Rechtssatz RS0110344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110344
Entscheidungsdatum
24.07.2018
Rechtssatz
Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges keine Rolle und verliert das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs (Betriebsteilübergangs) deutlich ausgeprägt sind.
Hier: Der Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang trotz faktischer Teilung des bisherigen Unternehmens durch Neugründung zweier Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 55/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
Veröff: SZ 71/100
- 9 ObA 94/07z
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
Auch; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T1)
- 9 ObA 82/08m
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T2)
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 122/08v
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
Auch; nur: Die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges spielt keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T4); Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObA 41/10b
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/21
- 9 ObA 144/11h
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T5)
- 9 ObA 17/18t
Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110344
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19980610_OGH0002_009OBA00055_98Y0000_001