Die Revisionen sind zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Einwände der Kläger gegen die Kündigungen der Beklagten vom 15. 4. 2003 stützen sich auf drei Gründe.
Zu § 3 AVRAG:Zu Paragraph 3, AVRAG:
Nach § 3 Abs 1 AVRAG tritt der Arbeitgeber im Fall des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung wurde in Umsetzung des Art 3 Abs 1 der BetriebsübergangsRL 77/187/EWG erlassen. Nach Art 4 Abs 1 Satz 1 dieser RL stellt der Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Laut Satz 2 steht die vorstehende Bestimmung etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen. Die RL 77/187/EWG wurde nach einigen Änderungen aufgehoben und durch die neue BetriebsübergangsRL 2001/23/EG vom 14. 3. 2001 ersetzt. Die hier relevanten Regelungen nach den Art 3 Abs 1 und 4 Abs 1 wurden von der neuen RL nahezu wörtlich übernommen. Das AVRAG enthält keine ausdrückliche Regelung zum Kündigungsschutz iSd Art 4 Abs 1 RL 77/187/EWG bzw RL 2001/23/EG. Dies steht jedoch der Annahme eines besonderen Kündigungsschutzes nicht entgegen, denn aus § 3 AVRAG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein Verbot nicht richtlinienkonformer Kündigungen abgeleitet. Danach sind Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, gemäß § 879 ABGB nichtig (vgl an Stelle vieler 8 ObA 91/97h mwN, DRdA 1998/33 [Wagnest] = ZAS 1998/12 [Winkler] ua).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG tritt der Arbeitgeber im Fall des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung wurde in Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der BetriebsübergangsRL 77/187/EWG erlassen. Nach Artikel 4, Absatz eins, Satz 1 dieser RL stellt der Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Laut Satz 2 steht die vorstehende Bestimmung etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen. Die RL 77/187/EWG wurde nach einigen Änderungen aufgehoben und durch die neue BetriebsübergangsRL 2001/23/EG vom 14. 3. 2001 ersetzt. Die hier relevanten Regelungen nach den Artikel 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, wurden von der neuen RL nahezu wörtlich übernommen. Das AVRAG enthält keine ausdrückliche Regelung zum Kündigungsschutz iSd Artikel 4, Absatz eins, RL 77/187/EWG bzw RL 2001/23/EG. Dies steht jedoch der Annahme eines besonderen Kündigungsschutzes nicht entgegen, denn aus Paragraph 3, AVRAG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein Verbot nicht richtlinienkonformer Kündigungen abgeleitet. Danach sind Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig vergleiche an Stelle vieler 8 ObA 91/97h mwN, DRdA 1998/33 [Wagnest] = ZAS 1998/12 [Winkler] ua).
Die Kläger schwanken zwischen zwei vermeintlichen Betriebsübergängen. Diese werden einerseits im Übergang von den Beklagten auf die „Z***** Gruppe", andererseits im Gesellschafterwechsel bei den Beklagten erblickt. Beide Annahmen sind unbegründet; erstere ist dem Beklagtenstandpunkt auch wenig dienlich. Dass ein Betriebsübergang, der gemäß § 3 Abs 1 AVRAG den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Kläger zu den Beklagten auf die „Z***** Gruppe" als neuen Arbeitgeber nach sich zöge, ein Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands der Arbeitsverhältnisse der Kläger zu den (dann) früheren Arbeitgebern nicht begründen könnte, bedarf keiner besonderen Erörterung. Im Übrigen war die angebliche Übertragung von Kundendateien von den Beklagten auf die „Z***** Gruppe", mit der dieser Betriebsübergang von den Klägern begründet wurde, nicht objektivierbar.Die Kläger schwanken zwischen zwei vermeintlichen Betriebsübergängen. Diese werden einerseits im Übergang von den Beklagten auf die „Z***** Gruppe", andererseits im Gesellschafterwechsel bei den Beklagten erblickt. Beide Annahmen sind unbegründet; erstere ist dem Beklagtenstandpunkt auch wenig dienlich. Dass ein Betriebsübergang, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Kläger zu den Beklagten auf die „Z***** Gruppe" als neuen Arbeitgeber nach sich zöge, ein Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands der Arbeitsverhältnisse der Kläger zu den (dann) früheren Arbeitgebern nicht begründen könnte, bedarf keiner besonderen Erörterung. Im Übrigen war die angebliche Übertragung von Kundendateien von den Beklagten auf die „Z***** Gruppe", mit der dieser Betriebsübergang von den Klägern begründet wurde, nicht objektivierbar.
