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Rechtssatz RS0108915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108915

Geschäftszahl

9ObA73/97v; 8ObS273/00f

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187

Rechtssatz

Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten (EuGHSlg 1985/519 Aric Botzen gegen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij BV). Dies ist auch bei Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Veröff: SZ 70/219
  • 8 ObS 273/00f
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
    Veröff: SZ 74/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108915

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_009OBA00073_97V0000_003