Die Revision ist im Umfang der Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO); im übrigen ist sie nur zu einem geringen Teil berechtigt.Die Revision ist im Umfang der Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO); im übrigen ist sie nur zu einem geringen Teil berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen, welche zum Beweis dafür beantragt worden seien, daß die Kläger nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung - entgegen dem darin ausgesprochenen Gebot - die Arbeit beim Beklagten nicht angetreten haben, und daß der Einberufungsbefehl in diesem Zeitpunkt bereits an sie zugestellt gewesen sei. Die Verletzung der Mitteilungspflicht über die Zustellung des Einberufungsbefehls sei aber für die Frage des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungspflicht der Kläger nach dem § 18 BAG von Bedeutung. Vom Zustandekommen eines solchen Arbeitsverhältnisses hänge die Berechtigung der Lohnansprüche der Kläger für die Behaltezeit ab.Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen, welche zum Beweis dafür beantragt worden seien, daß die Kläger nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung - entgegen dem darin ausgesprochenen Gebot - die Arbeit beim Beklagten nicht angetreten haben, und daß der Einberufungsbefehl in diesem Zeitpunkt bereits an sie zugestellt gewesen sei. Die Verletzung der Mitteilungspflicht über die Zustellung des Einberufungsbefehls sei aber für die Frage des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungspflicht der Kläger nach dem Paragraph 18, BAG von Bedeutung. Vom Zustandekommen eines solchen Arbeitsverhältnisses hänge die Berechtigung der Lohnansprüche der Kläger für die Behaltezeit ab.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der oben erwähnte Nichtantritt der Arbeit ohnehin festgestellt wurde. Der Frage, ob für die Dauer der Weiterverwendungspflicht nach dem § 18 BAG ein (befristetes) Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist, kommt aber entgegen der Meinung des Beklagten keine Bedeutung zu. Nach dem § 18 Abs 1 leg.cit. ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis gemäß dem § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e BAG endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Diese Weiterverwendungs-(Behalte-)pflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien des Lehrvertrages für diese vier Monate ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben oder nicht. Entgegen der Meinung des Beklagten hängt auch die Anwendung des § 1162 b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines solchen vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) berechtigt (vgl.Arb.9344).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der oben erwähnte Nichtantritt der Arbeit ohnehin festgestellt wurde. Der Frage, ob für die Dauer der Weiterverwendungspflicht nach dem Paragraph 18, BAG ein (befristetes) Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist, kommt aber entgegen der Meinung des Beklagten keine Bedeutung zu. Nach dem Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis gemäß dem Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Diese Weiterverwendungs-(Behalte-)pflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien des Lehrvertrages für diese vier Monate ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben oder nicht. Entgegen der Meinung des Beklagten hängt auch die Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines solchen vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) berechtigt (vgl.Arb.9344).
Da in diesem Verfahren auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils davon auszugehen ist, daß die Lehrverhältnisse bis zum 31.1.1982 aufrecht bestanden haben, und da die fehlende Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis aus den dargelegten Gründen rechtlich belanglos ist, kommt den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz hier keine rechtliche Bedeutung zu, sodaß die beantragten Beweisaufnahmen ohne rechtlichen Nachteil für den Beklagten unterbleiben konnten. Eine Verletzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber vom Erhalt des Einberufungsbefehls binnen sechs Werktagen nach Zustellung in Kenntnis zu setzen (§ 4 ArbPlSichG), hat nur den - hier rechtlich bedeutungslosen - Verlust des besonderen Kündigungsschutzes zur Folge (Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht,335).Da in diesem Verfahren auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils davon auszugehen ist, daß die Lehrverhältnisse bis zum 31.1.1982 aufrecht bestanden haben, und da die fehlende Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis aus den dargelegten Gründen rechtlich belanglos ist, kommt den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz hier keine rechtliche Bedeutung zu, sodaß die beantragten Beweisaufnahmen ohne rechtlichen Nachteil für den Beklagten unterbleiben konnten. Eine Verletzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber vom Erhalt des Einberufungsbefehls binnen sechs Werktagen nach Zustellung in Kenntnis zu setzen (Paragraph 4, ArbPlSichG), hat nur den - hier rechtlich bedeutungslosen - Verlust des besonderen Kündigungsschutzes zur Folge (Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht,335).