Auch die zweite Variante führt nicht zum Ziel. Andeutungsweise erblickten die Kläger schon in erster Instanz - verstärkt aber vor allem in den Rechtsmitteln - einen Betriebsübergang auch darin, dass die von der D***** Bank gehaltenen Aktien an den Beklagten auf die „Z***** Gruppe" übergegangen seien. Zu dieser Frage hat allerdings der Senat bereits zu 9 ObA 47/04h im Einklang mit der Lehre (Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG Rz 207; Binder, AVRAG § 3 Rz 22; ders, Die österreichische Betriebsübergangsregelung, DRdA 1996, 1 [7]; Holzer/Reissner, AVRAG² § 3 Rz 13; vgl auch MünchKommBGB/Müller-Glöge4 § 613a Rz 55; Palandt/Weidenkaff, BGB66 § 613a Rz 6, 11 ua) festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang iSd BetriebsübergangsRL bzw des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt (Rs 287/86 [Ny Moelle Kro]; Rs C-29/91 [Redmond Stichting]; Rs C-234/98 [Allen] ua). Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. Beachtlich Gründe, weshalb der Oberste Gerichtshof von dieser Auffassung wieder abgehen sollte, werden von den Revisionswerbern nicht vorgetragen. Die Behauptung des Erstklägers, der EuGH hätte zu Rs C-343/98 (Collino) die Auffassung vertreten, dass der Übergang von Aktien als Betriebsübergang der RL 76/187/EWG unterliege, trifft nicht zu und beruht offenbar auf einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung, die die Übertragung der Tätigkeit auf eine andere juristische Person und somit ebenfalls einen Inhaltswechsel zum Gegenstand hat. Der Anregung des Erstklägers, eine (weitere) Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, ist nicht beizutreten.Auch die zweite Variante führt nicht zum Ziel. Andeutungsweise erblickten die Kläger schon in erster Instanz - verstärkt aber vor allem in den Rechtsmitteln - einen Betriebsübergang auch darin, dass die von der D***** Bank gehaltenen Aktien an den Beklagten auf die „Z***** Gruppe" übergegangen seien. Zu dieser Frage hat allerdings der Senat bereits zu 9 ObA 47/04h im Einklang mit der Lehre (Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG Rz 207; Binder, AVRAG Paragraph 3, Rz 22; ders, Die österreichische Betriebsübergangsregelung, DRdA 1996, 1 [7]; Holzer/Reissner, AVRAG² Paragraph 3, Rz 13; vergleiche auch MünchKommBGB/Müller-Glöge4 Paragraph 613 a, Rz 55; Palandt/Weidenkaff, BGB66 Paragraph 613 a, Rz 6, 11 ua) festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang iSd BetriebsübergangsRL bzw des Paragraph 3, AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt (Rs 287/86 [Ny Moelle Kro]; Rs C-29/91 [Redmond Stichting]; Rs C-234/98 [Allen] ua). Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. Beachtlich Gründe, weshalb der Oberste Gerichtshof von dieser Auffassung wieder abgehen sollte, werden von den Revisionswerbern nicht vorgetragen. Die Behauptung des Erstklägers, der EuGH hätte zu Rs C-343/98 (Collino) die Auffassung vertreten, dass der Übergang von Aktien als Betriebsübergang der RL 76/187/EWG unterliege, trifft nicht zu und beruht offenbar auf einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung, die die Übertragung der Tätigkeit auf eine andere juristische Person und somit ebenfalls einen Inhaltswechsel zum Gegenstand hat. Der Anregung des Erstklägers, eine (weitere) Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, ist nicht beizutreten.
