Die Behaltepflicht gemäß § 18 Abs 1 BAG knüpft entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht nur an den Fall der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß § 14 Abs 2 lit e BAG an, sondern auch an den Fall der Endigung des Lehrverhältnisses durch Fristablauf iSd § 14 Abs 1 BAG (vgl. Berger-Fida-Gruber, BAG § 18 Erl 4; DRdA 1992/37 [Gruber] ua). Setzt daher der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, ist in der Regel ein schlüssig begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen, das der Arbeitgeber durch Kündigung frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit auflösen kann (Arb 10.672, 10.511 ua).Die Behaltepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG knüpft entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht nur an den Fall der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG an, sondern auch an den Fall der Endigung des Lehrverhältnisses durch Fristablauf iSd Paragraph 14, Absatz eins, BAG vergleiche Berger-Fida-Gruber, BAG Paragraph 18, Erl 4; DRdA 1992/37 [Gruber] ua). Setzt daher der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, ist in der Regel ein schlüssig begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen, das der Arbeitgeber durch Kündigung frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit auflösen kann (Arb 10.672, 10.511 ua).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß die Klägerin in unmittelbarem Anschluß an ihr Lehrverhältnis - wenn auch im Kündigungsstadium - noch vom 6. Juli 1990 bis 31. Juli 1990 als "Friseurgesellin" im Betrieb der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte hat sich ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs 1 BAG daher vorerst nicht entzogen, wie das Berufungsgericht meint, sondern lediglich entgegen dem Gesetz zeitwidrig gekündigt, so daß sie zufolge des Wahlrechts der Klägerin (relative Nichtigkeit) die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung iSd § 1162b ABGB zu tragen hat (vgl. Krejci in Rummel ABGB2, §§ 1162a, 1162b Rz 27; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, insbesondere 9 und 18 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 394 ff; Berger aaO § 18 Erl 7; Arb 10.405, 10.305, 9.344; ZAS 1986/25 [Rebhahn] ua).Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß die Klägerin in unmittelbarem Anschluß an ihr Lehrverhältnis - wenn auch im Kündigungsstadium - noch vom 6. Juli 1990 bis 31. Juli 1990 als "Friseurgesellin" im Betrieb der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte hat sich ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG daher vorerst nicht entzogen, wie das Berufungsgericht meint, sondern lediglich entgegen dem Gesetz zeitwidrig gekündigt, so daß sie zufolge des Wahlrechts der Klägerin (relative Nichtigkeit) die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung iSd Paragraph 1162 b, ABGB zu tragen hat vergleiche Krejci in Rummel ABGB2, Paragraphen 1162 a, 1162 b, Rz 27; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, insbesondere 9 und 18 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 394 ff; Berger aaO Paragraph 18, Erl 7; Arb 10.405, 10.305, 9.344; ZAS 1986/25 [Rebhahn] ua).
Dem Einwand der Revisionswerberin, die Käuferin des Frisiersalons habe die Klägerin "nahtlos" weiterbeschäftigt, so daß der Klägerin kein Schaden entstanden sein könne, weshalb das Klagebegehren auch als sittenwidrig anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Voraussetzungen einer Arbeitsvertragsübernahme nicht vorliegen. Dazu hätte es der vom Berufungsgericht aufgezeigten Vereinbarungen bedurft (Krejci aaO § 1151 Rz 148). Kam aber keine derartige Vertragsübernahme zustande, bestand das durch die Bestimmung des § 18 Abs 1 BAG, den Kollektivvertrag und allenfalls durch die betriebliche Übung hinreichend determinierte Arbeitsverhältnis zur Beklagten fort, das während der gesetzlichen Behaltezeit eigenmächtig nicht wirksam hätte gekündigt werden können (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 297). Die Veräußerung (auch Stillegung) des Betriebes konnte nur dazu führen, der Beklagten als Lehrberechtigten die im § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungspflicht zu erlassen oder ihr die Bewilligung zur Kündigung zu erteilen (vgl. Floretta aaO; Schwarz-Löschnigg aaO 432 f). Dazu hätte es aber eines Antrags der Beklagten an die im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw. Verwaltungsbehörden bedurft, an deren Entscheidung die Gerichte gebunden gewesen wären (WBl 1988, 372; 9 Ob A 190/92 ua). Da der Ersatzanspruch der Klägerin sohin in der Bestimmung des § 1162b ABGB gründet, hat für die Dauer der ersten drei Monate keine Anrechnung auf das für diese Zeit zustehende Entgelt zu erfolgen; mehr machte die Klägerin auch nicht geltend. Der Umstand, daß es der Klägerin - ohne Zutun der Beklagten - gelungen ist, ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen, ist sohin ohne Belang. Inwieweit die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche sittenwidrig sein soll, ist auf Grund der Ausführungen der Revisionswerberin nicht zu erkennen.Dem Einwand der Revisionswerberin, die Käuferin des Frisiersalons habe die Klägerin "nahtlos" weiterbeschäftigt, so daß der Klägerin kein Schaden entstanden sein könne, weshalb das Klagebegehren auch als sittenwidrig anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Voraussetzungen einer Arbeitsvertragsübernahme nicht vorliegen. Dazu hätte es der vom Berufungsgericht aufgezeigten Vereinbarungen bedurft (Krejci aaO Paragraph 1151, Rz 148). Kam aber keine derartige Vertragsübernahme zustande, bestand das durch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BAG, den Kollektivvertrag und allenfalls durch die betriebliche Übung hinreichend determinierte Arbeitsverhältnis zur Beklagten fort, das während der gesetzlichen Behaltezeit eigenmächtig nicht wirksam hätte gekündigt werden können vergleiche Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 297). Die Veräußerung (auch Stillegung) des Betriebes konnte nur dazu führen, der Beklagten als Lehrberechtigten die im Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungspflicht zu erlassen oder ihr die Bewilligung zur Kündigung zu erteilen vergleiche Floretta aaO; Schwarz-Löschnigg aaO 432 f). Dazu hätte es aber eines Antrags der Beklagten an die im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw. Verwaltungsbehörden bedurft, an deren Entscheidung die Gerichte gebunden gewesen wären (WBl 1988, 372; 9 Ob A 190/92 ua). Da der Ersatzanspruch der Klägerin sohin in der Bestimmung des Paragraph 1162 b, ABGB gründet, hat für die Dauer der ersten drei Monate keine Anrechnung auf das für diese Zeit zustehende Entgelt zu erfolgen; mehr machte die Klägerin auch nicht geltend. Der Umstand, daß es der Klägerin - ohne Zutun der Beklagten - gelungen ist, ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzugehen, ist sohin ohne Belang. Inwieweit die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche sittenwidrig sein soll, ist auf Grund der Ausführungen der Revisionswerberin nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.