Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052686×

Rechtssatz RS0052686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052686

Geschäftszahl

9ObA114/88; 9ObA270/92

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Rechtssatz

Verwendet der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, auch die restliche Behaltepflicht. An die diesbezüglichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper bzw der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte gebunden. Entscheidend ist nicht der Inhalt des Antrages des Lehrberechtigten bzw Arbeitgebers, sondern allein die hierüber ergangene Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 114/88
    Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372
  • 9 ObA 270/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052686

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00114_8800000_002