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Rechtssatz RS0052695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052695

Geschäftszahl

9ObA190/92

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Rechtssatz

War beiden Teilen die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung im erlernten Beruf zu beschäftigen, bekannt, sind die wiederholten Forderungen des Arbeitnehmers wenn schon nicht schikanös, so doch geradezu absurd. Auch wenn die im Paragraph 18, BAG normierte Weiterverwendungspflicht durch bloße Entgeltzahlung in der Regel nicht erfüllt werden kann, ist hier die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Kenntnissen weiterbeschäftigen zu können, ausschlaggebend, so daß nur Ansprüche im Sinne des Paragraph 1155, ABGB gegeben sind. Ein vorzeitiger Austritt ist daher nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 190/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 190/92
    Veröff: WBl 1993,92 = DRdA 1993,320 (Gruber)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052695

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_002