Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger auch unter der Annahme eines dem § 3 AVRAG zu unterstellenden Betriebsübergangs keinen aus der in Liechtenstein zurückgelegten Vordienstzeit abgeleiteten Abfertigungsanspruch hat, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger auch unter der Annahme eines dem Paragraph 3, AVRAG zu unterstellenden Betriebsübergangs keinen aus der in Liechtenstein zurückgelegten Vordienstzeit abgeleiteten Abfertigungsanspruch hat, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die in der Revision zitierten Belegstellen, denen zu entnehmen ist, dass für die Beurteilung des Abfertigungsanspruchs im Falle eines Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten als beim Übernehmer zugebracht anzusehen seien, betreffen sämtlich den Regelfall, dass die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Arbeitszeiten auch diesem gegenüber als abfertigungswirksam anzurechnen gewesen wären. Mit dem hier zu beurteilenden Sonderfall, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber durch die bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten keine Anwartschaftsrechte erworben hat, setzen sie sich nicht auseinander. In diesem besonders gelagerten Fall ist - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des EuGH aufgezeigt hat - der auch vom Revisionswerber hervorgehobene Zweck sowohl der Betriebsübergangsrichtlinie als auch der §§ 3 ff AVRAG zu beachten, den Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang durch Wahrung seiner gegenüber dem Veräußerer erworbenen Ansprüche vor einem Rechtsverlust zu schützen. Den Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (siehe bereits die vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen, z.B. EuGH Slg 1998, 2559; Slg 1988, 3057). Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht der Wortlaut der Richtlinie diesem Ergebnis nicht entgegen: In deren Art 3 Abs 1 wird vielmehr ausdrücklich normiert, dass "die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... auf Grund des Übergangs auf den Erwerber" übergehen. Nichts anderes gilt für § 3 AVRAG, der normiert, dass im Falle eines Betriebsübergangs der neue Inhaber des Betriebs "als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse" eintritt. Hier hat aber der Revisionswerber durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, sodass eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werde konnte.Die in der Revision zitierten Belegstellen, denen zu entnehmen ist, dass für die Beurteilung des Abfertigungsanspruchs im Falle eines Betriebsübergangs nach Paragraph 3, AVRAG die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten als beim Übernehmer zugebracht anzusehen seien, betreffen sämtlich den Regelfall, dass die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Arbeitszeiten auch diesem gegenüber als abfertigungswirksam anzurechnen gewesen wären. Mit dem hier zu beurteilenden Sonderfall, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber durch die bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten keine Anwartschaftsrechte erworben hat, setzen sie sich nicht auseinander. In diesem besonders gelagerten Fall ist - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des EuGH aufgezeigt hat - der auch vom Revisionswerber hervorgehobene Zweck sowohl der Betriebsübergangsrichtlinie als auch der Paragraphen 3, ff AVRAG zu beachten, den Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang durch Wahrung seiner gegenüber dem Veräußerer erworbenen Ansprüche vor einem Rechtsverlust zu schützen. Den Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (siehe bereits die vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen, z.B. EuGH Slg 1998, 2559; Slg 1988, 3057). Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht der Wortlaut der Richtlinie diesem Ergebnis nicht entgegen: In deren Artikel 3, Absatz eins, wird vielmehr ausdrücklich normiert, dass "die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... auf Grund des Übergangs auf den Erwerber" übergehen. Nichts anderes gilt für Paragraph 3, AVRAG, der normiert, dass im Falle eines Betriebsübergangs der neue Inhaber des Betriebs "als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse" eintritt. Hier hat aber der Revisionswerber durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, sodass eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werde konnte.
Dementsprechend vertritt auch das BAG - wie ebenfalls schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - zu § 613a BGB die Rechtsauffassung, dass der Erwerber eines Betriebes nicht verpflichtet ist, bei der Gewährung und Berechnung von Versorgungsleistungen aufgrund einer eigenen Versorgungszusage diejenigen Beschäftigungszeiten anzurechnen, welche die übernommenen Arbeitnehmer bei dem Veräußerer des Betriebes zurückgelegt haben. Auch das BAG geht dabei davon aus, dass der Erwerber (nur) in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen einstehen muss, die zur Zeit des Betriebsinhaberwechsels bestehen; das Gesetz schütze den bereits erworbenen Besitzstand der übernommenen Belegschaft (NJW 1980, 416).Dementsprechend vertritt auch das BAG - wie ebenfalls schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - zu Paragraph 613 a, BGB die Rechtsauffassung, dass der Erwerber eines Betriebes nicht verpflichtet ist, bei der Gewährung und Berechnung von Versorgungsleistungen aufgrund einer eigenen Versorgungszusage diejenigen Beschäftigungszeiten anzurechnen, welche die übernommenen Arbeitnehmer bei dem Veräußerer des Betriebes zurückgelegt haben. Auch das BAG geht dabei davon aus, dass der Erwerber (nur) in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen einstehen muss, die zur Zeit des Betriebsinhaberwechsels bestehen; das Gesetz schütze den bereits erworbenen Besitzstand der übernommenen Belegschaft (NJW 1980, 416).
Da somit der im Revisionsverfahren noch strittige Anspruch des Klägers auch bei Bejahung der Anwendbarkeit von Betriebsübergangsrichtlinie und AVRAG nicht zu Recht bestehen kann, erübrigt es sich, zu den dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen Stellung zu nehmen.
Da sich das hier erzielte Ergebnis unzweifelhaft aus Wortlaut und Sinn der Betriebsübergangsrichtlinie und aus der zu deren Intentionen ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, ist im Sinn der "acte clair"-Theorie eine Anrufung des EuGH entbehrlich (RdW 2000/81).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.