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Rechtssatz RS0052679×

Rechtssatz RS0052679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052679

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Rechtssatz

Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in Paragraph 18, Absatz eins, BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht vergleiche Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr in die Zuständigkeit der im Gesetz genannten Selbstverwaltungskörper bzw Verwaltungsbehörden, an deren Entscheidungen die Gerichte gebunden sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 190/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 190/92
    Veröff: DRdA 1993,320 (Gruber) = WBl 1993,92
  • 9 ObA 270/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
    Vgl auch
  • 9 ObA 78/20s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 78/20s
    Vgl; Beisatz: Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltepflicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gemäß § 18 Abs 3 BAG noch einzugreifen. (T1)
    Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 3 Satz 1 BAG kann der Lehrberechtigte entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Der Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung nicht ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_001