Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass die vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ergangene Entscheidung 9 ObA 30/89 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Völlig zutreffend weist diese Entscheidung darauf hin, dass es in Fällen wie dem hier zu beurteilenden nicht um die Zusammenrechnung von in- und ausländischen Abfertigungsansprüchen oder um die Kombinierung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus mehreren Rechtsordnungen geht, sondern um die Ermittlung der Höhe des im Inland erworbenen Abfertigungsanspruchs, für den § 23 Abs 1 AngG maßgebend ist. Ebenso richtig ist, dass diese Bestimmung, die die Zusammenrechnung der Zeiten unmittelbar aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse mit dem selben Arbeitgeber anordnet, nach ihrem Wortlaut zwischen in- und ausländischen Arbeitsverhältnissen nicht differenziert.Völlig zutreffend weist diese Entscheidung darauf hin, dass es in Fällen wie dem hier zu beurteilenden nicht um die Zusammenrechnung von in- und ausländischen Abfertigungsansprüchen oder um die Kombinierung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus mehreren Rechtsordnungen geht, sondern um die Ermittlung der Höhe des im Inland erworbenen Abfertigungsanspruchs, für den Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebend ist. Ebenso richtig ist, dass diese Bestimmung, die die Zusammenrechnung der Zeiten unmittelbar aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse mit dem selben Arbeitgeber anordnet, nach ihrem Wortlaut zwischen in- und ausländischen Arbeitsverhältnissen nicht differenziert.
Es kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass sich seit der damaligen Entscheidung der für die hier vorzunehmende Auslegung des § 23 Abs 1 AngG maßgebende wirtschaftliche Hintergrund durch den seither erfolgten Fortschritt der europäischen Integration radikal geändert hat. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mittlerweile den europäischen Arbeitsmarkt zunehmend prägt, führt im Arbeitsrecht zu einer rasanten Steigerung grenzüberschreitender Konstellationen, die für den Gesetzgeber bei Schaffung des § 23 Abs 1 AngG in keiner Weise vorhersehbar waren und demgemäß nicht bedacht wurden. Aus heutiger Sicht und im Wissen um diese Entwicklung kann aus dem Schweigen des Gesetzgebers zum Problem der unmittelbaren Aufeinanderfolge von abfertigungspflichtigen und nicht abfertigungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Arbeitszeiten, die in einem ausländischen Staat zurückgelegt wurden, der keine der Abfertigung vergleichbaren Rechtsinstitute kennt, für die Berechnung der Abfertigung den inländischen Arbeitszeiten gleich stellen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dieses Problem überhaupt nicht bedacht und daher auch nicht regeln wollte.Es kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass sich seit der damaligen Entscheidung der für die hier vorzunehmende Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG maßgebende wirtschaftliche Hintergrund durch den seither erfolgten Fortschritt der europäischen Integration radikal geändert hat. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mittlerweile den europäischen Arbeitsmarkt zunehmend prägt, führt im Arbeitsrecht zu einer rasanten Steigerung grenzüberschreitender Konstellationen, die für den Gesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG in keiner Weise vorhersehbar waren und demgemäß nicht bedacht wurden. Aus heutiger Sicht und im Wissen um diese Entwicklung kann aus dem Schweigen des Gesetzgebers zum Problem der unmittelbaren Aufeinanderfolge von abfertigungspflichtigen und nicht abfertigungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Arbeitszeiten, die in einem ausländischen Staat zurückgelegt wurden, der keine der Abfertigung vergleichbaren Rechtsinstitute kennt, für die Berechnung der Abfertigung den inländischen Arbeitszeiten gleich stellen wollte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dieses Problem überhaupt nicht bedacht und daher auch nicht regeln wollte.
Dass - wie das Berufungsgericht meint - kein sachlicher Grund für eine Differenzierung in- und ausländischer Arbeitszeiten bestehe, trifft nicht zu.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, das das im Bereich eines Staates gegebene System der Entlohnung als Einheit gesehen und mit anderen Entgeltsystemen nur in seiner Gesamtheit verglichen werden kann. In Österreich bestehende Entgeltbestandteile wie Abfertigung - auch bei ihr handelt es sich um Entgelt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 441 f; Arb 10.683; zuletzt 9 ObA 178/01v; vgl auch EuGH 14. 9. 1999 RS C 249/97 = ARD 5061/8/99) - oder Sonderzahlungen sind Bestandteil des österreichischen Entgeltsystems und haben daher Auswirkungen auf seine sonstige Ausgestaltung, wie auch das Fehlen vergleichbarer Rechtsinstitute in anderen Entgeltsystemen Auswirkungen auf die Ausgestaltung dieser Systeme - also auf die Höhe des laufenden Entgelts - hat. Schon deshalb ist es problematisch, für die Bemessung der Abfertigung die im deutschen Entgeltsystem zurückgelegten Arbeitszeiten den inländischen Arbeitszeiten gleichzusetzen, weil das zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu ein- und demselben Arbeitgeber für einen Teil der bei ihm zurückgelegten Arbeitszeit in den Genuss der Vorteile beider Entgeltsysteme kommen würde. Dazu kommt, dass der Arbeitgeber während der Zeit des ausländischen Arbeitsverhältnisses mit Abfertigungsansprüchen nicht rechnen und daher auch keine Rücklagen anlegen konnte. Dies führt - wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat - naturgemäß dazu, dass durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 23 Abs 1 AngG für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer ein Arbeitsplatzwechsel wie der hier zu beurteilende erheblich erschwert wäre, weil der Arbeitgeber, der mit dem Entstehen von Abfertigungsansprüchen für bisher nicht abfertigungspflichtige Zeiten rechnen müsste, dazu wohl kaum seine Zustimmung geben würde. Derartige Überlegungen liegen auch der von der Revisionswerberin zu Recht ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 8/01v = DRdA 2001, 563 zugrunde. Diese Entscheidung betraf einen grenzüberschreitenden Betriebsübergang, der für den bisher (nach liechtensteinischem Recht) in Liechtenstein tätigen Kläger einen Wechsel zu einer dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegenden