Rechtssatz RS0119396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119396
Entscheidungsdatum
24.07.2018
Norm
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
Rechtssatz
Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht.Nach dem Inhaberbegriff der Artikel 2, Litera a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des Paragraph 3, AVRAG nach sich zieht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 47/04h
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 47/04h
- 8 ObA 63/04d
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
nur: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das betriebliche Geschehen ist. (T2)
- 9 ObA 78/06w
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 78/06w
nur T1; Beisatz: Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. (T3)
- 9 ObA 94/07z
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
nur T1
- 9 ObA 82/08m
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
Auch; nur T1; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T4)
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 122/08v
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. (T5); Beisatz: Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich. (T6); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObA 41/10b
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/21
- 9 ObA 144/11h
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
Auch; nur: Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) bzw des § 3 AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. (T8); Beis ähnlich wie T4
- 9 ObA 119/14m
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 17/18t
Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119396
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20040929_OGH0002_009OBA00047_04H0000_001