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Entscheidung 14 ObA 85/87×

Entscheidung 14 ObA 85/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

14ObA85/87

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzel und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sylvia K***, Angestellte, Innsbruck, Wopfnerstraße 14, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei J*** M*** AG, Kaffee- und Teeimport, Innsbruck, Maximilianstraße 2, vertreten durch Dr. Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 44.181,40 brutto sA (Revisionsstreitwert S 43.165,16 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Oktober 1986, GZ 2 a Cg 28/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 28. Jänner 1986, GZ 1 Cr 46/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1983 bei der Beklagten im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" als Lehrling beschäftigt. Nach dem Lehrvertrag war als Gegenstand des Betriebes der Gemischtwarenhandel (Lebens- und Genußmittel) und als Standort der Betriebsstätte, in welcher die Klägerin im wesentlichen ausgebildet wurde, Innsbruck, Maximilianstraße, angeführt. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses setzte die Klägerin ihre Arbeit in derselben Filiale der Beklagten fort. Als sie sich weigerte, in der Filiale Schützenstraße zu arbeiten, wurde sie am 12. September 1983 entlassen.

Mit der Behauptung, sie sei zu Unrecht entlassen worden, verlangte die Klägerin den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 44.181,40 brutto sA an Kündigungsentschädigung, Lohn, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung und Urlaubszuschuß. Nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG (Punkt römisch neun Ziffer 2, des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs) sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie noch sechs Monate "im Betrieb" weiter zu verwenden. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sie entgegen Paragraph 101, ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates in die Filiale Schützenstraße zu versetzen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei wegen Arbeitsverweigerung zu Recht entlassen worden. Nach dem Ende der Lehrzeit sei mit der Klägerin entsprechend der Behaltepflicht ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, wonach es der Beklagten vorbehalten geblieben sei, die Klägerin auch zu einer anderen angemessenen Arbeit oder an einem anderen Ort innerhalb des Bundesgebietes oder in einem Konzernunternehmen zu verwenden. Im September 1983 sei es aus betrieblichen Gründen erforderlich geworden, daß die Klägerin ihren Dienst in der Filiale Innsbruck, Schützenstraße, die näher bei ihrer Wohnung gelegen sei, antreten sollte. Trotz Vorhalts der Folgen einer Arbeitsverweigerung durch den Obmann des Betriebsrates habe die Klägerin uneinsichtig auf ihrem Standpunkt beharrt, in dieser Filiale nicht arbeiten zu wollen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin lediglich eine Urlaubsabfindung in Höhe von S 1.016,24 sA zu und wies das auf die ungerechtfertigte Entlassung gestützte Mehrbegehren von S 43.165,16 sA ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die straff zentralistisch geführte Beklagte hat ihren Sitz in Wien. So wie in den anderen Bundesländern unterhält die Beklagte im Großraum Innsbruck sieben Filialen, die von Filialleitern geführt werden. Diese Filialen stehen gemeinsam mit jenen Westtirols und Vorarlbergs unter der Aufsicht eines Filialinspektors. Einkauf und Kalkulation werden über die Zentrale in Wien durchgeführt. Jede Filiale hat ein vorgegebenes Grundsortiment an Waren zu führen, deren Verkaufspreise den vorgeschriebenen Richtlinien entsprechen müssen. Dieses Warenangebot kann lediglich durch andere im Sortiment der Beklagten aufscheinende Waren ergänzt werden.

Personalangelegenheiten sind ausschließlich der Zentrale vorbehalten, die auch die Höhe der Gehälter festsetzt und die Lohnverrechnung durchführt. Den Filialleitern obliegt die Arbeitseinteilung in den jeweiligen Filialen. Ein Betriebsrat, der in Tirol fünf Mitglieder hat, besteht für jedes Bundesland. Weiters hat die Beklagte einen Zentralbetriebsrat.

Die Filiale in der Maximilianstraße und in der Schützenstraße sind Selbstbedienungsgeschäfte mit einem ähnlichen Warenangebot. In der Filiale Maximilianstraße sind drei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Halbtagskraft tätig. Allen Arbeitnehmern der Beklagten, gleichgültig ob sie als Lehrlinge oder als Angestellte beschäftigt sind, ist bewußt, daß sie zumindest im Stadtgebiet von einer Filiale in die andere versetzt werden können. Nach absolvierter Lehrzeit setzte die Klägerin ihre Arbeit als Verkäuferin fort. Über ihr Arbeitsverhältnis erhielt sie am 3. September 1983 einen sogenannten Aufnahmeschein, dessen Kenntnisnahme sie bestätigte, und der unter anderem die Einstufung, das Bruttogehalt und die Bestimmung enthielt, daß es sich die Firma vorbehält, die Angestellten auch zu einer anderen angemessenen Arbeit oder an einem anderen Ort innerhalb des Bundesgebietes oder in einem Konzernunternehmen zu verwenden.

Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Filialleiter Rainer W*** schon wiederholt zu Unstimmigkeiten gekommen war, unterlief der Klägerin am Vormittag des 12. September 1983 ein Fehler. Sie wies auf einem Papiersack eine Reihe geringerer Preise aus als es den eingepackten Waren entsprach. Dieser Fehler wurde an der Kasse entdeckt. Vom Filialleiter informiert, kam der Rayonsleiter Siegfried M*** in die Filiale Maximilianstraße. In Gegenwart des Obmannes des Betriebsrates Ludwig R*** teilte ihr M*** mit, daß sie in die Filiale Schützenstraße versetzt werde und am nächsten Tag dort zur Arbeit erscheinen solle. Die Klägerin äußerte sich dazu vorerst nicht. Als sie am Nachmittag mit ihrer Mutter erschien, hielt ihr der Rayonsleiter vor, daß sie im Falle einer Weigerung entlassen werde. Die Klägerin zeigte sich jedoch trotz Vorhalte weiterhin nicht bereit, in der ihrer Wohnung näher gelegene Filiale Schützenstraße weiterzuarbeiten. Der Rayonsleiter M*** holte die Genehmigung des Personalchefs der Beklagten zur Entlassung ein und verständigte den Obmann des Betriebsrates, der nach telefonischer Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates die Zustimmung des Betriebsrates zur Entlassung gab. Daraufhin sprach M*** der Klägerin gegenüber die Entlassung aus.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zur Lösung der Frage, ob die Versetzung der Klägerin innerhalb des Betriebes erfolgt sei, der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG heranzuziehen sei. Demnach könne bei den Filialen der Beklagten in der Maximilianstraße und der Schützenstraße nicht von solchen Betrieben gesprochen werden, da sie keine selbständigen organisatorischen Einheiten bildeten. Die Filialen seien im Warensortiment und in Personalangelegenheiten von der Zentrale in Wien abhängig; die straffe und zentralistisch ortientierte Organistion der Filialketten räume den einzelnen Filialen nur wenig Handlungsspielraum ein. Eine organisatorische Einheit sei vielmehr in der Agglomeration von Filialen im Raum Innsbruck oder im Sprengel Tirol zu sehen, wofür der gemeinsame Betriebsrat spreche, so daß eine Versetzung der Klägerin in Innsbruck nicht gegen Paragraph 18, Absatz eins, BAG verstoßen hätte. Eine mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbundene Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 101, ArbVG sei nicht einmal behauptet worden. Die Klägerin habe sich daher zu Unrecht geweigert, ihren Dienst in der Filiale Schützenstraße anzutreten und damit den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG gesetzt. Entlassungsunabhängig stehe ihr aber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrlG noch die Urlaubsabfindung zu.

Das Berufungsgericht führte das Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch. Es billigte aufgrund des außer Streit gestellten Sachverhalts die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach eine einzelne Filiale der Beklagten im Raum Innsbruck nicht als eigener Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG anzusehen sei, und führte ergänzend aus, daß sich der Inhalt der Arbeitspflicht des Angestellten in der Zeit der Weiterverwendung nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG nach dem (neuen) Arbeitsvertrag richte. Nach diesem sei die Verwendung der Klägerin nicht mehr auf eine bestimmte Filiale als Betriebsstätte eingeschränkt gewesen. Das ergebe sich nicht nur aus dem von ihr unterfertigten Aufnahmeschein, sondern auch aus der Tatsache, daß es ihr wie allen anderen Arbeitnehmern der Beklagten klar gewesen sei, daß sie zumindest im Stadtgebiet von einer Filiale in die andere versetzt werden könne. Die Arbeit in einer Filiale am selben Ort, die überdies der Wohnung der Klägerin näher liege, sie der Klägerin, die in ihrem erlernten Beruf verwendet worden wäre, zuzumuten gewesen. Eine Verschlechterung ihrer Position sei damit nicht verbunden gewesen. Ihr Verhalten habe den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, AngG erfüllt, da sie der Beklagten gegenüber beharrlich und nachhaltig ihre Dienste verweigert habe, obwohl ihr der Ernst der Lage eindringlich vor Augen geführt worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

