Rechtssatz RS0052695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052695
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
War beiden Teilen die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung im erlernten Beruf zu beschäftigen, bekannt, sind die wiederholten Forderungen des Arbeitnehmers wenn schon nicht schikanös, so doch geradezu absurd. Auch wenn die im § 18 BAG normierte Weiterverwendungspflicht durch bloße Entgeltzahlung in der Regel nicht erfüllt werden kann, ist hier die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Kenntnissen weiterbeschäftigen zu können, ausschlaggebend, so daß nur Ansprüche im Sinne des § 1155 ABGB gegeben sind. Ein vorzeitiger Austritt ist daher nicht gerechtfertigt.War beiden Teilen die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung im erlernten Beruf zu beschäftigen, bekannt, sind die wiederholten Forderungen des Arbeitnehmers wenn schon nicht schikanös, so doch geradezu absurd. Auch wenn die im Paragraph 18, BAG normierte Weiterverwendungspflicht durch bloße Entgeltzahlung in der Regel nicht erfüllt werden kann, ist hier die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Kenntnissen weiterbeschäftigen zu können, ausschlaggebend, so daß nur Ansprüche im Sinne des Paragraph 1155, ABGB gegeben sind. Ein vorzeitiger Austritt ist daher nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 190/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 190/92
Veröff: WBl 1993,92 = DRdA 1993,320 (Gruber)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052695
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_002