Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger meint, es stünde ihm aufgrund der Solidarhaftung des § 6 AVRAG frei, ob er seine ihm noch gebührenden Abfertigungsansprüche (also unter Abzug der bereits erhaltenen Teilabfertigung) gegen den Übernehmer oder den Veräußerer (gegen letzteren im Umfang seiner Solidarhaftung) geltend mache.Der Kläger meint, es stünde ihm aufgrund der Solidarhaftung des Paragraph 6, AVRAG frei, ob er seine ihm noch gebührenden Abfertigungsansprüche (also unter Abzug der bereits erhaltenen Teilabfertigung) gegen den Übernehmer oder den Veräußerer (gegen letzteren im Umfang seiner Solidarhaftung) geltend mache.
Dies ist grundsätzlich richtig, gilt aber nicht für gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend gemachte Ansprüche.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (8 ObS
2164/96k = SZ 70/168 = DRdA 1998, 245 [krit Wachter]; 8 ObS 219/99k =
DRdA 2001, 154 [abl Wachter] = WBl 2000, 281 = ZIK 2000, 107; 8 ObS
94/00g = DRdA 2001, 261 [krit Reissner] = WBl 2000, 328) die Ansicht,
dass das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausschließt. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1409 ABGB nicht haftet. Er leitet diese Ansicht ua aus dem Sicherungszweck des IESG ab: Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum wiederholt kritisiert worden (siehe Zusammenstellung bei Liebeg, Betriebsübergang und Insolvenz-Ausfallgeld, WBl 2002, 12 ff [13 FN 6]). In der bereits genannten Entscheidung 8 ObS 219/99k (im gleichen Sinn auch 8 ObS 94/00g) hat sich der erkennende Senat ausführlich mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kritik, insbesondere auch mit der von Wachter (DRdA 1998, 247) vorgeschlagenen Vorgangsweise auseinandergesetzt und sich zur Begründung der Verneinung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ua auf § 1 Abs 3 Z 5 IESG sowie auf die Systematik des § 11 Abs 1 IESG gestützt: In der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 IESG wird der Zweck des Gesetzes verdeutlicht, Dritte nicht von den sie gesetzlich treffenden Lasten zu entbinden. § 11 IESG hat einen Betriebsübergang nicht im Auge; es liegt daher nahe, dass der Rückgriffsanspruch des § 11 Abs 3 IESG auch unter Berücksichtigung des gesamten Aufbaus des § 11 IESG nur gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bestehen soll.dass das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausschließt. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB nicht haftet. Er leitet diese Ansicht ua aus dem Sicherungszweck des IESG ab: Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG faktisch zu entbinden. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum wiederholt kritisiert worden (siehe Zusammenstellung bei Liebeg, Betriebsübergang und Insolvenz-Ausfallgeld, WBl 2002, 12 ff [13 FN 6]). In der bereits genannten Entscheidung 8 ObS 219/99k (im gleichen Sinn auch 8 ObS 94/00g) hat sich der erkennende Senat ausführlich mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kritik, insbesondere auch mit der von Wachter (DRdA 1998, 247) vorgeschlagenen Vorgangsweise auseinandergesetzt und sich zur Begründung der Verneinung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ua auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG sowie auf die Systematik des Paragraph 11, Absatz eins, IESG gestützt: In der Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG wird der Zweck des Gesetzes verdeutlicht, Dritte nicht von den sie gesetzlich treffenden Lasten zu entbinden. Paragraph 11, IESG hat einen Betriebsübergang nicht im Auge; es liegt daher nahe, dass der Rückgriffsanspruch des Paragraph 11, Absatz 3, IESG auch unter Berücksichtigung des gesamten Aufbaus des Paragraph 11, IESG nur gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bestehen soll.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat trotz der inzwischen auch erfolgten Kritik durch Liebeg (aaO) - der darauf hinweist, dass die Auslegung des Obersten Gerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des § 1 Abs 3 Z 5 und § 11 IESG (nämlich dass der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur subsidiär sei) nicht zwingend sei und dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, vorerst Ansprüche gegen den Solidarschuldner geltend zu machen - nicht veranlasst, wobei noch hinzukommt, dass es im vorliegenden Fall um Abfertigungsansprüche und nicht um rückständiges laufendes Entgelt (bzw Urlaubsentschädigung) wie in den von Liebeg behandelten Fällen geht, für die der Arbeitnehmer kurzfristig eine Vorfinanzierung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötige.Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat trotz der inzwischen auch erfolgten Kritik durch Liebeg (aaO) - der darauf hinweist, dass die Auslegung des Obersten Gerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 11, IESG (nämlich dass der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur subsidiär sei) nicht zwingend sei und dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, vorerst Ansprüche gegen den Solidarschuldner geltend zu machen - nicht veranlasst, wobei noch hinzukommt, dass es im vorliegenden Fall um Abfertigungsansprüche und nicht um rückständiges laufendes Entgelt (bzw Urlaubsentschädigung) wie in den von Liebeg behandelten Fällen geht, für die der Arbeitnehmer kurzfristig eine Vorfinanzierung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötige.
