Die Revision ist nicht berechtigt.
In ihrer Revision wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, daß die einzelnen Filialen der Beklagten in Innsbruck organisatorisch selbständige Betriebe im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG seien und daher ihre Versetzung gegen § 18 Abs 1 BAG verstoßen habe, wonach der Lehrberechtigte verpflichtet sei, den Lehrling nach dem Ende des Lehrverhältnisses "im Betrieb" weiter zu verwenden. Da sich ein ausgelernter Arbeitnehmer nicht auf neue Gegebenheiten umzustellen brauche, sei dieser Betriebsbegriff einschränkend auf die im Lehrvertrag angeführte Betriebsstätte zu beziehen.In ihrer Revision wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, daß die einzelnen Filialen der Beklagten in Innsbruck organisatorisch selbständige Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG seien und daher ihre Versetzung gegen Paragraph 18, Absatz eins, BAG verstoßen habe, wonach der Lehrberechtigte verpflichtet sei, den Lehrling nach dem Ende des Lehrverhältnisses "im Betrieb" weiter zu verwenden. Da sich ein ausgelernter Arbeitnehmer nicht auf neue Gegebenheiten umzustellen brauche, sei dieser Betriebsbegriff einschränkend auf die im Lehrvertrag angeführte Betriebsstätte zu beziehen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bewirkt § 18 Abs 1 BAG keinen automatischen Vertragsabschluß; diese Bestimmung normiert lediglich die einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Berger-Rohringer, Berufsausbildungsgesetz 185; Arb. 7.072, 10.276; DRdA 1981/12). Nach den Feststellungen setzte die Klägerin unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses ihre Tätigkeit in der Filiale in der Maximilianstraße ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort. Schon dadurch wurde schlüssig (§ 863 ABGB) ein Arbeitsverhältnis begründet, ohne daß es noch der nachmaligen Ausfolgung eines sogenannten Aufnahmescheines bedurft hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehenen Möglichkeit einer Verwendung der Arbeitnehmer innerhalb des Bundesgebietes überhaupt wirksam wurde, da schon der schlüssigen Vereinbarung die der Klägerin bekannte Übung zugrunde lag, daß alle Angestellten in sämtlichen Filialen im Stadtbereich verwendet werden können. Im Gegensatz zur Beklagten war die Klägerin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet (Berger-Rohringer aaO; Rebhahn in ZAS 1986, 208). Willigte sie in Kenntnis der für alle Angestellten der Beklagten geltenden Bedingungen über den Ort der Entrichtung der Arbeitsleistung vorbehaltslos in eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein, muß sie auch die arbeitsvertragliche Möglichkeit der Verwendung in einer anderen Filiale im Stadtbereich gegen sich gelten lassen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bewirkt Paragraph 18, Absatz eins, BAG keinen automatischen Vertragsabschluß; diese Bestimmung normiert lediglich die einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Berger-Rohringer, Berufsausbildungsgesetz 185; Arb. 7.072, 10.276; DRdA 1981/12). Nach den Feststellungen setzte die Klägerin unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses ihre Tätigkeit in der Filiale in der Maximilianstraße ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort. Schon dadurch wurde schlüssig (Paragraph 863, ABGB) ein Arbeitsverhältnis begründet, ohne daß es noch der nachmaligen Ausfolgung eines sogenannten Aufnahmescheines bedurft hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehenen Möglichkeit einer Verwendung der Arbeitnehmer innerhalb des Bundesgebietes überhaupt wirksam wurde, da schon der schlüssigen Vereinbarung die der Klägerin bekannte Übung zugrunde lag, daß alle Angestellten in sämtlichen Filialen im Stadtbereich verwendet werden können. Im Gegensatz zur Beklagten war die Klägerin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet (Berger-Rohringer aaO; Rebhahn in ZAS 1986, 208). Willigte sie in Kenntnis der für alle Angestellten der Beklagten geltenden Bedingungen über den Ort der Entrichtung der Arbeitsleistung vorbehaltslos in eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein, muß sie auch die arbeitsvertragliche Möglichkeit der Verwendung in einer anderen Filiale im Stadtbereich gegen sich gelten lassen.
