Rechtssatz RS0108458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108458
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Norm
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
Rechtssatz
Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 91/97h
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
Veröff: SZ 70/171
- 9 ObA 73/97v
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
Veröff: SZ 70/219
- 9 ObA 55/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
Auch; Veröff: SZ 71/100
- 9 ObA 193/98t
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
- 9 ObA 197/99g
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134
- 9 ObA 213/99k
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180
- 8 ObS 219/99k
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
nur T1
- 9 ObA 5/00a
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
- 9 ObA 8/01v
Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 8/01v
Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4)
- 9 ObA 272/00s
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
nur T1
- 8 ObA 7/01i
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
Auch
- 9 ObA 195/02w
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 195/02w
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113
- 9 ObA 232/02m
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
Auch; nur T1
- 8 ObA 122/03d
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6)
- 8 ObA 140/04b
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 140/04b
nur T1
- 8 ObA 64/07f
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
Vgl
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139
- 3 Ob 150/10w
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 150/10w
Ähnlich
- 8 ObA 41/10b
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
nur T1; Veröff: SZ 2011/21
- 9 ObA 49/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108458
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_005