Die außerordentliche Revision ist zulässig.
Bei der Frage der Auswirkung der Genehmigung einer Kündigung gemäß § 18 Abs 3 BAG auf die Behaltepflicht handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG, die über den Einzelfall hinausreicht. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Bestimmung des BAG besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sind daher gegeben.Bei der Frage der Auswirkung der Genehmigung einer Kündigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BAG auf die Behaltepflicht handelt es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG, die über den Einzelfall hinausreicht. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Bestimmung des BAG besteht nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sind daher gegeben.
Die Revision ist auch berechtigt.
In § 18 Abs 3 BAG ist eine Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht für den Fall vorgesehen, daß diese Pflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Der betreffende Lehrberechtigte hat nach dieser Bestimmung noch während der Lehrzeit rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, worauf diese im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen zu entscheiden hat. Wird die Entscheidung nicht fristgerecht getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung beider Kammern endgültig zu entscheiden. Die Vorschrift des § 18 Abs 3 BAG sieht neben der Befreiung von der Weiterverwendungsverpflichtung auch die Möglichkeit einer Bewilligung der Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist vor und zwar unter denselben Voraussetzungen und im Weg derselben Verfahrensart wie bei der Befreiung von der Behaltepflicht. Das Gesetz sieht somit die Möglichkeit vor, entweder die Behaltepflicht überhaupt zu erlassen oder dem Arbeitgeber eine Kündigung während der Behaltepflicht zu genehmigen. Ein gänzlicher Entfall der Verpflichtung zur Weiterverwendung nach Ende der Lehrzeit tritt nur bei der Befreiung von der Weiterbeschäftigung (§ 18 Abs 3 erster Fall BAG) ein. Eine vorzeitige Beendigung der Behaltepflicht kommt - vom Fall der Entlassung abgesehen - nur durch ordnungsgemäße Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses in Betracht. Diese Kündigung ist - gerade wegen der Behaltepflicht - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach Einholung einer besonderen Bewilligung zulässig und wirksam. Verwendet also der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen (Jabornegg DRdA 1977, 16). In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, auch die restliche Behaltepflicht. An die diesbezüglichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper bzw. der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte gebunden. Entscheidend ist nicht der Inhalt des Antrages des Lehrberechtigten bzw. Arbeitgebers, sondern allein die hierüber ergangene Entscheidung.In Paragraph 18, Absatz 3, BAG ist eine Befreiung von der Weiterbeschäftigungspflicht für den Fall vorgesehen, daß diese Pflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Der betreffende Lehrberechtigte hat nach dieser Bestimmung noch während der Lehrzeit rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu stellen, worauf diese im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen zu entscheiden hat. Wird die Entscheidung nicht fristgerecht getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung beider Kammern endgültig zu entscheiden. Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, BAG sieht neben der Befreiung von der Weiterverwendungsverpflichtung auch die Möglichkeit einer Bewilligung der Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist vor und zwar unter denselben Voraussetzungen und im Weg derselben Verfahrensart wie bei der Befreiung von der Behaltepflicht. Das Gesetz sieht somit die Möglichkeit vor, entweder die Behaltepflicht überhaupt zu erlassen oder dem Arbeitgeber eine Kündigung während der Behaltepflicht zu genehmigen. Ein gänzlicher Entfall der Verpflichtung zur Weiterverwendung nach Ende der Lehrzeit tritt nur bei der Befreiung von der Weiterbeschäftigung (Paragraph 18, Absatz 3, erster Fall BAG) ein. Eine vorzeitige Beendigung der Behaltepflicht kommt - vom Fall der Entlassung abgesehen - nur durch ordnungsgemäße Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses in Betracht. Diese Kündigung ist - gerade wegen der Behaltepflicht - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach Einholung einer besonderen Bewilligung zulässig und wirksam. Verwendet also der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen (Jabornegg DRdA 1977, 16). In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, auch die restliche Behaltepflicht. An die diesbezüglichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper bzw. der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte gebunden. Entscheidend ist nicht der Inhalt des Antrages des Lehrberechtigten bzw. Arbeitgebers, sondern allein die hierüber ergangene Entscheidung.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart hat mit Bescheid vom 17. Oktober 1986 nicht die Befreiung von der Behaltepflicht sondern die Kündigung bewilligt. Bis dahin hat die Behaltepflicht bestanden. Der Ausspruch der Kündigung wäre erst nach diesem Zeitpunkt zum nächstmöglichen Termin zulässig gewesen.
Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung Arb. 7072 lag ein Sachverhalt zugrunde, der vom vorliegenden insofern abwich, als dort (nachträglich) der Erlaß der Behaltepflicht (auf Grund der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmung des § 105 a Abs 4 GewO) gewährt worden ist. Die Begründung dieser Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Fall, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde die Kündigung genehmigte, nicht übertragbar.Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung Arb. 7072 lag ein Sachverhalt zugrunde, der vom vorliegenden insofern abwich, als dort (nachträglich) der Erlaß der Behaltepflicht (auf Grund der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 105, a Absatz 4, GewO) gewährt worden ist. Die Begründung dieser Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Fall, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde die Kündigung genehmigte, nicht übertragbar.
Die Behaltepflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Diese Bestimmung bewirkt nicht einen Vertragsabschluß ex lege; sie normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages, dessen Nichtbefolgung einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz auslöst. Da der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers nach beendeter Lehrzeit verstoßen hat, besteht der Lohnanspruch des Kläges für den geltend gemachten Zeitraum der Behaltezeit als Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung im Sinn des § 1162 b ABGB zu Recht (Arb. 9344). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Berufung der beklagten Partei auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Behaltepflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Diese Bestimmung bewirkt nicht einen Vertragsabschluß ex lege; sie normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages, dessen Nichtbefolgung einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz auslöst. Da der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers nach beendeter Lehrzeit verstoßen hat, besteht der Lohnanspruch des Kläges für den geltend gemachten Zeitraum der Behaltezeit als Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung im Sinn des Paragraph 1162, b ABGB zu Recht (Arb. 9344). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, hinsichtlich der Kosten der Berufung der beklagten Partei auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.