Zu § 45a AMFG:Zu Paragraph 45 a, AMFG:
Richtig ist, dass Arbeitgeber nach § 45a Abs 1 AMFG eine Anzeigepflicht gegenüber der nach dem Standort des Betriebs zuständigen Regionalgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice trifft, wenn sie beabsichtigen, eine bestimmte Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen. Es muss sich jedoch um einen Betrieb mit einer bestimmten Mindestgröße handeln, die bei mehr als 20 Beschäftigten liegt (§ 45a Abs 1 Z 1 AMFG). Diesen Betrieb sahen die Parteien in erster Instanz zuletzt einvernehmlich aus den Mitarbeitern der Beklagten in Österreich gebildet. Uneinigkeit herrschte nur darüber, ob die Beklagten in Österreich mehr oder weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten (AS 62). Das Erstgericht stellte schließlich deren Zahl mit 13 fest. Die Betriebsgröße lag damit eindeutig unter dem Schwellenwert für die Anzeigepflicht nach § 45a Abs 1 AMFG. Der Versuch der Kläger in der Revision, andere Mitarbeiter der Beklagten, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben, dem Betrieb in Österreich hinzuzählen, um auf diese Weise über den Schwellenwert zu kommen, widerstreitet dem letzten erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger zu diesem Thema.Richtig ist, dass Arbeitgeber nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG eine Anzeigepflicht gegenüber der nach dem Standort des Betriebs zuständigen Regionalgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice trifft, wenn sie beabsichtigen, eine bestimmte Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen. Es muss sich jedoch um einen Betrieb mit einer bestimmten Mindestgröße handeln, die bei mehr als 20 Beschäftigten liegt (Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG). Diesen Betrieb sahen die Parteien in erster Instanz zuletzt einvernehmlich aus den Mitarbeitern der Beklagten in Österreich gebildet. Uneinigkeit herrschte nur darüber, ob die Beklagten in Österreich mehr oder weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten (AS 62). Das Erstgericht stellte schließlich deren Zahl mit 13 fest. Die Betriebsgröße lag damit eindeutig unter dem Schwellenwert für die Anzeigepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG. Der Versuch der Kläger in der Revision, andere Mitarbeiter der Beklagten, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben, dem Betrieb in Österreich hinzuzählen, um auf diese Weise über den Schwellenwert zu kommen, widerstreitet dem letzten erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger zu diesem Thema.
Zu § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:Zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG:
Nach dieser Bestimmung kann eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.