Tätigkeit in Österreich zur Folge hatte. Auch in dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung, dass die (nicht abfertigungspflichtige) Zeit des Arbeitsverhältnisses in Liechtenstein bei der Beurteilung des nach österreichischem Recht geschuldeten Abfertigungsanspruchs des Klägers nicht zu berücksichtigen sei, weil die Betriebsübergangsrichtlinie und - ihr folgend - § 3 AVRAG die Wahrung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer des Betriebs erwachsenen Rechte anstrebe, nicht aber bezwecke, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der bisherigen Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber dem Veräußerer nicht entstanden sind und auch bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nie entstanden wären. Es wäre daher ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um die (durchaus vergleichbare) Berücksichtigung eines nicht abfertigungswirksamen Arbeitsverhältnisses im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG geht, die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin berücksichtigen.Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, das das im Bereich eines Staates gegebene System der Entlohnung als Einheit gesehen und mit anderen Entgeltsystemen nur in seiner Gesamtheit verglichen werden kann. In Österreich bestehende Entgeltbestandteile wie Abfertigung - auch bei ihr handelt es sich um Entgelt (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 441 f; Arb 10.683; zuletzt 9 ObA 178/01v; vergleiche auch EuGH 14. 9. 1999 RS C 249/97 = ARD 5061/8/99) - oder Sonderzahlungen sind Bestandteil des österreichischen Entgeltsystems und haben daher Auswirkungen auf seine sonstige Ausgestaltung, wie auch das Fehlen vergleichbarer Rechtsinstitute in anderen Entgeltsystemen Auswirkungen auf die Ausgestaltung dieser Systeme - also auf die Höhe des laufenden Entgelts - hat. Schon deshalb ist es problematisch, für die Bemessung der Abfertigung die im deutschen Entgeltsystem zurückgelegten Arbeitszeiten den inländischen Arbeitszeiten gleichzusetzen, weil das zur Folge hätte, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu ein- und demselben Arbeitgeber für einen Teil der bei ihm zurückgelegten Arbeitszeit in den Genuss der Vorteile beider Entgeltsysteme kommen würde. Dazu kommt, dass der Arbeitgeber während der Zeit des ausländischen Arbeitsverhältnisses mit Abfertigungsansprüchen nicht rechnen und daher auch keine Rücklagen anlegen konnte. Dies führt - wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannt hat - naturgemäß dazu, dass durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer ein Arbeitsplatzwechsel wie der hier zu beurteilende erheblich erschwert wäre, weil der Arbeitgeber, der mit dem Entstehen von Abfertigungsansprüchen für bisher nicht abfertigungspflichtige Zeiten rechnen müsste, dazu wohl kaum seine Zustimmung geben würde. Derartige Überlegungen liegen auch der von der Revisionswerberin zu Recht ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 8/01v = DRdA 2001, 563 zugrunde. Diese Entscheidung betraf einen grenzüberschreitenden Betriebsübergang, der für den bisher (nach liechtensteinischem Recht) in Liechtenstein tätigen Kläger einen Wechsel zu einer dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegenden Tätigkeit in Österreich zur Folge hatte. Auch in dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung, dass die (nicht abfertigungspflichtige) Zeit des Arbeitsverhältnisses in Liechtenstein bei der Beurteilung des nach österreichischem Recht geschuldeten Abfertigungsanspruchs des Klägers nicht zu berücksichtigen sei, weil die Betriebsübergangsrichtlinie und - ihr folgend - Paragraph 3, AVRAG die Wahrung der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer des Betriebs erwachsenen Rechte anstrebe, nicht aber bezwecke, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der bisherigen Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber dem Veräußerer nicht entstanden sind und auch bei Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nie entstanden wären. Es wäre daher ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um die (durchaus vergleichbare) Berücksichtigung eines nicht abfertigungswirksamen Arbeitsverhältnisses im Wege der Zusammenrechnung nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG geht, die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin berücksichtigen.
Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass § 23 Abs 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenen Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. Im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Klägerin im ersten Arbeitsverhältnis in Deutschland keine Abfertigungsansprüche erwerben konnte, ist demgemäß die in diesem ersten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit bei der nunmehr nach österreichischem Recht zu erfolgenden Beurteilung ihres Abfertigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen.Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz eins, AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenen Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. Im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Klägerin im ersten Arbeitsverhältnis in Deutschland keine Abfertigungsansprüche erwerben konnte, ist demgemäß die in diesem ersten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit bei der nunmehr nach österreichischem Recht zu erfolgenden Beurteilung ihres Abfertigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil er lediglich auf die Bestimmung des § 23 AngG verweist, die aber den behaupteten Anspruch der Klägerin nicht rechtfertigt.Aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil er lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 23, AngG verweist, die aber den behaupteten Anspruch der Klägerin nicht rechtfertigt.
Die vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Entscheidungen des EuGH (23. 2. 1994, C-419/92 = DRdA 1994, 436 und 27. 1. 2000, C-195/98 = ARD 5102/1/2000) stellen die Richtigkeit dieses Ergebnisses nicht in Frage. Sie betreffen die Anrechnung von im maßgebenden Zusammenhang vergleichbaren Vordienstzeiten und erlauben daher keine Rückschlüsse auf die hier zu lösende Rechtsfrage. In Stattgebung der Revision war daher die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des das Klagebegehren abweisenden Ersturteils abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.