Rechtssatz RS0108914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108914
Entscheidungsdatum
22.10.1997
Rechtssatz
Daß zwischen den Tätigkeitsbereichen (Einkauf und Lager) verschiedene Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, schließt eine Qualifikation als zwei von einander in wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht abgegrenzte Einheiten nicht aus, zumal der für das moderne Wirtschaftsleben typische Umstand, daß einander die Aufgaben abgrenzbarer Betriebsteile durchdringen, der Annahme unterschiedlicher Betriebe (Betriebsteile) nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108914
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_009OBA00073_97V0000_002