Rechtssatz RS0051242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051242
Geschäftszahl
4Ob94/85 (4Ob95/85)
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Eine Verletzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgebers vom Erhalt des Einberufungsbefehls binnen sechs Werktagen nach Zustellung in Kenntnis zu setzen (§ 4 ArbPlSichG), hat nur den Verlust des besonderen Kündigungsschutzes zu Folge.Eine Verletzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgebers vom Erhalt des Einberufungsbefehls binnen sechs Werktagen nach Zustellung in Kenntnis zu setzen (Paragraph 4, ArbPlSichG), hat nur den Verlust des besonderen Kündigungsschutzes zu Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051242
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00094_8500000_002