Der vom Beklagten weiterhin vertretenen Auffassung, die Klagsansprüche seien mangels Geltendmachung innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen dreimonatigen Frist verfallen, kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach die Verjährung ua. dann unterbrochen wird, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird, ist auch auf die Ausschlußfristen (Fallfristen) des Arbeitsrechts analog anzuwenden (Arb.9834, 9702, 9514 ua; Spielbüchler, Arbeitsrecht 2 , I, l40 f; Schubert in Rummel, ABGB II, RZ 5 zu § 1451). Eine solche Unterbrechungswirkung wird aber auch durch eine auf die Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) gerichtete Klage hervorgerufen, aus dem dann Entgeltansprüche, für welche die Verfallseinrede erhoben wird, vom Arbeitnehmer abgeleitet werden (4 Ob 78/85). Daraus folgt, daß die gegenständlichen, bereits am 12.6.1981, also vor Ablauf der dreimonatigen Fallfrist angebrachten Feststellungsklagen die Fallfrist unterbrochen haben. Nach der Beendigung jenes Prozesses haben die Kläger aber innerhalb von drei Monaten, nämlich am 12.4.1984, die vorliegenden Klagen angebracht. Ein Verfall der darin geltend gemachten Entgeltforderungen ist daher nicht eingetreten. Die aus der Unterlassung des Arbeitsantritts durch die Kläger vom Revisionswerber gezogenen rechtlichen Folgerungen in bezug auf eine Beendigung des Lehrverhältnisses oder wenigstens auf einen Untergang der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten sind ebenfalls verfehlt. Diesen Auffassungen steht, wie bereits erwähnt, die bindende Feststellung des aufrechten Bestandes der Lehrverhältnisse bis 31.1.1982, also über den Zeitpunkt des aufgetragenen Arbeitsantrittes hinaus, entgegen. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen die arbeitswilligen Kläger auf eine schriftliche Arbeitsaufforderung durch den Beklagten warteten (siehe dazu das Schreiben des Klagevertreters vom 17.11.1981, in welchem dieser den Beklagten ersuchte, ihn zu verständigen, ab wann er bereit sei, seinen Ausbildungsverpflichtungen wieder nachzukommen), daß aber der Beklagte die Kläger daraufhin in zwei Schreiben aufforderte, den Ausgang des Feststellungsprozesses abzuwarten. Die Kläger wurden daher vom Beklagten zur Arbeit auch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zugelassen.Der vom Beklagten weiterhin vertretenen Auffassung, die Klagsansprüche seien mangels Geltendmachung innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen dreimonatigen Frist verfallen, kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB, wonach die Verjährung ua. dann unterbrochen wird, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird, ist auch auf die Ausschlußfristen (Fallfristen) des Arbeitsrechts analog anzuwenden (Arb.9834, 9702, 9514 ua; Spielbüchler, Arbeitsrecht 2 , römisch eins, l40 f; Schubert in Rummel, ABGB römisch zwei, RZ 5 zu Paragraph 1451,). Eine solche Unterbrechungswirkung wird aber auch durch eine auf die Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) gerichtete Klage hervorgerufen, aus dem dann Entgeltansprüche, für welche die Verfallseinrede erhoben wird, vom Arbeitnehmer abgeleitet werden (4 Ob 78/85). Daraus folgt, daß die gegenständlichen, bereits am 12.6.1981, also vor Ablauf der dreimonatigen Fallfrist angebrachten Feststellungsklagen die Fallfrist unterbrochen haben. Nach der Beendigung jenes Prozesses haben die Kläger aber innerhalb von drei Monaten, nämlich am 12.4.1984, die vorliegenden Klagen angebracht. Ein Verfall der darin geltend gemachten Entgeltforderungen ist daher nicht eingetreten. Die aus der Unterlassung des Arbeitsantritts durch die Kläger vom Revisionswerber gezogenen rechtlichen Folgerungen in bezug auf eine Beendigung des Lehrverhältnisses oder wenigstens auf einen Untergang der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten sind ebenfalls verfehlt. Diesen Auffassungen steht, wie bereits erwähnt, die bindende Feststellung des aufrechten Bestandes der Lehrverhältnisse bis 31.1.1982, also über den Zeitpunkt des aufgetragenen Arbeitsantrittes hinaus, entgegen. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen die arbeitswilligen Kläger auf eine schriftliche Arbeitsaufforderung durch den Beklagten warteten (siehe dazu das Schreiben des Klagevertreters vom 17.11.1981, in welchem dieser den Beklagten ersuchte, ihn zu verständigen, ab wann er bereit sei, seinen Ausbildungsverpflichtungen wieder nachzukommen), daß aber der Beklagte die Kläger daraufhin in zwei Schreiben aufforderte, den Ausgang des Feststellungsprozesses abzuwarten. Die Kläger wurden daher vom Beklagten zur Arbeit auch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zugelassen.
