Gemäß § 3 Abs 1 AVRAG tritt im Falle des Überganges eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung entspricht Art 3 Abs 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmern, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG). Aus der Präambel zu dieser Richtlinie ergibt sich, daß Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich unter anderem aus dem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben, Bestimmungen erforderlich machen, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (SZ 68/187; 8 ObA 91/97h; EuGHSlg 1987, 5.465; EuGHSlg 1988, 3.057; Tomandl, Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Übergang eines Betriebsteiles, ZAS 1993, 194; Runggaldier, Betriebsübergang und Übergang der Arbeitsverhältnisse, RdW 1992, 377).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG tritt im Falle des Überganges eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung entspricht Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmern, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG). Aus der Präambel zu dieser Richtlinie ergibt sich, daß Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich unter anderem aus dem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben, Bestimmungen erforderlich machen, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (SZ 68/187; 8 ObA 91/97h; EuGHSlg 1987, 5.465; EuGHSlg 1988, 3.057; Tomandl, Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Übergang eines Betriebsteiles, ZAS 1993, 194; Runggaldier, Betriebsübergang und Übergang der Arbeitsverhältnisse, RdW 1992, 377).
Der Begriff des Betriebes bzw des Betriebsteils wird weder in der Richtlinie noch im AVRAG näher definiert. Gemäß § 34 Abs 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht zwar keine schematische bzw generelle Anwendung, es kommt ihm jedoch grundsätzliche Bedeutung dort zu, wo dies die nach der Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmende Wertung gebietet (ArbSlg 10.672; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht5, 189). Dem eingangs dargestellten Schutzzweck der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaft und des AVRAG entspricht es ohne weiteres, diese Definition auch bei Prüfung der Frage des Betriebsüberganges und dessen Auswirkungen im Sinne von Gesetz und Richtlinie zugrundezulegen (SZ 68/187). Ob und inwieweit insofern ein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH besteht, der primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung abstellt (EuGHSlg 1986, 1.119), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil - wie schon im Fall 8 ObA 91/97h - beide Betrachtungsweisen hier zum selben Ergebnis führen.Der Begriff des Betriebes bzw des Betriebsteils wird weder in der Richtlinie noch im AVRAG näher definiert. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht zwar keine schematische bzw generelle Anwendung, es kommt ihm jedoch grundsätzliche Bedeutung dort zu, wo dies die nach der Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmende Wertung gebietet (ArbSlg 10.672; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht5, 189). Dem eingangs dargestellten Schutzzweck der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaft und des AVRAG entspricht es ohne weiteres, diese Definition auch bei Prüfung der Frage des Betriebsüberganges und dessen Auswirkungen im Sinne von Gesetz und Richtlinie zugrundezulegen (SZ 68/187). Ob und inwieweit insofern ein Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH besteht, der primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung abstellt (EuGHSlg 1986, 1.119), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil - wie schon im Fall 8 ObA 91/97h - beide Betrachtungsweisen hier zum selben Ergebnis führen.
Eine Definition des Begriffes "Betriebsteil" ist auch dem ArbVG nicht zu entnehmen, weshalb dieser Begriff unter Berücksichtigung des dargestellten Schutzzweckes der Regelung des § 3 AVRAG autonom zu gewinnen ist (Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung, DRdA 1996,1 [3]). Auch in diesem Zusammenhang wird in der Lehre teilweise auf organisatorische Einheiten abgestellt (vgl. Tomandl aaO 198, inhaltlich jedoch unter weitgehender Annäherung an die Position des EuGH), überwiegend aber - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - auf abgrenzbare, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheiten, mit denen eigene arbeitstechnische Zwecke (mögen diese der Produktion, der Dienstleistungserbringung oder dem Absatz dienen) verfolgt werden (Binder, aaO 3 mwN; Kirschbaum, Zum Begriff des Betriebsüberganges iSd EU-RL 77/187, DRdA 1997, 307). Auch dazu sind nähere Ausführungen entbehrlich, weil hier beide Betrachtungsweisen den Standpunkt des Berufungsgerichtes bestätigen.Eine Definition des Begriffes "Betriebsteil" ist auch dem ArbVG nicht zu entnehmen, weshalb dieser Begriff unter Berücksichtigung des dargestellten Schutzzweckes der Regelung des Paragraph 3, AVRAG autonom zu gewinnen ist (Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung, DRdA 1996,1 [3]). Auch in diesem Zusammenhang wird in der Lehre teilweise auf organisatorische Einheiten abgestellt vergleiche Tomandl aaO 198, inhaltlich jedoch unter weitgehender Annäherung an die Position des EuGH), überwiegend aber - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - auf abgrenzbare, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheiten, mit denen eigene arbeitstechnische Zwecke (mögen diese der Produktion, der Dienstleistungserbringung oder dem Absatz dienen) verfolgt werden (Binder, aaO 3 mwN; Kirschbaum, Zum Begriff des Betriebsüberganges iSd EU-RL 77/187, DRdA 1997, 307). Auch dazu sind nähere Ausführungen entbehrlich, weil hier beide Betrachtungsweisen den Standpunkt des Berufungsgerichtes bestätigen.
