Rechtssatz RS0014451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014451
Geschäftszahl
4Ob75/83; 14ObA85/87; 9ObA270/92
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (Paragraph 863, ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 75/83
- 14 ObA 85/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
Veröff: RdW 1988,140 = Arb 10672 = SZ 60/174
- 9 ObA 270/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014451
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00075_8300000_001