Rechtssatz
Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG.
Schlagworte
SW: Beharrlichkeit, beharrliche Dienstverweigerung,
Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, wichtiger Grund, Ende,
Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen,
Unterlassung, Lehrling, Lehrverhältnis, Mitwirkung, Versetzung,
Betriebsrat, Zweigstelle, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029740
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_001