Den Revisionsausführungen über das Lehrzeugnis sind zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts entgegenzuhalten. Der Wortlaut der vom Beklagten während des Verfahrens ausgestellten Lehrzeugnisse erstreckt sich nicht auf die Wiedergabe der tatsächlichen Dauer des Lehrverhältnisses, sondern lediglich auf die im Lehrvertrag enthaltene Festlegung dieser Dauer. Ein solches Zeugnis entspricht jedoch nicht dem § 16 Abs 1 BAG, wonach das Zeugnis ua Angaben über die kalendermäßige Dauer des Lehrverhältnisses enthalten muß. Den Ausführungen des Revisionswerbers über eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf das für die Behaltezeit verlangte Entgelt ist entgegenzuhalten, daß dieser Ersatzanspruch, wie bereits ausgeführt, im § 1162 b ABGB seine Rechtsgrundlage hat. Nach dieser Bestimmung erfolgt jedoch für die Dauer der ersten drei Monate keine Anrechnung auf das für diese Zeit zustehende Entgelt. Der Erstkläger hat aber nur das Entgelt (Kündigungsentschädigung) für drei Monate geltend gemacht, sodaß eine Anrechnung hier nicht in Betracht kommt.Den Revisionsausführungen über das Lehrzeugnis sind zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts entgegenzuhalten. Der Wortlaut der vom Beklagten während des Verfahrens ausgestellten Lehrzeugnisse erstreckt sich nicht auf die Wiedergabe der tatsächlichen Dauer des Lehrverhältnisses, sondern lediglich auf die im Lehrvertrag enthaltene Festlegung dieser Dauer. Ein solches Zeugnis entspricht jedoch nicht dem Paragraph 16, Absatz eins, BAG, wonach das Zeugnis ua Angaben über die kalendermäßige Dauer des Lehrverhältnisses enthalten muß. Den Ausführungen des Revisionswerbers über eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf das für die Behaltezeit verlangte Entgelt ist entgegenzuhalten, daß dieser Ersatzanspruch, wie bereits ausgeführt, im Paragraph 1162, b ABGB seine Rechtsgrundlage hat. Nach dieser Bestimmung erfolgt jedoch für die Dauer der ersten drei Monate keine Anrechnung auf das für diese Zeit zustehende Entgelt. Der Erstkläger hat aber nur das Entgelt (Kündigungsentschädigung) für drei Monate geltend gemacht, sodaß eine Anrechnung hier nicht in Betracht kommt.
Hingegen ist dem Revisionswerber einzuräumen, daß der Zweitkläger das volle Entgelt für vier Monate Behaltezeit begehrt, obwohl er im vierten Monat - das ist hier unter Berücksichtigung der Fristenhemmung nach § 14 ArbPlSichG die Zeit vom 10.1. bis 31.1.1983 - ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 8.000,-- erzielt hat. Unter Bedachtnahme auf den § 273 ZPO entfällt auf den vorgenannten Zeitraum sohin ein anzurechnender Betrag von S 5.300,-- netto. Das angefochtene Urteil war hinsichtlich des Zweitklägers dahin abzuändern, daß der von den Untergerichten zuerkannte Bruttobetrag abzüglich des vorgenannten Nettobetrages unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Zweitkläger zuzusprechen war.Hingegen ist dem Revisionswerber einzuräumen, daß der Zweitkläger das volle Entgelt für vier Monate Behaltezeit begehrt, obwohl er im vierten Monat - das ist hier unter Berücksichtigung der Fristenhemmung nach Paragraph 14, ArbPlSichG die Zeit vom 10.1. bis 31.1.1983 - ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 8.000,-- erzielt hat. Unter Bedachtnahme auf den Paragraph 273, ZPO entfällt auf den vorgenannten Zeitraum sohin ein anzurechnender Betrag von S 5.300,-- netto. Das angefochtene Urteil war hinsichtlich des Zweitklägers dahin abzuändern, daß der von den Untergerichten zuerkannte Bruttobetrag abzüglich des vorgenannten Nettobetrages unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Zweitkläger zuzusprechen war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40,43 Abs 2, 50 ZPO begründet. Bei der vom Obersten Gerichtshof für den Zweitkläger neu vorzunehmenden Kostenbemessung war davon auszugehen, daß die von diesem Kläger verzeichneten und ausreichend bescheinigten Spesenbeträge durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aufgelaufen sind und daß deren Höhe aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Erwägungen zu keinen Bedenken Anlaß gibt.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40,,43 Absatz 2, 50, ZPO begründet. Bei der vom Obersten Gerichtshof für den Zweitkläger neu vorzunehmenden Kostenbemessung war davon auszugehen, daß die von diesem Kläger verzeichneten und ausreichend bescheinigten Spesenbeträge durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aufgelaufen sind und daß deren Höhe aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Erwägungen zu keinen Bedenken Anlaß gibt.