Rechtssatz RS0116929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116929
Entscheidungsdatum
04.09.2002
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass § 23 Abs 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (Hier:Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Paragraph 23, Absatz eins, AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (Hier:
keine Berücksichtigung der im Ausland zurückgelegten (nicht abfertigungswirksamen) Dienstzeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116929
Dokumentnummer
JJR_20020904_OGH0002_009OBA00195_02W0000_002