Zu 1.)
Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen. Der formell gestellte Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452). Für das Aufgreifen einer solchen Anregung bietet sich aber, wie unten noch zu erörtern sein wird, kein Anlass.
Zu 2.)
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
§ 3 Abs 1 AVRAG ordnet die Arbeitsvertragsübernahme an, wenn der Betrieb übergeht. Die ErlBem zur Regierungsvorlage (NR GP XVIII RV 1077 der Blg) verweisen in diesem Zusammenhang auf den Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 81). Danach ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt (RS 287/86 "Ny Moelle Kro"; RS C-29/91 "Redmond Stichting"; RS C-234/98 "Allen gg ACC ltd" uva). Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang iSd RL bzw § 3 AVRAG nach sich zieht (Binder AVRAG § 3 Rz 22; derselbe Die österreichische Betriebsübergangsregelung in DRdA 1996,1,7; Gahleitner/Leitsmüller Umstrukturierung und AVRAG Rz 207; Holzer/Reissner AVRAG 66). Mangels eines Betriebsüberganges ist aber dann auch das Kündigungsverbot (RIS-Justiz RS0102122) des § 3 AVRAG nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ordnet die Arbeitsvertragsübernahme an, wenn der Betrieb übergeht. Die ErlBem zur Regierungsvorlage (NR Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 1077 der Blg) verweisen in diesem Zusammenhang auf den Inhaberbegriff der Artikel 2, Litera a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 81). Danach ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt (RS 287/86 "Ny Moelle Kro"; RS C-29/91 "Redmond Stichting"; RS C-234/98 "Allen gg ACC ltd" uva). Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang iSd RL bzw Paragraph 3, AVRAG nach sich zieht (Binder AVRAG Paragraph 3, Rz 22; derselbe Die österreichische Betriebsübergangsregelung in DRdA 1996,1,7; Gahleitner/Leitsmüller Umstrukturierung und AVRAG Rz 207; Holzer/Reissner AVRAG 66). Mangels eines Betriebsüberganges ist aber dann auch das Kündigungsverbot (RIS-Justiz RS0102122) des Paragraph 3, AVRAG nicht anzuwenden.
Es mag nun Fälle geben, in denen von den Beteiligten zwecks Umgehung dieses Kündigungsverbotes andere Wege gesucht werden, um unter Vermeidung eines formellen Betriebsüberganges ein vergleichbares Ergebnis der Unternehmensübertragung zu erzielen. Doch kann diese - theoretische - Möglichkeit nicht dazu führen, einen Gesamtgesellschafterwechsel generell dem Inhaberwechsel gleichzusetzen und dabei etwa die für "echte" Betriebsübergänge geltende Behauptungs- und Beweislastumkehr bei übergangsnahen Kündigungen (RIS-Justiz RS0108456) auch auf einen solchen Wechsel der Gesellschafter anzuwenden. Da im hier vorliegenden Fall von der Klägerin weder behauptet noch erwiesen wurde, dass der Gesellschafterwechsel deshalb erfolgte, um das bei einem Betriebsübergang mit Inhaberwechsel bestehende Kündigungsverbot zu umgehen, können Erwägungen über eine Ausdehnung des Schutzbereiches des § 3 AVRAG schon deshalb auf sich beruhen. Ein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist jedenfalls nicht gegeben.Es mag nun Fälle geben, in denen von den Beteiligten zwecks Umgehung dieses Kündigungsverbotes andere Wege gesucht werden, um unter Vermeidung eines formellen Betriebsüberganges ein vergleichbares Ergebnis der Unternehmensübertragung zu erzielen. Doch kann diese - theoretische - Möglichkeit nicht dazu führen, einen Gesamtgesellschafterwechsel generell dem Inhaberwechsel gleichzusetzen und dabei etwa die für "echte" Betriebsübergänge geltende Behauptungs- und Beweislastumkehr bei übergangsnahen Kündigungen (RIS-Justiz RS0108456) auch auf einen solchen Wechsel der Gesellschafter anzuwenden. Da im hier vorliegenden Fall von der Klägerin weder behauptet noch erwiesen wurde, dass der Gesellschafterwechsel deshalb erfolgte, um das bei einem Betriebsübergang mit Inhaberwechsel bestehende Kündigungsverbot zu umgehen, können Erwägungen über eine Ausdehnung des Schutzbereiches des Paragraph 3, AVRAG schon deshalb auf sich beruhen. Ein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.