In ihrer Revision wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände, daß die einzelnen Filialen der Beklagten in Innsbruck organisatorisch selbständige Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG seien und daher ihre Versetzung gegen Paragraph 18, Absatz eins, BAG verstoßen habe, wonach der Lehrberechtigte verpflichtet sei, den Lehrling nach dem Ende des Lehrverhältnisses "im Betrieb" weiter zu verwenden. Da sich ein ausgelernter Arbeitnehmer nicht auf neue Gegebenheiten umzustellen brauche, sei dieser Betriebsbegriff einschränkend auf die im Lehrvertrag angeführte Betriebsstätte zu beziehen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bewirkt Paragraph 18, Absatz eins, BAG keinen automatischen Vertragsabschluß; diese Bestimmung normiert lediglich die einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Berger-Rohringer, Berufsausbildungsgesetz 185; Arb. 7.072, 10.276; DRdA 1981/12). Nach den Feststellungen setzte die Klägerin unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses ihre Tätigkeit in der Filiale in der Maximilianstraße ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort. Schon dadurch wurde schlüssig (Paragraph 863, ABGB) ein Arbeitsverhältnis begründet, ohne daß es noch der nachmaligen Ausfolgung eines sogenannten Aufnahmescheines bedurft hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehenen Möglichkeit einer Verwendung der Arbeitnehmer innerhalb des Bundesgebietes überhaupt wirksam wurde, da schon der schlüssigen Vereinbarung die der Klägerin bekannte Übung zugrunde lag, daß alle Angestellten in sämtlichen Filialen im Stadtbereich verwendet werden können. Im Gegensatz zur Beklagten war die Klägerin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet (Berger-Rohringer aaO; Rebhahn in ZAS 1986, 208). Willigte sie in Kenntnis der für alle Angestellten der Beklagten geltenden Bedingungen über den Ort der Entrichtung der Arbeitsleistung vorbehaltslos in eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein, muß sie auch die arbeitsvertragliche Möglichkeit der Verwendung in einer anderen Filiale im Stadtbereich gegen sich gelten lassen.

Gemäß Paragraph 101, ArbVG in der - hier noch anzuwendenden - Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986, bedurfte jede Versetzung, mochte sie vertragsändernden oder direktorialen Charakter haben, der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für mindestens 13 Wochen erfolgte und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden war (Arb. 9.838, 10.472, 10.500). Daß mit der Arbeit in einer der Wohnung näher gelegenen ebenso organisierten Filiale bei unverändertem Gehalt eine derartige Verschlechterung für die Klägerin auch nur zu befürchten gewesen wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Der Einwand, daß die bekämpfte Rechtsansicht der Vorinstanzen auch eine die Arbeitsbedingungen sicherlich verschlechternde Versetzung im gesamten Bundesgebiet ermögliche, läßt die im vorliegenden Fall beachtliche Einschränkung der Verwendung auf das Stadtgebiet von Innsbruck und die auch bei vertragsimmanenten Versetzungen erforderliche Mitwirkung des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG unberücksichtigt. Da der Versetzungsbegriff des Paragraph 101, ArbVG auch Versetzungen von einem Betrieb in den anderen umfaßt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 594), kommt es insoweit auf den Begriff des Betriebes nicht an. Es ist aber noch zu prüfen, ob Paragraph 18, Absatz eins, BAG eine zwingende gesetzliche Vorschrift enthält, den Arbeitnehmer für die im Gesetz und Kollektivvertrag vorgeschriebene Behaltezeit an derselben Bestriebsstätte zu beschäftigen. Paragraph 18, Absatz eins, BAG verpflichtet den Lehrherrn, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis beendet ist, "im Betrieb" im erlernten Beruf weiterzuverwenden; was das Gesetz unter Betrieb versteht, ist nicht näher ausgeführt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bietet sich die Bedachtnahme auf die vorgegebene Legaldefinition des Betriebes im Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG nicht schlechthin zur analogen Anwendung an. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw. generelle Anwendung. So ist etwa für den Bereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vom Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auszugehen (Martinek-Schwarz AngG6 210). Auch andere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie etwa das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, KJBG), stellen nicht auf die Organisation der Betriebsverfassung ab, wenn sie den Begriff des Betriebs verwenden. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG hängt daher von der nach Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist (Schwarz in ZAS 1974, 150 mwH).

Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben (Arb. 10.053), ist es der teleologische Zweck des Paragraph 18, Absatz eins, BAG, dem ausgelernten Lehrling eine Beschäftigung während der ersten Monate nach dem Ende der Lehrzeit im erlernten Beruf zu sichern und ihm den Arbeitsplatz schlechthin zu erhalten. Die Weiterbeschäftigung muß ihm jedenfalls auch dann gewährleistet sein, wenn die Arbeitsstätte, an der er ausgebildet wurde, kein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG sein sollte. Das Berufsausbildungsgesetz gibt zwar keine Definition des Betriebes, es grenzt jedoch in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, dem Betrieb vom Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, ab. Die Ansicht der Revisionswerberin, der Betrieb im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG sei identisch mit der im Lehrvertrag bezeichneten Betriebsstätte, ist daher schon wegen der im Gesetz vorgesehenen Unterscheidung unzutreffend.

Unter "Gegenstand des Betriebes" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, BAG ist andererseits etwa bei Gewerbetreibenden die Anführung des Wortlautes der für die Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf wesentlichen Gewerbeberechtigung zu verstehen (Berger-Rohringer aaO; Kinscher BAG2 12). Damit erhält der Begriff des Betriebes im BAG nach Sinn und Zweck der Regelung im Gegensatz zum Erfordernis der organisatorischen Einheit im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG eine funktionale, tätigkeitsbezogene Bedeutung. Diese Erwägungen werden durch die historische Auslegung bestätigt. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (876 der Beilagen römisch elf. Gesetzgebungsperiode wurde im Paragraph 18, BAG das im Paragraph 105, a der GewO 1859 enthaltene Recht fast wörtlich übernommen, so daß die bestehende Praxis und Judikatur auch weiterhin Anwendung finden können. Die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, brachte für den Betriebsbegriff des BAG keine Änderung, da es hier vor allem um die zeitliche Ausdehnung der Behaltepflicht ging (708 der Beilagen römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Der Betriebsbegriff der GewO 1859 vergleiche etwa Paragraphen 16, Absatz 2, 22 und 53) entspricht aber dem des "Gewerbebetriebs". Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Filiale der Beklagten in der Maximilianstraße nach der Arbeitsverfassung ein selbständiger Betrieb ist (Floretta-Strasser aaO 202 f; Adametz Kommentar ArbVG 120; Weißenberg-Cerny ArbVG 114; Arb. 8.053, 9.140, 10.016, 10.053, 10.283; SrM römisch zwei B 393 ua), da sich die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin jedenfalls nicht auf eine bestimmte Filiale im Stadtbereich von Innsbruck sondern auf den dort befindlichen Einzelhandelsbetrieb schlechthin bezogen hat. Bestand aber kein rechtmäßiger Grund, die Leistung der Dienste zur Gänze zu verweigern, erfolgte die Entlassung der Klägerin gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, zweiter Tatbestand, zu Recht und die geltend gemachten entlassungsabhängigen Ansprüche stehen ihr nicht zu. Die vom Erstgericht zugesprochene Urlaubsabfindung war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E12233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00085.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014451 Rechtssatz 12.07.1983Zivilrecht
Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis a …
RS0021211 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch no …
RS0025205 Rechtssatz 18.12.1979Zivilrecht
Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG umfasst nicht nur einen Wechsel des Arbeitsortes, sondern auch eine wesentliche Änderung des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeitsbereiches.
RS0029740 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.
RS0051048 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Für den Bereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht vom Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auszugehen.
RS0051054 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Der Begriff des Betriebs in § 18 Abs 1 BAG ist weder identisch mit der im Lehrvertrag genannten Betriebsstätte noch mit dem Begriff des Betriebs in § 34 Abs1 ArbVG.
RS0051058 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebs …
RS0051167 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Dem gesetzlichen Betriebsbegriff liegt vor allem die Bedeutung zugrunde, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten.
RS0052702 Rechtssatz 09.06.1959Zivilrecht
Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewe …
RS0052877 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
§ 18 Abs 1 BAG verpflichtet den Lehrherrn, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis beendet ist, "im Betrieb" im erlernten Beruf weiterzuverwenden; was das Gesetz unter Betrieb versteht, ist nicht näher ausgeführt.
RS0053118 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Unter "Gegenstand des Betriebes" im Sinne des § 12 Abs 3 Z 1 BAG ist etwa bei Gewerbetreibenden die Anführung des Wortlautes der für die Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf wesentlichen Gewerbeberechtigung zu verstehen.
RS0053132 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Die Verpflichtung der Lehrherren zur Weiterbeschäftigung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Filiale sondern auf den (Einzel) Handelsbetrieb schlechthin.