Rechtssatz RS0126637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126637
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Rechtssatz
Die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 3 Abs 6 AVRAG ist noch vor dem Betriebsübergang durch den Veräußerer‑Betriebsrat möglich. Dass in weiterer Folge der Betriebsübergang eintritt und die Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, ändert nichts an der Aktivlegitimation für das Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG.Die Einbringung einer Feststellungsklage nach Paragraph 3, Absatz 6, AVRAG ist noch vor dem Betriebsübergang durch den Veräußerer‑Betriebsrat möglich. Dass in weiterer Folge der Betriebsübergang eintritt und die Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, ändert nichts an der Aktivlegitimation für das Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126637
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110222_OGH0002_008OBA00041_10B0000_005