Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (für das Revisionsverfahren noch wesentlich) restlichen Lohn, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung für drei Monate Behaltezeit, da ihm die Beklagte nach der Lehre keine Weiterverwendung im erlernten Beruf ermöglicht habe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Lehrverhältnis habe bereits aufgrund der Stillegung des Druckereibetriebes zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Konkurses zum 30. April 1990 (auch zum 30. Mai 1990) gemäß § 14 Abs 2 lit b bzw. lit d BAG vorzeitig geendet. Dem Kläger sei es lediglich entgegenkommenderweise ermöglicht worden, seine Lehrzeit in einem Kollegenbetrieb zu beenden. Es habe daher keine Verpflichtung zur Weiterverwendung des Klägers bestanden; eine Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten sei auch faktisch unmöglich gewesen. Soweit der Kläger austrittsabhängige Ansprüche geltend mache, seien diese verfristet, da er seinen Austritt nicht unverzüglich erklärt habe. Allfällige Schadenersatzansprüche seien schon mangels Verschuldens der Beklagten ungerechtfertigt.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Lehrverhältnis habe bereits aufgrund der Stillegung des Druckereibetriebes zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Konkurses zum 30. April 1990 (auch zum 30. Mai 1990) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, bzw. Litera d, BAG vorzeitig geendet. Dem Kläger sei es lediglich entgegenkommenderweise ermöglicht worden, seine Lehrzeit in einem Kollegenbetrieb zu beenden. Es habe daher keine Verpflichtung zur Weiterverwendung des Klägers bestanden; eine Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten sei auch faktisch unmöglich gewesen. Soweit der Kläger austrittsabhängige Ansprüche geltend mache, seien diese verfristet, da er seinen Austritt nicht unverzüglich erklärt habe. Allfällige Schadenersatzansprüche seien schon mangels Verschuldens der Beklagten ungerechtfertigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest:
Der Kläger begründete mit der Beklagten als Lehrberechtigten per 1. September 1987 ein auf drei Jahre befristetes Lehrverhältnis im Lehrberuf "Flachdrucker". Nach dem Lehrvertrag waren dem Kläger verschiedene Berufsbildpositionen unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit durch die W***** M***** AG in W***** zu vermitteln. Dafür waren im ersten Lehrjahr zwei Monate und im zweiten sowie im dritten Lehrjahr je ein Monat vorgesehen. Über Anfrage der Arbeiterkammer vom 24. Jänner 1990, wann der Kläger die zwischenbetriebliche Ausbildung absolvieren und eine im zweiten Lehrjahr wegen Krankheit versäumte Woche nachholen könne, erwiderte der Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 1990, daß der Kläger seine Lehrzeit bei der W***** M***** AG ab 7. Mai 1990 bis voraussichtlich 31. August 1990 beenden werde, da sich die Beklagte in Liquidation befinde.
Seit April 1990 befand sich die Beklagte im Abwicklungsstadium. Auch der Kläger wußte, daß der Betrieb stillgelegt wird. Er erkundigte sich beim Geschäftsführer der Beklagten nach dem Schicksal seines Lehrverhältnisses. Der Geschäftsführer teilte sowohl dem Kläger als in der Folge auch noch dessen Vater mit, daß sich der Kläger keine Sorgen machen müsse, da das alles geregelt werde. Er werde dafür sorgen, daß der Kläger seine Lehrzeit bei der W***** M***** AG beenden könne. Nachdem die Druckerei am 30. April 1990 geschlossen worden war, wurde am 31. Mai 1990 die Pappe- und Bierdeckelerzeugung eingestellt. Ihre Gewerbeberechtigung legte die Beklagte jedoch nicht zurück. Die auf "fabriksmäßige Papier- und Kartonagenwarenerzeugung" lautende Gewerbeberechtigung erlosch vielmehr wegen Änderung des Betriebsgegenstandes auf "Erzeugung von elektrischen Strom, Vermietung, Verpachtung etc.", gemäß den §§ 11 Abs 2 und 85 Z 4 GewO 1973 mit Wirkung vom 17. Juli 1990. Die Liquidation wurde etwa im August 1990 aufgehoben.Seit April 1990 befand sich die Beklagte im Abwicklungsstadium. Auch der Kläger wußte, daß der Betrieb stillgelegt wird. Er erkundigte sich beim Geschäftsführer der Beklagten nach dem Schicksal seines Lehrverhältnisses. Der Geschäftsführer teilte sowohl dem Kläger als in der Folge auch noch dessen Vater mit, daß sich der Kläger keine Sorgen machen müsse, da das alles geregelt werde. Er werde dafür sorgen, daß der Kläger seine Lehrzeit bei der W***** M***** AG beenden könne. Nachdem die Druckerei am 30. April 1990 geschlossen worden war, wurde am 31. Mai 1990 die Pappe- und Bierdeckelerzeugung eingestellt. Ihre Gewerbeberechtigung legte die Beklagte jedoch nicht zurück. Die auf "fabriksmäßige Papier- und Kartonagenwarenerzeugung" lautende Gewerbeberechtigung erlosch vielmehr wegen Änderung des Betriebsgegenstandes auf "Erzeugung von elektrischen Strom, Vermietung, Verpachtung etc.", gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2 und 85 Ziffer 4, GewO 1973 mit Wirkung vom 17. Juli 1990. Die Liquidation wurde etwa im August 1990 aufgehoben.