Gemäß § 101 ArbVG in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 394/1986 bedurfte jede Versetzung, mochte sie vertragsändernden oder direktorialen Charakter haben, der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für mindestens 13 Wochen erfolgte und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden war (Arb. 9.838, 10.472, 10.500). Daß mit der Arbeit in einer der Wohnung näher gelegenen ebenso organisierten Filiale bei unverändertem Gehalt eine derartige Verschlechterung für die Klägerin auch nur zu befürchten gewesen wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Der Einwand, daß die bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen auch eine die Arbeitsbedingungen sicherlich verschlechternde Versetzung im gesamten Bundesgebiet ermögliche, läßt die im vorliegenden Fall beachtliche Einschränkung der Verwendung auf das Stadtgebiet von Innsbruck und die auch bei vertragsimmanenten Versetzungen erforderliche Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG unberücksichtigt. Da der Versetzungsbegriff des § 101 ArbVG auch Versetzungen von einem Betrieb in den anderen umfaßt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 594), kommt es insoweit auf den Begriff des Betriebes nicht an. Es ist aber noch zu prüfen, ob § 18 Abs 1 BAG eine zwingende gesetzliche Vorschrift enthält, den Arbeitnehmer für die im Gesetz und Kollektivvertrag vorgeschriebene Behaltezeit an derselben Bestriebsstätte zu beschäftigen. § 18 Abs 1 BAG verpflichtet den Lehrherrn, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis beendet ist, "im Betrieb" im erlernten Beruf weiterzuverwenden; was das Gesetz unter Betrieb versteht, ist nicht näher ausgeführt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bietet sich die Bedachtnahme auf die vorgegebene Legaldefinition des Betriebes im § 34 Abs 1 ArbVG nicht schlechthin zur analogen Anwendung an. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw. generelle Anwendung. So ist etwa für den Bereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vom Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auszugehen (Martinek-Schwarz AngG6 210). Auch andere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie etwa das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (vgl. § 23 Abs 2 KJBG), stellen nicht auf die Organisation der Betriebsverfassung ab, wenn sie den Begriff des Betriebs verwenden. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt daher von der nach Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist (Schwarz in ZAS 1974, 150 mwH).Gemäß Paragraph 101, ArbVG in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986, bedurfte jede Versetzung, mochte sie vertragsändernden oder direktorialen Charakter haben, der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für mindestens 13 Wochen erfolgte und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden war (Arb. 9.838, 10.472, 10.500). Daß mit der Arbeit in einer der Wohnung näher gelegenen ebenso organisierten Filiale bei unverändertem Gehalt eine derartige Verschlechterung für die Klägerin auch nur zu befürchten gewesen wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Der Einwand, daß die bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen auch eine die Arbeitsbedingungen sicherlich verschlechternde Versetzung im gesamten Bundesgebiet ermögliche, läßt die im vorliegenden Fall beachtliche Einschränkung der Verwendung auf das Stadtgebiet von Innsbruck und die auch bei vertragsimmanenten Versetzungen erforderliche Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG unberücksichtigt. Da der Versetzungsbegriff des Paragraph 101, ArbVG auch Versetzungen von einem Betrieb in den anderen umfaßt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 594), kommt es insoweit auf den Begriff des Betriebes nicht an. Es ist aber noch zu prüfen, ob Paragraph 18, Absatz eins, BAG eine zwingende gesetzliche Vorschrift enthält, den Arbeitnehmer für die im Gesetz und Kollektivvertrag vorgeschriebene Behaltezeit an derselben Bestriebsstätte zu beschäftigen. Paragraph 18, Absatz eins, BAG verpflichtet den Lehrherrn, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis beendet ist, "im Betrieb" im erlernten Beruf weiterzuverwenden; was das Gesetz unter Betrieb versteht, ist nicht näher ausgeführt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bietet sich die Bedachtnahme auf die vorgegebene Legaldefinition des Betriebes im Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG nicht schlechthin zur analogen Anwendung an. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw. generelle Anwendung. So ist etwa für den Bereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vom Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auszugehen (Martinek-Schwarz AngG6 210). Auch andere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie etwa das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, KJBG), stellen nicht auf die Organisation der Betriebsverfassung ab, wenn sie den Begriff des Betriebs verwenden. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG hängt daher von der nach Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist (Schwarz in ZAS 1974, 150 mwH).
Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben (Arb. 10.053), ist es der teleologische Zweck des § 18 Abs 1 BAG, dem ausgelernten Lehrling eine Beschäftigung während der ersten Monate nach dem Ende der Lehrzeit im erlernten Beruf zu sichern und ihm den Arbeitsplatz schlechthin zu erhalten. Die Weiterbeschäftigung muß ihm jedenfalls auch dann gewährleistet sein, wenn die Arbeitsstätte, an der er ausgebildet wurde, kein Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG sein sollte. Das Berufsausbildungsgesetz gibt zwar keine Definition des Betriebes, es grenzt jedoch in § 12 Abs 3 Z 1 dem Betrieb vom Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, ab. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Betrieb im Sinne des § 18 Abs 1 BAG sei identisch mit der im Lehrvertrag bezeichneten Betriebsstätte, ist daher schon wegen der im Gesetz vorgesehenen Unterscheidung unzutreffend.Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben (Arb. 10.053), ist es der teleologische Zweck des Paragraph 18, Absatz eins, BAG, dem ausgelernten Lehrling eine Beschäftigung während der ersten Monate nach dem Ende der Lehrzeit im erlernten Beruf zu sichern und ihm den Arbeitsplatz schlechthin zu erhalten. Die Weiterbeschäftigung muß ihm jedenfalls auch dann gewährleistet sein, wenn die Arbeitsstätte, an der er ausgebildet wurde, kein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG sein sollte. Das Berufsausbildungsgesetz gibt zwar keine Definition des Betriebes, es grenzt jedoch in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, dem Betrieb vom Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, ab. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Betrieb im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG sei identisch mit der im Lehrvertrag bezeichneten Betriebsstätte, ist daher schon wegen der im Gesetz vorgesehenen Unterscheidung unzutreffend.
