Rechtssatz RS0051058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051058
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 85/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = RdW 1988,140 = Arb 10672
- 9 ObA 73/97v
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
Veröff: SZ 70/219
- 8 ObA 87/20g
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 87/20g
Beisatz: Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben, ist es der teleologische Zweck des § 45a AMFG, in Umsetzung der unionsrechtlichen MassenentlassungsRL die sozioökonomischen Auswirkungen der Kündigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in einer bestimmten örtlichen und sozialen Umgebung zu begrenzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051058
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_004