Am 7. Mai 1990 hatte der Kläger, wie vorgesehen, seine zwischenbetriebliche Ausbildung in W***** angetreten. Nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung am 3. Juli 1990 arbeitete er noch bis zum Ende der Woche in Wels. Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 verständigte er die Beklagte von der Ablegung der Prüfung, daß das Lehrverhältnis somit am 8. Juli 1990 ende und daß er die Behaltezeit auf jeden Fall in Anspruch nehmen möchte. Er ersuchte die Beklagte, ihn ab 9. Juli 1990 in ihrem Betrieb als Flachdrucker zu beschäftigen. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben konnte nicht festgestellt werden.
Als der Kläger am 9. Juli 1990 im Betrieb der Beklagten erschien, teilte ihm eine Büroangestellte mit, daß "nichts gehe, weil alles stillstehe". Es bestand keine Beschäftigungsmöglichkeit im erlernten Beruf. Das Ansinnen, Kartons zu schlichten, lehnte der Kläger ab. Er vereinbarte vielmehr mit der Angestellten einen 14-tägigen Urlaub, wobei sich diese noch dahin äußerte, daß der Kläger nach 14 Tagen wiederkommen solle; man werde sehen, was weiter sei. Diese Urlaubsvereinbarung gelangte auch dem Geschäftsführer der Beklagten zur Kenntnis. Eine Woche später erfuhr der Kläger durch seinen Bruder, daß im Betrieb der Beklagten die Maschinen "abgezwickt" seien. Dem Kläger war damit klar, daß er bei der Beklagten nicht weiterbeschäftigt werden könne.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1990 hielt der Kläger fest, daß der vereinbarte Urlaub am 22. Juli 1990 ende; er werde sich am 23. Juli 1990 wieder im Betrieb einfinden, um seine Arbeit als Flachdrucker aufzunehmen. Zugleich ersuchte er, ihm die ausstehende Lehrlingsentschädigung für Juni auszuzahlen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1990 erwiderte die Beklagte im wesentlichen, daß sie die Ausbildung des Klägers aufgrund einer Kulanzvereinbarung mit der W***** M***** AG trotz der Einstellung des Betriebs habe gewährleisten können. Der Kläger habe noch 46 Urlaubstage offen; nach Konsumation dieses Urlaubs ende daher sein Dienstverhältnis "in unserem Hause" mit 11. September 1990. Diesem Angebot widersprach der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1990, in dem er festhielt, daß die Behaltezeit vier Monate betrage. Er sei zwar einverstanden, ab 23. Juli 1990 nochmals zwei Wochen Urlaub zu konsumieren, er wolle aber am 6. August 1990 die Arbeit in seinem erlernten Beruf wieder aufnehmen. Er ersuche um Bekanntgabe, wie sein weiteres Dienstverhältnis verlaufen solle und um Auszahlung des offenen Urlaubszuschusses. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben konnte nicht festgestellt werden. In der zweiten Julihälfte hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten jedoch dem Vater des Klägers gegenüber geäußert, der Kläger solle ihn nicht "pflanzen"; er wisse ja, daß er als Drucker jederzeit Arbeit finden könne.
Am 6. August 1990 fand sich der Kläger erneut im Betrieb der Beklagten ein. Einige Leute waren dort mit Abschluß- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Die Druckerei war geschlossen; Vorgesetzte waren nicht anwesend. Eine Arbeitsaufnahme im erlernten Beruf war nach wie vor nicht möglich. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 1990 gegenüber der Beklagten seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, da ihm die Beklagte die Arbeitsaufnahme nicht ermögliche, der Urlaubszuschuß und ein restlicher Teil des Urlaubsgeldes noch immer ausstehe und er seit dem Beginn der Behaltezeit unterkollektivvertraglich entlohnt worden sei. Mit Schreiben vom 9. August 1990 erwiderte die Beklagte, daß sie mit dem vorzeitigen Austritt nicht einverstanden sei. Seit 10. September 1990 ist der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber als Drucker beschäftigt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Lehrverhältnis des Klägers gemäß § 14 Abs 2 lit e BAG mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde, sohin am 8. Juli 1990 geendet habe. Die von der Beklagten geltend gemachten Endigungsgründe seien nicht vorgelegen. Die Bestimmung des § 14 Abs 2 lit b BAG beziehe sich nur auf physische, nicht aber auf juristische Personen. Der Wegfall der Lehrberechtigung gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG erfasse nur die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, nicht aber eine bloße faktische Unmöglichkeit. Die Gewerbeberechtigung der Beklagten sei erst am 17. Juli 1990, sohin nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung erloschen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Lehrverhältnis des Klägers gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde, sohin am 8. Juli 1990 geendet habe. Die von der Beklagten geltend gemachten Endigungsgründe seien nicht vorgelegen. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, BAG beziehe sich nur auf physische, nicht aber auf juristische Personen. Der Wegfall der Lehrberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG erfasse nur die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, nicht aber eine bloße faktische Unmöglichkeit. Die Gewerbeberechtigung der Beklagten sei erst am 17. Juli 1990, sohin nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung erloschen.