Ausgehend von der dargelegten Rechtslage erweist sich der Standpunkt der Revisionswerberin, das in H***** ansässige Lager und der ebenfalls dort angesiedelte Einkauf hätten einen einheitlichen Betrieb gebildet, der als solcher auf den Übernehmer des Lagers übergegangen sei, als unzutreffend. Dabei ist der Revisionswerberin durchaus zuzustimmen, daß die Tatsache, daß die beiden Funktionen unterschiedlichen Rechtsträgern der K***** - Gruppe zugehörten, nur ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Betriebe bzw. Betriebsteile darstellt, für sich allein aber die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs ausschließt (SZ 68/187). Hier ging aber die unterschiedliche rechtliche Zugehörigkeit der beiden Funktionen mit klar erkennbar getrennten organisatorischen Strukturen Hand in Hand: Der Kläger wurde im Rahmen der Beklagten, der zentralen Einkaufsgesellschaft der K***** - Gruppe, tätig und war auch ausschließlich mit dem Einkauf beschäftigt. Die ihm vorgesetzte Stelle war das Distributionszentrum der Beklagten in Wien; auch seine Gehaltsverrechnung wurde in Wien durchgeführt. Für die Lagerung der Ware war der Kläger nicht zuständig. Demgegenüber standen die im Lager Bediensteten in Dienstverhältnissen zum K***** Österreich. Lediglich zwei dem Lager zuzurechnende Dienstnehmerinnen erledigten teilweise Tätigkeiten für den Kläger. Nur insofern bestand ein Weisungsrecht des Klägers gegenüber Bediensteten des Lagers. Da somit die beiden Funktionen im Rahmen unterschiedlicher Leitungsstrukturen organisatorisch klar getrennt waren, sind sie jedenfalls als unterschiedliche organisatorische Einheiten anzusehen. Dieser organisatorischen Trennung entsprach aber auch jeweils ein mit eigener Identität ausgestatteter unternehmerischer Tätigkeitsbereich (Einkauf und Lager), sodaß auch von abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist (8 ObA 91/97h unter Hinweis auf Joost in FS Wlotzke, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung 690). Daß zwischen den jeweiligen Tätigkeitsbereichen verschiedene Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der für das moderne Wirtschaftsleben typische Umstand, daß einander die Aufgaben abgrenzbarer Betriebsteile durchdringen, der Annahme unterschiedlicher Betriebe (Betriebsteile) nicht entgegensteht (RdW 1996, 431). Im übrigen hat dazu schon das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung des EuGH Slg 1985 519 (Aric Botzen gegen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV) verwiesen, wonach Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten. Dies muß gerade auch im vorliegenden Fall Geltung haben, in dem die in Rede stehenden Betriebsfunktionen zwar Überschneidungen aufwiesen, aber unterschiedlichen Rechtsträgern zugehörten und organisatorisch getrennt und wirtschaftlich abgrenzbar waren.Ausgehend von der dargelegten Rechtslage erweist sich der Standpunkt der Revisionswerberin, das in H***** ansässige Lager und der ebenfalls dort angesiedelte Einkauf hätten einen einheitlichen Betrieb gebildet, der als solcher auf den Übernehmer des Lagers übergegangen sei, als unzutreffend. Dabei ist der Revisionswerberin durchaus zuzustimmen, daß die Tatsache, daß die beiden Funktionen unterschiedlichen Rechtsträgern der K***** - Gruppe zugehörten, nur ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Betriebe bzw. Betriebsteile darstellt, für sich allein aber die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs ausschließt (SZ 68/187). Hier ging aber die unterschiedliche rechtliche Zugehörigkeit der beiden Funktionen mit klar erkennbar getrennten organisatorischen Strukturen Hand in Hand: Der Kläger wurde im Rahmen der Beklagten, der zentralen Einkaufsgesellschaft der K***** - Gruppe, tätig und war auch ausschließlich mit dem Einkauf beschäftigt. Die ihm vorgesetzte Stelle war das Distributionszentrum der Beklagten in Wien; auch seine Gehaltsverrechnung wurde in Wien durchgeführt. Für die Lagerung der Ware war der Kläger nicht zuständig. Demgegenüber standen die im Lager Bediensteten in Dienstverhältnissen zum K***** Österreich. Lediglich zwei dem Lager zuzurechnende Dienstnehmerinnen erledigten teilweise Tätigkeiten für den Kläger. Nur insofern bestand ein Weisungsrecht des Klägers gegenüber Bediensteten des Lagers. Da somit die beiden Funktionen im Rahmen unterschiedlicher Leitungsstrukturen organisatorisch klar getrennt waren, sind sie jedenfalls als unterschiedliche organisatorische Einheiten anzusehen. Dieser organisatorischen Trennung entsprach aber auch jeweils ein mit eigener Identität ausgestatteter unternehmerischer Tätigkeitsbereich (Einkauf und Lager), sodaß auch von abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist (8 ObA 91/97h unter Hinweis auf Joost in FS Wlotzke, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung 690). Daß zwischen den jeweiligen Tätigkeitsbereichen verschiedene Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der für das moderne Wirtschaftsleben typische Umstand, daß einander die Aufgaben abgrenzbarer Betriebsteile durchdringen, der Annahme unterschiedlicher Betriebe (Betriebsteile) nicht entgegensteht (RdW 1996, 431). Im übrigen hat dazu schon das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung des EuGH Slg 1985 519 (Aric Botzen gegen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV) verwiesen, wonach Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187 nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten. Dies muß gerade auch im vorliegenden Fall Geltung haben, in dem die in Rede stehenden Betriebsfunktionen zwar Überschneidungen aufwiesen, aber unterschiedlichen Rechtsträgern zugehörten und organisatorisch getrennt und wirtschaftlich abgrenzbar waren.