Dass die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze auch für den gleichgelagerten Fall gelten, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist, bekämpft der Kläger zu Recht nicht. Die Teilabweisung der Ansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht ist daher zu bestätigen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Zu prüfen sei nach ihrer Meinung, ob und in welchem Ausmaß ein Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Tatbestandes nach dem AVRAG und Verwirklichung eines Insolvenztatbestandes beim Unternehmenserwerber Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat, wenn es im Zeitpunkt des Betriebsüberganges zu einer "Zwischenabfertigung" gekommen sei. Die bereits dargelegte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeute im konkreten Fall, dass für den Teil des Abfertigungsanspruches, für den der Veräußerer (iSd § 6 Abs 2 AVRAG) und der Erwerber solidarisch hafteten, aus Anlass der Verwirklichung eines Insolvenztatbestandes beim Erwerber nur dann Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, wenn dieser Teil auch beim Veräußerer uneinbringlich sei. Die von der Betriebsübernehmerin geleistete Bevorschussung der - zum Leistungszeitpunkt weder entstandenen noch fälligen - Abfertigung habe keine Verringerung der Haftungssumme des Betriebsübergebers zur Folge; das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass die Teilzahlung nicht vom Übergeber, sondern vom Übernehmer geleistet worden sei. Es könne durchaus im Interesse des Veräußerers liegen, durch Zahlung der fiktiven Abfertigung bzw eines Teiles davon, von seiner Seite möglichst alle Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen, um von der Haftung befreit zu sein. Vorliegendenfalls gehe es aber um eine andere Problematik: Der Übernehmer habe sich mit der Situation konfrontiert gesehen, dass die Arbeitnehmer nur dann bei ihm weiter arbeiten wollten, wenn sie einen Teil der fiktiven Abfertigung bekommen würden. Darin liege der Beweggrund für die anlässlich der Betriebsübernahme geleistete Vorschusszahlung, wobei dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs fiktiv bestandenen Abfertigungsanspruch lediglich die Bedeutung als Berechnungsgrundlage zugekommen sei. Angesichts dieser Situation sei die Ansicht des Berufungsgerichts, den Vorschuss auf Abfertigung so zu widmen, dass hiedurch der im Rahmen der Gesamtheit geschuldete Abfertigungsteil getilgt sei, unrichtig. Vielmehr habe der Erwerber ohne rechtliche Verpflichtung eine eigene künftige durch das Entstehen des Abfertigungsanspruchs bedingte - Schuld getilgt. Eine Anrechnung auf genau jenen Teil, für den der Veräußerer iSd § 6 Abs 2 AVRAG hafte, sei nicht möglich.Zu prüfen sei nach ihrer Meinung, ob und in welchem Ausmaß ein Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Tatbestandes nach dem AVRAG und Verwirklichung eines Insolvenztatbestandes beim Unternehmenserwerber Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat, wenn es im Zeitpunkt des Betriebsüberganges zu einer "Zwischenabfertigung" gekommen sei. Die bereits dargelegte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeute im konkreten Fall, dass für den Teil des Abfertigungsanspruches, für den der Veräußerer (iSd Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG) und der Erwerber solidarisch hafteten, aus Anlass der Verwirklichung eines Insolvenztatbestandes beim Erwerber nur dann Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, wenn dieser Teil auch beim Veräußerer uneinbringlich sei. Die von der Betriebsübernehmerin geleistete Bevorschussung der - zum Leistungszeitpunkt weder entstandenen noch fälligen - Abfertigung habe keine Verringerung der Haftungssumme des Betriebsübergebers zur Folge; das Berufungsgericht habe nicht bedacht, dass die Teilzahlung nicht vom Übergeber, sondern vom Übernehmer geleistet worden sei. Es könne durchaus im Interesse des Veräußerers liegen, durch Zahlung der fiktiven Abfertigung bzw eines Teiles davon, von seiner Seite möglichst alle Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen, um von der Haftung befreit zu sein. Vorliegendenfalls gehe es aber um eine andere Problematik: Der Übernehmer habe sich mit der Situation konfrontiert gesehen, dass die Arbeitnehmer nur dann bei ihm weiter arbeiten wollten, wenn sie einen Teil der fiktiven Abfertigung bekommen würden. Darin liege der Beweggrund für die anlässlich der Betriebsübernahme geleistete Vorschusszahlung, wobei dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs fiktiv bestandenen Abfertigungsanspruch lediglich die Bedeutung als Berechnungsgrundlage zugekommen sei. Angesichts dieser Situation sei die Ansicht des Berufungsgerichts, den Vorschuss auf Abfertigung so zu widmen, dass hiedurch der im Rahmen der Gesamtheit geschuldete Abfertigungsteil getilgt sei, unrichtig. Vielmehr habe der Erwerber ohne rechtliche Verpflichtung eine eigene künftige durch das Entstehen des Abfertigungsanspruchs bedingte - Schuld getilgt. Eine Anrechnung auf genau jenen Teil, für den der Veräußerer iSd Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG hafte, sei nicht möglich.