichen Verwicklungen führen. Daher ist weder zu untersuchen, ob die betriebene Forderung anfechtungsfest ist oder nicht, noch ob auf Grund eines gegen die inländische Zweigniederlassung ergangenen Exekutionstitels Exekution gegen die ausländische Hauptniederlassung geführt werden kann.
Auf die stattgefundene Abtretung der Bestandzinsforderung ist nicht einzugehen, weil die beklagte Partei auch an den Zessionar keine Zahlungen geleistet hat. In diesem Fall genügt auch schon ein Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Ausübung des Rechtes nach § 1118 ABGB (MietSlg 36.193).Auf die stattgefundene Abtretung der Bestandzinsforderung ist nicht einzugehen, weil die beklagte Partei auch an den Zessionar keine Zahlungen geleistet hat. In diesem Fall genügt auch schon ein Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Ausübung des Rechtes nach Paragraph 1118, ABGB (MietSlg 36.193).
Der Aufrechnung stand schon das vertragliche Aufrechnungsverbot entgegen; denn die Gegenforderung ist nicht unbestritten. Es muß daher nicht untersucht werden, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsverwalter selbst bei möglicher Aufrechnung diese nicht mehr gegen sich gelten lassen muß, weil darin eine Art der im Grundbuch nicht ersichtlich gemachten und ihn daher nicht bindenden Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB läge (SZ 44/126). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Aufrechnung stand schon das vertragliche Aufrechnungsverbot entgegen; denn die Gegenforderung ist nicht unbestritten. Es muß daher nicht untersucht werden, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsverwalter selbst bei möglicher Aufrechnung diese nicht mehr gegen sich gelten lassen muß, weil darin eine Art der im Grundbuch nicht ersichtlich gemachten und ihn daher nicht bindenden Vorauszahlung des Bestandzinses nach Paragraph 1102, ABGB läge (SZ 44/126). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.