Unter "Gegenstand des Betriebes" im Sinne des § 12 Abs 3 Z 1 BAG ist andererseits etwa bei Gewerbetreibenden die Anführung des Wortlautes der für die Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf wesentlichen Gewerbeberechtigung zu verstehen (Berger-Rohringer aaO; Kinscher BAG2 12). Damit erhält der Begriff des Betriebes im BAG nach Sinn und Zweck der Regelung im Gegensatz zum Erfordernis der organisatorischen Einheit im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG eine funktionale, tätigkeitsbezogene Bedeutung. Diese Erwägungen werden durch die historische Auslegung bestätigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (876 der Beilagen XI. GP) wurde im § 18 BAG das im § 105 a der GewO 1859 enthaltene Recht fast wörtlich übernommen, so daß die bestehende Praxis und Judikatur auch weiterhin Anwendung finden können. Die Novelle BGBl. Nr. 232/1978 brachte für den Betriebsbegriff des BAG keine Änderung, da es hier vor allem um die zeitliche Ausdehnung der Behaltepflicht ging (708 der Beilagen XIV. GP). Der Betriebsbegriff der GewO 1859 (vgl. etwa §§ 16 Abs 2, 22 und 53) entspricht aber dem des "Gewerbebetriebs". Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Filiale der Beklagten in der Maximilianstraße nach der Arbeitsverfassung ein selbständiger Betrieb ist (Floretta-Strasser aaO 202 f; Adametz Kommentar ArbVG 120; Weißenberg-Cerny ArbVG 114; Arb. 8.053, 9.140, 10.016, 10.053, 10.283; SrM II B 393 ua), da sich die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin jedenfalls nicht auf eine bestimmte Filiale im Stadtbereich von Innsbruck sondern auf den dort befindlichen Einzelhandelsbetrieb schlechthin bezogen hat. Bestand aber kein rechtmäßiger Grund, die Leistung der Dienste zur Gänze zu verweigern, erfolgte die Entlassung der Klägerin gemäß § 27 Z 4 AngG, zweiter Tatbestand, zu Recht und die geltend gemachten entlassungsabhängigen Ansprüche stehen ihr nicht zu. Die vom Erstgericht zugesprochene Urlaubsabfindung war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.Unter "Gegenstand des Betriebes" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, BAG ist andererseits etwa bei Gewerbetreibenden die Anführung des Wortlautes der für die Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf wesentlichen Gewerbeberechtigung zu verstehen (Berger-Rohringer aaO; Kinscher BAG2 12). Damit erhält der Begriff des Betriebes im BAG nach Sinn und Zweck der Regelung im Gegensatz zum Erfordernis der organisatorischen Einheit im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG eine funktionale, tätigkeitsbezogene Bedeutung. Diese Erwägungen werden durch die historische Auslegung bestätigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (876 der Beilagen römisch elf. Gesetzgebungsperiode wurde im Paragraph 18, BAG das im Paragraph 105, a der GewO 1859 enthaltene Recht fast wörtlich übernommen, so daß die bestehende Praxis und Judikatur auch weiterhin Anwendung finden können. Die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, brachte für den Betriebsbegriff des BAG keine Änderung, da es hier vor allem um die zeitliche Ausdehnung der Behaltepflicht ging (708 der Beilagen römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Der Betriebsbegriff der GewO 1859 vergleiche etwa Paragraphen 16, Absatz 2, 22 und 53) entspricht aber dem des "Gewerbebetriebs". Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Filiale der Beklagten in der Maximilianstraße nach der Arbeitsverfassung ein selbständiger Betrieb ist (Floretta-Strasser aaO 202 f; Adametz Kommentar ArbVG 120; Weißenberg-Cerny ArbVG 114; Arb. 8.053, 9.140, 10.016, 10.053, 10.283; SrM römisch zwei B 393 ua), da sich die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin jedenfalls nicht auf eine bestimmte Filiale im Stadtbereich von Innsbruck sondern auf den dort befindlichen Einzelhandelsbetrieb schlechthin bezogen hat. Bestand aber kein rechtmäßiger Grund, die Leistung der Dienste zur Gänze zu verweigern, erfolgte die Entlassung der Klägerin gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, zweiter Tatbestand, zu Recht und die geltend gemachten entlassungsabhängigen Ansprüche stehen ihr nicht zu. Die vom Erstgericht zugesprochene Urlaubsabfindung war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.