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass es für die Tilgung einer Solidarschuld oder eines Teiles davon nicht darauf ankommt, welcher der Solidarschuldner die Leistung erbracht hat.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der aufgrund der in § 6 Abs 2 AVRAG angeordneten Solidarhaftung zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende fiktive Abfertigungsanspruch auch gegen den Veräußerer um die geleistete Teilzahlung getilgt wurde. Im Allgemeinen sind nämlich Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde, abgegolten und für eine nächste Abfertigung nicht zu berücksichtigen (9 Ob 58/91, DRdA 1992/15 [Grießer] = JBl 1991, 809 [Liebeg] ua; Reissner, Zur Veräußererhaftung für nach Betriebsübergang anfallende Abfertigungen und gleichzuhaltende Ansprüche, ASoK 2000, 2 ff [11]). Dass die Haftung des zahlenden Erwerbers durch die "Vorauszahlung" um diesen Betrag reduziert wurde, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt. Zahlt ein Solidarschuldner (hier der Erwerber), erlischt im Umfang der Zahlung auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner (Gamerith in Rummel ABGB I3 Rz 1 zu § 893; Welser in Koziol/Welser II12 130). Der Haftungsumfang des Veräußerers kann daher nach Leistung der "Zwischenabfertigung" nicht höher sein, als der des Betriebsübernehmers.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der aufgrund der in Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG angeordneten Solidarhaftung zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende fiktive Abfertigungsanspruch auch gegen den Veräußerer um die geleistete Teilzahlung getilgt wurde. Im Allgemeinen sind nämlich Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde, abgegolten und für eine nächste Abfertigung nicht zu berücksichtigen (9 Ob 58/91, DRdA 1992/15 [Grießer] = JBl 1991, 809 [Liebeg] ua; Reissner, Zur Veräußererhaftung für nach Betriebsübergang anfallende Abfertigungen und gleichzuhaltende Ansprüche, ASoK 2000, 2 ff [11]). Dass die Haftung des zahlenden Erwerbers durch die "Vorauszahlung" um diesen Betrag reduziert wurde, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der beklagten Partei nicht in Abrede gestellt. Zahlt ein Solidarschuldner (hier der Erwerber), erlischt im Umfang der Zahlung auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner (Gamerith in Rummel ABGB I3 Rz 1 zu Paragraph 893,; Welser in Koziol/Welser II12 130). Der Haftungsumfang des Veräußerers kann daher nach Leistung der "Zwischenabfertigung" nicht höher sein, als der des Betriebsübernehmers.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsübernehmerin nur eine ungewidmete Vorauszahlung für künftige Ansprüche irgendeiner Art leisten wollte und dass die Arbeitnehmer, die einen Teil der fiktiven Abfertigung für die beim Veräußerer zurückgelegten Zeiten als Bedingung für die Weiterarbeit forderten, damit einverstanden gewesen wären, entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Eine solche Teilzahlung kann unter diesen Umständen nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) nur als Teilzahlung auf diesen fiktiven Abfertigungsanspruch verstanden werden, der in diesem Umfang getilgt wird. Es kann daher dahinstehen, ob eine Vereinbarung in der von der beklagten Partei behaupteten Art überhaupt in rechtlich verbindlicher Weise hätte abgeschlossen werden können.Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsübernehmerin nur eine ungewidmete Vorauszahlung für künftige Ansprüche irgendeiner Art leisten wollte und dass die Arbeitnehmer, die einen Teil der fiktiven Abfertigung für die beim Veräußerer zurückgelegten Zeiten als Bedingung für die Weiterarbeit forderten, damit einverstanden gewesen wären, entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Eine solche Teilzahlung kann unter diesen Umständen nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) nur als Teilzahlung auf diesen fiktiven Abfertigungsanspruch verstanden werden, der in diesem Umfang getilgt wird. Es kann daher dahinstehen, ob eine Vereinbarung in der von der beklagten Partei behaupteten Art überhaupt in rechtlich verbindlicher Weise hätte abgeschlossen werden können.
Hieraus ergibt sich, dass auch die Revision der beklagten Partei erfolglos bleiben muss.
Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung des insofern obsiegenden Klägers beruht auf § 77 ASGG; für einen Zuspruch auch der Kosten seiner erfolglosen Revision nach Billigkeitsgründen besteht kein Anlass.Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung des insofern obsiegenden Klägers beruht auf Paragraph 77, ASGG; für einen Zuspruch auch der Kosten seiner erfolglosen Revision nach Billigkeitsgründen besteht kein Anlass.