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Entscheidung 8 ObA 41/10b×

Entscheidung 8 ObA 41/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075866 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaft …
RS0082749 Rechtssatz 12.10.1995Zivilrecht
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaf …
RS0108458 Rechtssatz 28.08.1997Zivilrecht
Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die …
RS0108913 Rechtssatz 22.10.1997Zivilrecht
Der Begriff des "Betriebsteils" ist weder im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, noch in der Richtlinie, noch im Arbeitsverfassungsgesetz definiert. Überwiegend werden diese - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - als abgrenzbare, auf Dauer angeleg …
RS0110344 Rechtssatz 10.06.1998Zivilrecht
Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundla …
RS0110832 Rechtssatz 07.10.1998Zivilrecht
Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht en …
RS0111017 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung ge …
RS0119396 Rechtssatz 29.09.2004Zivilrecht
Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person …
RS0122202 Rechtssatz 25.06.2007Zivilrecht
Der ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse im Zuge eines Betriebsüberganges kann dadurch vermieden werden, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden, dieser aber die Dienstnehmer des übergegangenen Betriebs dem Erwerber überlässt …
RS0126633 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist nicht mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ident, sondern orientiert sich an der organisatorischen Zusammenfassung von Betriebsmitteln zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt‑ oder Nebentäti …
RS0126634 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Obwohl der faktische Übertragungsvorgang genügt, sind bei der Beurteilung eines Betriebsübergangs zwischen dem Veräußerer und Erwerber getroffene Vereinbarungen zu beachten. Hier: Die Vereinbarung der Übertragung der Arbeitnehmer.
RS0126635 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig …
RS0126636 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Das Kündigungsrecht nach § 3 Abs 5 AVRAG steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer bereits vor dem Betriebsübergang zu.
RS0126637 Rechtssatz 22.02.2011Zivilrecht
Die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 3 Abs 6 AVRAG ist noch vor dem Betriebsübergang durch den Veräußerer‑Betriebsrat möglich. Dass in weiterer Folge der Betriebsübergang eintritt und die Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, ändert nichts an …