Aufgrund der Erklärungen des Klägers, die Behaltezeit in Anspruch zu nehmen und des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten, der sich nicht geweigert habe, den Kläger im Sinne des § 18 Abs 1 BAG weiterzubeschäftigen, sei im Anschluß an die Lehrzeit ein dem Kollektivvertrag für die Papierindustrie entsprechendes, mit sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Dieses habe der Kläger mit Schreiben vom 6. August 1990 berechtigt vorzeitig aufgelöst, weil ihn die Beklagte nicht im erlernten Beruf weiterverwendet habe. Da dem Kläger die Weiterverwendung dauernd unmöglich gemacht worden sei, habe er seinen Austritt nach dem Scheitern des zweiten Versuches, die Arbeit wieder aufzunehmen, auch nicht verspätet, sondern unverzüglich erklärt.Aufgrund der Erklärungen des Klägers, die Behaltezeit in Anspruch zu nehmen und des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten, der sich nicht geweigert habe, den Kläger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG weiterzubeschäftigen, sei im Anschluß an die Lehrzeit ein dem Kollektivvertrag für die Papierindustrie entsprechendes, mit sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Dieses habe der Kläger mit Schreiben vom 6. August 1990 berechtigt vorzeitig aufgelöst, weil ihn die Beklagte nicht im erlernten Beruf weiterverwendet habe. Da dem Kläger die Weiterverwendung dauernd unmöglich gemacht worden sei, habe er seinen Austritt nach dem Scheitern des zweiten Versuches, die Arbeit wieder aufzunehmen, auch nicht verspätet, sondern unverzüglich erklärt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß ein Verbot im Sinne des § 14 Abs 2 lit d BAG von der Bezirksverwaltung hätte ausgesprochen werden müssen. Der Ausschluß des Lehrberechtigten von der Weiterausbildung von Lehrlingen hänge nämlich von der Rechtskraft eines diesbezüglichen Untersagungsbescheides ab, der im vorliegenden Fall nicht erlassen worden sei. Auf bloße faktische Verhältnisse im Betrieb des Lehrberechtigten komme es nicht an. Habe aber das Lehrverhältnis des Klägers gemäß § 14 Abs 2 lit e BAG erst am 8. Juli 1990 geendet, sei die Beklagte im Sinne des § 18 Abs 1 BAG verpflichtet gewesen, dem Kläger für die Dauer der Behaltezeit im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sei durch Gesetz, Lehrvertrag und allenfalls betriebliche Übung ausreichend konkretisiert.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß ein Verbot im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG von der Bezirksverwaltung hätte ausgesprochen werden müssen. Der Ausschluß des Lehrberechtigten von der Weiterausbildung von Lehrlingen hänge nämlich von der Rechtskraft eines diesbezüglichen Untersagungsbescheides ab, der im vorliegenden Fall nicht erlassen worden sei. Auf bloße faktische Verhältnisse im Betrieb des Lehrberechtigten komme es nicht an. Habe aber das Lehrverhältnis des Klägers gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG erst am 8. Juli 1990 geendet, sei die Beklagte im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG verpflichtet gewesen, dem Kläger für die Dauer der Behaltezeit im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sei durch Gesetz, Lehrvertrag und allenfalls betriebliche Übung ausreichend konkretisiert.
Die von der Beklagten eingewendete faktische Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zufolge Betriebsstillegung entspreche in Wahrheit einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit, die aber, um wahrgenommen werden zu können, einen Befreiungsantrag des Lehrberechtigten und einen darüber ergehenden Bescheid der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft voraussetze. Ohne einen solchen Bescheid könne sich die Beklagte nicht auf die Erlassung der Behaltepflicht oder auf die Unmöglichkeit der Weiterverwendung im Sinne des § 878 ABGB berufen. Das Austrittsrecht des Klägers mit den Rechtsfolgen des § 1162 b ABGB resultiere demnach aus dem verletzten Zweck der Weiterverwendung des Klägers im erlernten Lehrberuf.Die von der Beklagten eingewendete faktische Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zufolge Betriebsstillegung entspreche in Wahrheit einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit, die aber, um wahrgenommen werden zu können, einen Befreiungsantrag des Lehrberechtigten und einen darüber ergehenden Bescheid der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft voraussetze. Ohne einen solchen Bescheid könne sich die Beklagte nicht auf die Erlassung der Behaltepflicht oder auf die Unmöglichkeit der Weiterverwendung im Sinne des Paragraph 878, ABGB berufen. Das Austrittsrecht des Klägers mit den Rechtsfolgen des Paragraph 1162, b ABGB resultiere demnach aus dem verletzten Zweck der Weiterverwendung des Klägers im erlernten Lehrberuf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.