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Entscheidung 9 ObA 17/18t×

Entscheidung 9 ObA 17/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082749 Rechtssatz 12.10.1995Zivilrecht
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaf …
RS0102121 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Für die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 AVRAG sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 77/187/EWG maßgeblich.
RS0110344 Rechtssatz 10.06.1998Zivilrecht
Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundla …
RS0110832 Rechtssatz 07.10.1998Zivilrecht
Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht en …
RS0119396 Rechtssatz 29.09.2004Zivilrecht
Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person …
RS0124074 Rechtssatz 08.10.2008Zivilrecht
Ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.