Damit erweist sich aber der Standpunkt der Revisionswerberin, aus der Übernahme des Betriebsteiles Lager ergebe sich zwangsläufig die (Mit-)übertragung des damit untrennbar verbundenen Betriebsteiles Einkauf, als unzutreffend.
Ebensowenig kann nach den Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der bisher in H***** ansässige Einkauf - als abgrenzbarer Betrieb(steil) - auf den Übernehmer des Lagerbetriebes übergegangen sei. In diesem Zusammenhang kann sich die Revisionswerberin ausschließlich auf den Umstand berufen, daß auch nach der Übernahme des Lagerbetriebs am bisherigen Standort ein Einkäufer des Übernehmers tätig ist, dessen Tätigkeit der des Klägers (weitgehend) entspricht. Dies reicht aber - wie der EuGH erst in jüngster Zeit klargestellt hat (Vorabentscheidung vom 11. 3. 1997, C-13/95 [Süzen], abgedruckt in DRdA 1997/34) für die Annahme eines Betriebs(teil)überganges nicht aus, sofern dieser Umstand weder auf die Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von einem auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des bisher eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist. Die Übertragung wie immer gearteter materieller oder - was bei einem Einkaufsbetrieb eher in Betracht gekommen wäre - immaterieller Betriebsmittel (Kundenkartei; Überbindung von Lieferverträgen etc) wurde hier aber weder behauptet noch festgestellt. Auch von der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teiles der Belegschaft des in H***** tätigen Einkaufsbetriebes kann nicht die Rede sein. Dabei kommt es auf die (bekämpfte) Feststellung nicht an, daß neben dem Kläger ein weiterer Dienstnehmer der Beklagten in H***** als Disponent mit einem gegenüber dem Kläger erheblich eingeschränkten Tätigkeitskreis tätig war. Den "wesentlichen Teil" der Belegschaft des in H***** angesiedelten Einkaufes stellte auch unter dieser Annahme der Kläger dar, dessen Übernahme durch den Übernehmer des Lagers nie in Diskussion stand.
Das Berufungsgericht hat daher die Anwendbarkeit des § 3 AVRAG auf den vorliegenden Fall und damit den Übergang des Dienstverhältnis des Klägers auf den Übernehmer des Lagers zutreffend verneint. Ob ein solcher Übergang der gegen die Beklagte gerichteten Kündigungsanfechtung zum Erfolg verhelfen hätte können, braucht daher nicht untersucht zu werden.Das Berufungsgericht hat daher die Anwendbarkeit des Paragraph 3, AVRAG auf den vorliegenden Fall und damit den Übergang des Dienstverhältnis des Klägers auf den Übernehmer des Lagers zutreffend verneint. Ob ein solcher Übergang der gegen die Beklagte gerichteten Kündigungsanfechtung zum Erfolg verhelfen hätte können, braucht daher nicht untersucht zu werden.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig trotz einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Interessen mangels einer Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers erfolglos bleiben muß, sind zutreffend und werden in der Revisions auch gar nicht bekämpft. Es genügt daher, insoweit auf die Richtigkeit der maßgebenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Anfechtung der Kündigung als sozialwidrig trotz einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Interessen mangels einer Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers erfolglos bleiben muß, sind zutreffend und werden in der Revisions auch gar nicht bekämpft. Es genügt daher, insoweit auf die Richtigkeit der maßgebenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Daß mangels Anwendbarkeit des § 3 AVRAG auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben muß, ergibt sich bereits aus den dargestellten Überlegungen. Auf die Frage, ob die Beklagte im Falle eines Überganges des Dienstverhältnisses des Klägers auf den Übernehmer des Lagerbetriebes insofern überhaupt noch passiv legitimiert gewesen wäre ( vgl dazu 8 ObA 91/97h), braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Daß mangels Anwendbarkeit des Paragraph 3, AVRAG auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben muß, ergibt sich bereits aus den dargestellten Überlegungen. Auf die Frage, ob die Beklagte im Falle eines Überganges des Dienstverhältnisses des Klägers auf den Übernehmer des Lagerbetriebes insofern überhaupt noch passiv legitimiert gewesen wäre ( vergleiche dazu 8 ObA 91/97h), braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41,50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,,50 Absatz eins, ZPO.