Rechtssatz RS0021659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021659
Geschäftszahl
4Ob78/74; 4Ob3/82; 4Ob94/85 (4Ob95/85); 9ObA114/88; 9ObS13/91
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Einer unbegründeten Entlassungserklärung während des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 1162 b ABGB berechtigt. Die ab dem vierten Monat beginnende Anrechnungspflicht fällt dabei mit dem Ende der Behaltepflicht zusammen.Einer unbegründeten Entlassungserklärung während des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 1162, b ABGB berechtigt. Die ab dem vierten Monat beginnende Anrechnungspflicht fällt dabei mit dem Ende der Behaltepflicht zusammen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 78/74
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 78/74
Siehe hiezu: Beisatz: Jabornegg, Unbegründete Entlassung eines Lehrlings und Behaltepflicht. (T1) Veröff: DRdA 1977,16 = ZAS 1977,23 (J. Berger) = Arb 9344 = DRdA 1977,25
- 4 Ob 3/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 3/82
Auch; nur: Einer unbegründeten Entlassungserklärung während der Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich des anschließenden, vereinbarungsgemäß mit der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses vertragsauflösende Wirkung zu, welche den Dienstnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 1162 b ABGB berechtigt. (T2) Beisatz: Auch wenn man mit einem Teil der Lehre das Dienstverhältnis während der Behaltezeit als weiter aufrecht bestehend ansieht und meint, der Dienstnehmer könne grundsätzlich nur Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen, kann der Dienstnehmer jedoch erklären, daß er mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden sei und Ansprüche nach § 1162 b ABGB stelle. (T3) Veröff: Arb 10199
- 4 Ob 94/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 94/85
Vgl auch; Veröff: ZAS 1986/25 S 202 (Rebhahn)
- 9 ObA 114/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 114/88
Auch; nur T2; Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372
- 9 ObS 13/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
nur T2; Veröff: EvBl 1992/29 S 128 = RdW 1992,118 = WBl 1991,390 = SZ 64/116 = ecolex 1991,872
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021659
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00078_7400000_001