Rechtssatz RS0052679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052679
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht vergleiche Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 190/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 190/92
Veröff: DRdA 1993,320 (Gruber) = WBl 1993,92
- 9 ObA 270/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
Vgl auch
- 9 ObA 78/20s
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 78/20s
Vgl; Beisatz: Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltepflicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gemäß § 18 Abs 3 BAG noch einzugreifen. (T1)
Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 3 Satz 1 BAG kann der Lehrberechtigte entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Der Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung nicht ein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052679
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_001