Wie bereits ausgeführt, machen die (seit mehr als sechs Monaten bei den Beklagten beschäftigten) Kläger geltend, dass die gegenständlichen Kündigungen sozial ungerechtfertigt seien. Dem halten die Beklagten die Schließung des Betriebs in Österreich als betriebliches Erfordernis iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG entgegen, das einer Weiterbeschäftigung der Kläger entgegenstehe. Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss nach ständiger Rechtsprechung vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen, geprüft werden, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640 ua). Erst bei Bejahung einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des betroffenen Arbeitnehmers hat eine Prüfung zu erfolgen, ob ein (eingewendeter) Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (RIS-Justiz RS0051719 ua). Für den Standpunkt der Kläger ist auch bei diesem Einwand nichts zu gewinnen, selbst wenn man deren Vorbringen zur sozialen Beeinträchtigung als erwiesen annimmt und die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Kläger bejaht. Die Beklagten können dieser Interessenbeeinträchtigung die Tatsache entgegenhalten, dass es für die Kläger im Betrieb der Beklagten in Österreich keine freien Arbeitsplätze mehr gibt, weil dieser Betrieb vollständig aufgelassen und alle dort tätigen Mitarbeiter gekündigt wurden. Eine Kündigung ist dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist (vgl RIS-Justiz RS0051825 ua). Dies ist hier der Fall. Von der Betriebsbedingtheit der gegenständlichen Kündigungen iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist daher auszugehen. Ob nun bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist, wie bereits erwähnt, durch die Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebs zu untersuchen (RIS-Justiz RS0051994 ua). Geht man nun davon aus, dass für die Kläger mangels aufrechten Betriebs keine Arbeitsplätze mehr zur Verfügung stehen - dass die Kläger auch bereit seien, allenfalls auch andere Tätigkeiten in einem anderen Betrieb der Beklagten im Ausland auszuüben, haben sie in erster Instanz nicht geltend gemacht - hätte die Annahme der Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge, dass die Beklagten gegenüber den Klägern weiterhin die Pflicht zur Entgeltzahlung träfe, wohingegen die Kläger ihrerseits keine Möglichkeit hätten, eine Arbeitsleistung für die Beklagten zu erbringen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in diesem Fall die betrieblichen Interessen überwiegen, weshalb die Kündigungsanfechtungen nach § 105 ArbVG erfolglos bleiben müssen, ist daher im Ergebnis berechtigt. Überwiegen nämlich die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0052004 ua).Wie bereits ausgeführt, machen die (seit mehr als sechs Monaten bei den Beklagten beschäftigten) Kläger geltend, dass die gegenständlichen Kündigungen sozial ungerechtfertigt seien. Dem halten die Beklagten die Schließung des Betriebs in Österreich als betriebliches Erfordernis iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG entgegen, das einer Weiterbeschäftigung der Kläger entgegenstehe. Bei der Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss nach ständiger Rechtsprechung vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen, geprüft werden, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640 ua). Erst bei Bejahung einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des betroffenen Arbeitnehmers hat eine Prüfung zu erfolgen, ob ein (eingewendeter) Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (RIS-Justiz RS0051719 ua). Für den Standpunkt der Kläger ist auch bei diesem Einwand nichts zu gewinnen, selbst wenn man deren Vorbringen zur sozialen Beeinträchtigung als erwiesen annimmt und die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Kläger bejaht. Die Beklagten können dieser Interessenbeeinträchtigung die Tatsache entgegenhalten, dass es für die Kläger im Betrieb der Beklagten in Österreich keine freien Arbeitsplätze mehr gibt, weil dieser Betrieb vollständig aufgelassen und alle dort tätigen Mitarbeiter gekündigt wurden. Eine Kündigung ist dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist vergleiche RIS-Justiz RS0051825 ua). Dies ist hier der Fall. Von der Betriebsbedingtheit der gegenständlichen Kündigungen iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG ist daher auszugehen. Ob nun bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist, wie bereits erwähnt, durch die Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebs zu untersuchen (RIS-Justiz RS0051994 ua). Geht man nun davon aus, dass für die Kläger mangels aufrechten Betriebs keine Arbeitsplätze mehr zur Verfügung stehen - dass die Kläger auch bereit seien, allenfalls auch andere Tätigkeiten in einem anderen Betrieb der Beklagten im Ausland auszuüben, haben sie in erster Instanz nicht geltend gemacht - hätte die Annahme der Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge, dass die Beklagten gegenüber den Klägern weiterhin die Pflicht zur Entgeltzahlung träfe, wohingegen die Kläger ihrerseits keine Möglichkeit hätten, eine Arbeitsleistung für die Beklagten zu erbringen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in diesem Fall die betrieblichen Interessen überwiegen, weshalb die Kündigungsanfechtungen nach Paragraph 105, ArbVG erfolglos bleiben müssen, ist daher im Ergebnis berechtigt. Überwiegen nämlich die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0052004 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41,50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,,50 Absatz eins, ZPO.